Formvorschriften bei der Übertragung von Mietrechten auf den Todesfall
Die Großmutter des Klägers war bereits seit 1948 Mieterin einer Wohnung in Wien. Der Mietvertrag war unbefristet abgeschlossen und sah ausdrücklich vor, dass die Mieterin das Mietrecht einmalig auf eine andere Person übertragen dürfe.
Zum ArtikelNoch keine Diskussion.
Melde dich an, um die erste Diskussion zu starten.