Architektur und Urheberrecht – Persönlichkeit, Unverwechselbarkeit und Individualität
Gemäß § 3 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz gehören zu den Werken der bildenden Künste – neben jenen der Lichtbildkunst und der angewandten Kunst – auch jene der Baukunst, also der Architektur.
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