Sowohl die betreffende Aussendung als auch der werbliche Auftritt im Internet in Kooperation mit geschäftssinnigen Prozessfinanzierern erwecken bei tausenden Mietern die Erwartung, dass ihre Wertsicherungsvereinbarung im Mietvertrag definitiv ungültig sei und die Beträge der letzten 30 Jahre zurückgefordert werden können. Mehr als fraglich ist, ob der OGH das wirklich im konkreten Einzelfall auch so entscheiden wird.
„Die für alle Wohnrechtsexperten überraschenden Aussagen des OGH in den Entscheidungen, wo Musterformulierungen im Rahmen eines Abmahnverfahrens als intransparent bzw. gröblich benachteiligend angesehen wurden, haben kreative, über das Ziel hinausschießende Ideen befördert, die einer sachlichen Grundlage entbehren,“ so ÖVI Geschäftsführer Anton Holzapfel.
Mietverhältnisse sind auf lange Dauer angelegt. Der OGH hat erst vor wenigen Jahren das legitime Interesse des Vermieters bestätigt, dass bei Dauerschuldverhältnissen eine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wird. Um die Erhaltung und Verbesserung der Gebäude zu sichern, ist eine Indexvereinbarung unumgänglich.
Welche Auswirkungen die beiden Urteile des OGH auf bestehende Verträge haben ist auch in Fachkreisen höchst umstritten. Die Sonderbestimmungen des Mietrechts beschränken die Rückforderbarkeit auf drei Jahre.
Immobilientreuhänder sind seit Jahren mit einer großen Rechtsunsicherheit konfrontiert. Es kann ihnen kein Vorwurf mehr gemacht werden, wenn sie den Vermietern zum Abschluss von kurzfristigen Verträgen raten. Vor allem bei Richtwertmietverträgen können weder Mieter noch Vermieter sicher sein, dass sie sie eine gesetzeskonforme Vereinbarung getroffen haben. Das Damoklesschwert der rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit von Klauseln, die jahrzehntelang nach bestem Wissen und Gewissen vereinbart wurden, macht langfristige Mietverträge völlig unkalkulierbar.
„Die Untätigkeit der Wohnpolitik sollte nicht auf dem Rücken der Immobilienwirtschaft ausgetragen werden. Einzelentscheidungen der Höchstgerichte dürfen nicht Ersatz für wohnpolitische Regelungen sein. Das österreichische Zivilrecht geht von einem fairen Interessenausgleich zwischen Vertragsparteien aus, das sollte auch für Mieter und Vermieter gelten,“ so ÖVI Geschäftsführer Anton Holzapfel abschließend.