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TH

von Thomas Höhne

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Architektur und Urheberrecht – Persönlichkeit, Unverwechselbarkeit und Individualität

23.Apr.2018

2 Minuten

Gemäß § 3 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz gehören zu den Werken der bildenden Künste – neben jenen der Lichtbildkunst und der angewandten Kunst – auch jene der Baukunst, also der Architektur.

Ganz allgemein gilt im Urheberrecht der Grundsatz, dass nicht jede geistige Hervorbringung auch schon ein Werk im Sinn des Urheberrechts und damit urheberrechtlich geschützt ist. Nicht schutzfähig sind die bloße Idee, technische Lösungen, auch ein bestimmter Stil oder eine bestimmte Kunstrichtung sind per se nicht schutzfähig – ebenso Bauwerke, denen jegliche Individualität fehlt. Es ist eben ein Unterschied zwischen einem 08/15-Bau, der technisch und funktional perfekt gelöst sein mag, aber eben nicht über das Alltägliche, Althergebrachte hinausragt, und einem individuellen Bauwerk, das sich vom Üblichen unterscheidet.

Wird in einem konkreten Fall die Werkeigenschaft und damit der urheberrechtliche Schutz bejaht, so hat der Planer genau wie jeder andere Urheber alle Rechte und jeden Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Haben mehrere Personen gemeinsam an einem Werk gearbeitet und sind ihre Leistungen voneinander nicht trennbar, so spricht man von Miturhebern, denen die Rechte gemeinsam zustehen.

Baukunst und Realität

Zwar räumt § 81 Urheberrechtsgesetz dem Urheber ein grundsätzliches Untersagungsrecht gegen jede unbefugte Änderung seines Werks ein, aber der Abs. 3 dieser Bestimmung schränkt dies für Werke der Baukunst entscheidend ein: Bei diesen kann der Urheber eine unbefugte Änderung nicht untersagen; er kann auch nicht verlangen, dass (unbefugt geänderte) Bauten abgetragen oder wieder umgebaut werden. Alles, was er begehren kann, ist eine entsprechende Ausschilderung – er kann also verlangen, dass auf dem Gebäude, in dem er sein eigenes Werk nicht mehr so recht erkennt, ein Schild angebracht wird, dass dieses Bauwerk eben nicht nach seinen Plänen oder nur nach Änderung seiner Pläne ausgeführt wurde.

Mit diesem Paragraphen hat der Gesetzgeber einigen Realismus bewiesen, sind die Kosten der Planung in aller Regel doch nur ein kleiner Teil der gesamten Baukosten, und es würde schon zu einem absurden Ergebnis führen, wenn wegen einer unbefugten Planänderung der Bau wieder rückgängig gemacht werden müsste.

Anders ist die Rechtslage in Deutschland, wo dem Architekten zwar theoretisch das Recht eingeräumt wird, das Änderungsverbot auch durchzusetzen – allerdings ist in solchen Fällen kaum je ein Architekt erfolgreich, da die Gerichte dann eine Interessenabwägung vornehmen, die aufgrund der ökonomischen Tatsachen meist zugunsten des Bauherrn ausgeht.

Letztlich heißt das, dass der Bauherr so gut wie alles ändern kann und nach eigener Willkür in die Pläne des Architekten eingreifen darf – er muss dann nur das Namensrecht beachten.

Wer hat Anspruch?

Es passiert nicht selten in Wettbewerben – prominentes Beispiel der jüngsten Zeit: der Flughafen Schwechat –, dass sich der Bauherr bei Plänen, die zu einem Wettbewerb eingereicht wurden, ungefragt bedient. Das ist selbstverständlich rechtswidrig, denn mit der Einreichung eines Wettbewerbsentwurfs verzichtet ein Einreicher keineswegs auf seine Rechte.

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