Keine Sonderbehandlung bei Balkonen
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Keine Sonderbehandlung bei Balkonen

OGH stärkt die gemeinschaftliche Kostentragung im Wohnungseigentum. Wer im Wohnungseigentum lebt, ist Teil einer Solidargemeinschaft und bleibt grundsätzlich verpflichtet, sich anteilig an Erhaltungskosten zu beteiligen.

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