Mit einem solchen Geschäftsmodell hatte sich zuletzt auch der Oberste Gerichtshof zu befassen: Der Parkraumüberwacher war selbst nicht Eigentümer oder sonst nutzungsberechtigter Betreiber der Parkfläche, sondern lediglich mit der Kontrolle der Parkflächennutzung und Eintreibung der Vertragsstrafen bei Verstößen beauftragt. Die Tätigkeiten des Parkraumüberwachers wurden ausschließlich über derart eingehobene Vertragsstrafen finanziert und waren für den Eigentümer der Parkfläche somit unentgeltlich.
Rechtliche Beurteilung
Die umfassende berufsmäßige Parteienvertretung ist Rechtsanwälten vorbehalten. Dazu zählt insbesondere auch die außergerichtliche Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Dritter.
Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Parkraumüberwacher sich nicht allein dadurch auf eigene vertragliche Ansprüche berufen kann, dass er an der Einfahrt oder auf der Parkfläche Vertragsbedingungen anbringt und behauptet, mit jedem Parkplatznutzer komme ein eigener Nutzungsvertrag zustande. Übernimmt er dabei im Wesentlichen nur Kontroll- und Mahnaufgaben für den Eigentümer oder Betreiber der Parkfläche, ohne wirtschaftlich an der Parkfläche selbst berechtigt zu sein (bspw. durch eigenständige Festlegung der Nutzungsbedingungen des Parkplatzes oder Einhebung der Parkgebühren) liegt regelmäßig keine eigenständige Anspruchsdurchsetzung vor.
Der Parkraumüberwacher verfolgt diesfalls somit nicht seine eigenen Interessen, sondern jene des Parkflächeneigentümers bzw. -nutzungsberechtigten. Werden auf diese Weise außergerichtlich Ansprüche– etwa Besitzstörungsansprüche oder daraus abgeleitete Vertragsstrafen – geltend gemacht, wird damit unzulässigerweise in das anwaltliche Vertretungsmonopol eingegriffen.
Schlussfolgerung
Für Betreiber und Eigentümer von Parkflächen zeigt die Entscheidung, wie Parkraumüberwachungsmodelle gerade nicht ausgestaltet sein sollten: Die bloße Auslagerung von Kontrolle und Mahnwesen an einen Dienstleister, der Vertragsstrafen im eigenen Namen einhebt, ohne selbst zur wirtschaftlichen Nutzung der Parkfläche berechtigt zu sein, birgt erhebliche rechtliche Risiken.
Zahlungsaufforderungen privater Parkraumüberwacher sollten von den Parkplatznutzern zudem nicht ungeprüft hingenommen werden. Wird eine „Vertragsstrafe“ nicht vom Eigentümer, Betreiber oder sonst tatsächlich Berechtigten der Parkfläche geltend gemacht, sondern von einem bloß mit Kontrolle und Mahnwesen beauftragten Dienstleister, liegt darin oftmals eine unzulässige außergerichtliche Durchsetzung fremder Ansprüche.