Dieser Rechtsstreit gelangte bis an den Obersten Gerichtshof (OGH), der den Fall nun entschieden hat.
Wie ist die Rechtslage?
Allgemeinflächen einer Wohnhausanlage – etwa Innenhöfe oder Freiflächen – stehen grundsätzlich allen Wohnungseigentümern zur gemeinschaftlichen Nutzung offen. Solange keine Benützungsregelung vereinbart oder gerichtlich festgelegt ist, darf jeder Eigentümer die Fläche im Rahmen seines Anteils nutzen. Dies jedoch nur, solange dadurch keine unzumutbare Beeinträchtigung für andere entsteht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nutzung einer solchen Fläche erst dann unzulässig, wenn andere Wohnungseigentümer tatsächlich im Gebrauch der Allgemeinfläche behindert werden. Es genügt also nicht, sich pauschal über die Nutzung durch andere zu beschweren. Wer sich auf eine unzulässige Nutzung beruft, muss konkret darlegen, dass er selbst die Fläche gebraucht oder nutzen will und ihm das durch das Verhalten des anderen tatsächlich unmöglich gemacht wird.
Im konkreten Fall hatte der Kläger aber gar nicht behauptet, dass er selbst dort parken oder die Fläche für etwas anderes verwenden wollte. Vielmehr störte er sich bloß grundsätzlich daran, dass die Beklagten die Fläche regelmäßig zum Abstellen ihres Autos verwendeten.
Der OGH hält dazu fest: Wer sich in seinem Miteigentum beeinträchtigt fühlt, muss das konkrete Miteigentum auch tatsächlich benutzen. Eine bloß abstrakte Störung reicht dabei nicht aus, um eine Einschränkung des Gebrauchs an der gemeinsamen Fläche zu rechtfertigen. Solange kein Miteigentümer tatsächlich beeinträchtigt wird, darf ein Wohnungseigentümer die Fläche auch allein und wiederholt nutzen – auch zum Abstellen eines Fahrzeugs.
Auch der Umstand, dass einer der beiden Beklagten nicht selbst Wohnungseigentümer war, sondern lediglich Lebensgefährte der Wohnungseigentümerin, änderte nichts an der Beurteilung des OGH. Der Gebrauch durch ihn war zulässig, zumal er die Fläche mit Zustimmung der Miteigentümerin nutzte.
Schlussfolgerung
Wer sich gegen die Nutzung einer Allgemeinfläche zur Wehr setzen möchte, muss ein konkretes Bedürfnis geltend machen und darlegen, dass der eigene Gebrauch durch andere Miteigentümer tatsächlich beeinträchtigt wird. Ein bloßes Unbehagen über die wiederholte Benutzung durch Nachbarn reicht nicht aus.
Mit der Entscheidung OGH 5 Ob 80/25p bestätigt der OGH einmal mehr, dass die gemeinschaftliche Nutzung von Allgemeinflächen nicht nur gegenseitige Rücksichtnahme, sondern auch ein gewisses Maß an Toleranz erfordert.