Ab 1. April 2025 wird eine jährliche Anpassung der mietrechtlichen Kategoriebeträge erfolgen. Für die Anpassungen der Beträge in den Jahren 2025 und 2026 gilt eine Anhebungsgrenze von jeweils fünf Prozent. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die jährliche Anpassung der Kategoriebeträge nach Maßgabe der durchschnittlichen Inflation der vorangegangen drei Jahre. Sollte diese höher als fünf Prozent sein, wird die Inflation, die über diese fünf Prozent hinausgeht, nur zur Hälfte in die Erhöhung eingerechnet werden.
Mit 1. April 2025 wird auch eine jährliche Anpassung der mietrechtlichen Richtwerte erfolgen. Für die Anpassungen der Richtwerte in den Jahren 2025 und 2026 gilt eine Anhebungsgrenze von jeweils fünf Prozent, zudem wird für die Anpassung der Richtwerte im Jahr 2025 nur die Jahresinflation aus 2024 berücksichtigt, nicht aber die Inflation aus dem Jahr 2023. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die jährliche Anpassung der Richtwerte nach Maßgabe der durchschnittlichen Inflation der vorangegangen drei Jahre. Sollte diese höher als fünf Prozent sein, wird die Inflation, die über diese fünf Prozent hinausgeht, nur zur Hälfte in die Erhöhung eingerechnet werden.
Vergleichbare Regelungen sind auch für die ab nun ebenso jährlich erfolgende Anpassung bestimmter WGG-Entgeltbestandteile (Grundmiete/Entgelt bei Wiedervermietung, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) vorgesehen, wobei hier aber bereits am 1. April 2024 die erste Veränderung erfolgen wird.
Angemessene und freie Mietzinse werden von den Beschränkungen des 3. MILG nicht erfasst.© FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer
Weitere Informationen über die gesetzlichen Neuerungen und die daraus erwachsenden mietrechtlichen Konsequenzen erhalten Mitglieder durch das Beratungsteam des Österr. Haus- und Grundbesitzerbund Steiermark. www.hausbesitzer.at