Parken auf Allgemeinflächen zulässig: OGH verlangt konkrete Beeinträchtigung
Ein Wohnungseigentümer störte sich daran, dass eine Miteigentümerin und ihr Lebensgefährte regelmäßig ihr Auto auf einer allgemeinen Freifläche der Wohnhausanlage abstellten. Er war der Ansicht, dass dadurch andere Wohnungseigentümer – auch er selbst – an der Nutzung dieser Fläche gehindert würden. Der Kläger forderte daher, dass das Abstellen von Fahrzeugen zeitlich auf maximal drei Stunden pro Tag beschränkt wird. Eine darüber hinausgehende Nutzung sollte gerichtlich untersagt werden.
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