Bis zuletzt haben in der Bunderegierung intensive und auch medial begleitete Debatten darüber stattgefunden, ob nicht zur Entlastung der Mieter angesichts der anhaltend hohen Inflation die gesetzliche Valorisierung der Richtwerte in Gestalt einer „Mietpreisbremse“ zwar nicht ausgesetzt, aber doch immerhin verzögert werden sollte – etwa durch eine Aufteilung des sich aus der Veränderung des VPI 2010 ergebenden Ausmaßes der Erhöhung auf drei Jahre. Seit gestern steht fest, dass es zu einem derartigen Eingriff in das RichtWG nicht kommen wird und eine sozialpolitisch als wünschenswert erachtete Entlastung der Mieter stattdessen durch Wohnkostenbeihilfen in Gestalt einer Einmalzahlung bewerkstelligt werden soll.
Dazu Details von FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer:
Neue Richtwerte ab 1. April 2023
Gemäß § 5 Abs 2 RichtWG werden somit auf der Grundlage des Jahresdurchschnittswertes des VPI 2010 für das Jahr 2022 (= 133,6) am 1. April 2023 neue Richtwerte mietrechtlich wirksam werden.
Der Richtwert alt in der Steiermark betrug vom 1.4.2022 bis 31.3.2023 € 8,49, der Richtwert neu beträgt ab 1.4.2023 € 9,21.
Die mietrechtliche Wirksamkeit der neuen Richtwerte wird am 1. April 2023 eintreten. Dies bedeutet, dass die Ermittlung des Richtwertmietzinses für neue Mietverträge ab 1. April 2023 auf der Basis der neuen Richtwerte erfolgen kann.
Mietzinserhöhungen bei bestehenden Richtwertmietverträgen mit entsprechenden Wertsicherungsvereinbarungen können ab der Mietzinsperiode Mai 2023 begehrt werden.
Bezüglich der Geltendmachung ist auf die Formerfordernisse des § 16 Abs 9 Satz 2 MRG hinzuweisen: Das Erhöhungsbegehren hat schriftlich zu erfolgen und ist nach dem Eintritt der mietrechtlichen Wirksamkeit der Veränderung (also nicht vor dem 1. April 2023) abzusenden. Das Schreiben muss wenigstens 14 Tage vor dem Zinstermin, zu welchem die Erhöhung begehrt wird, in der Regel also – unter Berücksichtigung des nach § 15 Abs 3 MRG idF ZVG frühestmöglichen Fälligkeitstermins am Monatsfünften – spätestens am 21. April 2023 beim Mieter einlangen.
Neue Grundkostenanteile ab 1. April 2023 (relevant für die Ermittlung der Höhe des Lagezuschlags gemäß § 16 Abs 3 MRG)
Durch die Anhebung der Richtwerte verändern sich am 1. April 2023 auch die der Richtwertermittlung zugrunde gelegten Grundkostenanteile (GKA) gemäß § 3 Abs 2 und 5 RichtWG in der Steiermark von GKA alt vom 1.4.2022 bis 31.3.2023 € 203,51auf GKA neu ab 1.4.2023 € 220,76.
Gemäß § 16 Abs 3 MRG beträgt der zulässige Lagezuschlag 0,33 Prozent der Differenz zwischen dem der Richtwertermittlung zugrunde gelegten Grundkostenanteil des betreffenden Bundeslandes und dem der Lage des Hauses entsprechenden Grundkosten- anteil je m² (im Neubaufall erzielbarer) Nutzfläche und Monat.
Nächste Anpassung der Richtwerte am April 2025
Gemäß § 5 Abs 2 RichtWG wird – sofern es nicht zu gesetzlichen Änderungen oder Eingriffen in die bestehende Systematik kommt (womit ja aufgrund der sozialpolitischen Bedeutung des Mietrechts stets gerechnet werden muss) – die nächste Anpassung der Richtwerte am 1. April 2025 erfolgen.
Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern gerne zur Verfügung.