Nicht nur gesetzliche Eingriffe wie beispielsweise die Erhaltungspflicht für Thermen und die Einführung des Bestellerprinzips sind hier zu nennen: vor allem ist es die Unsicherheit bei der Vereinbarung von Richtwert-Mietzinsen, ausgelöst durch eine Änderung der Rechtsprechung des OGH im Jahr 2017. Seither können weder Mieter noch Vermieter im Vorhinein mit Sicherheit voraussagen, wie hoch die gesetzlich limitierte Miete wirklich sein darf. Die Vereinbarung des Lagezuschlags ist zu einem Lotteriespiel verkommen, der Vermieter trägt hier das volle Risiko. Ist es schon sachlich unverständlich, warum der Gesetzgeber den Richtwert in Wien mit mit 6,67 € um 30 % geringer angesetzt hat als etwa in der Steiermark mit 9,21 €, so wundert es nicht, warum die Vereinbarung von Lagezuschlägen gerade in Wien eine massive ökonomische Relevanz hat.
Auch die von der AK angezettelte Diskussion um die Wertsicherungsvereinbarungen, die mittlerweile in Verbandsklageverfahren vor dem OGH ausgetragen wird, ist ein weiterer Anlass für Vermieter ihre Vermietungspraxis zu überdenken. Wenn im Extremfall der Ungültigkeit einer Klausel eine Rückzahlung von bis zu 30 Jahren droht, ist es dem Vermieter nicht zu verdenken, wenn er befristete Verträge bevorzugt. Hinzu kommt, dass die Lebenswelten der Mieterinnen und Mieter heute ganz andere geworden sind: Die Mobilität ist stark gestiegen, Jobwechsel, Studien- und Auslandsaufenthalte bewirken oft, dass nicht einmal die für den Vermieter geltende Mindestbefristung von drei Jahren mieterseitig ausgenutzt wird.
Vermieter haben ein vitales Interesse an langfristigen Kunden Beziehungen. Ein häufiger Mieterwechsel ist nicht in ihrem Interesse. Es ist Sache des Gesetzgebers, durch eine klare Wohnrecht Politik faire Rahmenbedingungen für Mieter und Vermieter gleichermaßen zu schaffen . Ein Befristungsverbot ist keine Lösung.