Rügeobliegenheit auch bei befristeter Geschäftsraummiete
Mit Entscheidung vom 14.2.2013, 5 Ob 191/12t, hat der OGH klargestellt, dass die Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters bei Überschreitung des höchstzulässigen Haupmietzinses iSd §16 Abs.1 Zif.1 MRG auch im Falle eines befristeten Mietverhältnisses gilt.
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