Wichtige Änderung: Einstellung der redaktionellen Veröffentlichung von Unternehmensnews

Die immobilien-redaktion.com entwickelt sich weiter – und das bedeutet für Sie mehr Kontrolle, mehr Geschwindigkeit und mehr Unabhängigkeit bei der Veröffentlichung Ihrer Unternehmensnews. Bisher haben wir Pressemeldungen und Unternehmensnachrichten über unser redaktionelles Team für Sie aufbereitet und veröffentlicht. Ab 1.8.2026 stellen wir diesen Service teilweise ein. Der Grund: Wir haben die Plattform ausgebaut und bieten Ihnen nun die Möglichkeit, Ihre Inhalte eigenständig zu publizieren – guided von unserem Redaktions-Team.

Mehr erfahren

Wiederholte Wasserschäden: Darf der Vermieter kündigen?

vor 5 Monaten

2 Minuten

Dr. Roland Weinrauch, Weinrauch Rechtsanwälte
Dr. Roland Weinrauch, Weinrauch Rechtsanwälte
© beigestellt
Dr. Roland Weinrauch

Ein Mieter verursachte über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren mehrere Wasserschäden in seiner Wohnung. Ursache war jeweils der nachlässige Umgang mit Sanitäranlagen.

Verstopfte Abflüsse, laufendes Wasser, mangelnde Kontrolle oder defekte Geräte führten wiederholt zu Durchfeuchtungen der darunterliegenden Wohnung. Die Vermieter sahen darin kein bloßes Missgeschick, sondern ein dauerhaft sorgloses Verhalten und kündigten den Mietvertrag.

Der Mieter widersprach der Kündigung. Er argumentierte, es habe sich lediglich um unglückliche Einzelfälle gehandelt, nicht um ein ernsthaftes Fehlverhalten. Die Sache ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) kann ein Vermieter das Mietverhältnis auflösen, wenn der Mieter den Mietgegenstand „erheblich nachteilig gebraucht“. Dabei ist nicht nur vorsätzliches Fehlverhalten von Bedeutung. Auch wiederholte Unachtsamkeit kann genügen – insbesondere dann, wenn sie das Risiko erheblicher Schäden mit sich bringt. 

Der OGH stellt in seiner Entscheidung klar: Bereits die Eignung des Verhaltens, substanzielle Schäden an der Wohnung zu verursachen, kann für eine Kündigung ausreichen. Ein grobes Verschulden oder gar eine vorsätzliche Schädigung sind nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem Vermieter ein weiteres Festhalten am Vertrag noch zumutbar ist.

Im konkreten Fall waren die Wasserschäden nicht isolierte Einzelfälle, sondern Ausdruck eines habituell nachlässigen Verhaltens. Der Mieter zeigte keinerlei Einsicht, unternahm keine erkennbaren Schritte zur Vermeidung weiterer Vorfälle und verursachte sogar noch nach Ausspruch der Kündigung einen weiteren Wasserschaden. 

Dieses Verhalten war für die Vermieter nicht mehr zumutbar. Sie mussten nicht weiter abwarten, ob der Mieter sein Verhalten irgendwann ändert. Die wiederholten Schäden, die der Mieter durch einfache Maßnahmen hätte vermeiden können, sowie dessen ausbleibende Reaktion reichten aus, um die Kündigung zu rechtfertigen.

Schlussfolgerung

Mit der Entscheidung zu OGH 8 Ob 36/25i betont der OGH, dass sich auch alltägliche Unachtsamkeit im Mietrecht nicht folgenlos häufen darf. Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Vorfälle besonders schwerwiegend waren oder grobes Verschulden vorliegt – entscheidend ist vielmehr das anhaltende Fehlverhalten und die daraus resultierende Unzumutbarkeit für den Vermieter.

Wiederholtes sorgloses Verhalten, das zu Schäden führen kann oder bereits geführt hat, gefährdet das Mietverhältnis. Vermieter sind in solchen Fällen nicht verpflichtet, immer wieder aufs Neue zuzuwarten, sondern dürfen das Vertragsverhältnis beenden, wenn das zumutbare Maß überschritten wurde. Hierbei ist stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Hat ihnen dieser Artikel gefallen?

Kommentare (0)

Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu schreiben.

Anmelden

Noch keine Kommentare vorhanden.

Seien Sie der Erste, der kommentiert!

Unternehmensprofile auf der Immobilien Redaktion

Präsentiere dein Unternehmen auf der führenden Immobilien-Wissensplattform im DACH Raum und erreiche tausende Fachleute.

Kostenlos

€0

Grundlegende Präsenz

Mindestanforderungen:

Kostenloses Unternehmensprofil
1 Artikel veröffentlichen
1 Event veröffentlichen
1 Stellenanzeige Veröffentlichen
Profil anlegen
Spare 17%

Premium Jährlich

€490

pro Jahr • €40,83/Monat

Spare €98 jährlich

Jährlich Exklusiv:

Gutschein für 1 Woche Newsletter Banner
WordPress Plugin zum automatischen Übertragen von Beiträgen

Alle Premium-Features:

Unlimitiert Unternehmensnews veröffentlichen
Unilimitiert Stellenanzeigen veröffentlichen
Unlimitiert Events veröffentlichen
Zugang zu exklusiven Premium-Inhalten
Erweiterte Sichtbarkeit für Ihr Unternehmen
Priority Support via E-Mail
Mehere Admins die Unternehmenseinträge verwalten
Videos in Unternehmensprofilen
Jetzt Premium Jährlich

Premium Monatlich

€49

pro Monat • Jederzeit kündbar

Premium-Features:

Unlimitiert Unternehmensnews veröffentlichen
Unilimitiert Stellenanzeigen veröffentlichen
Unlimitiert Events veröffentlichen
Zugang zu exklusiven Premium-Inhalten
Erweiterte Sichtbarkeit für Ihr Unternehmen
Priority Support via E-Mail
Mehere Admins die Unternehmenseinträge verwalten
Videos in Unternehmensprofilen
Premium buchen

Sichere SSL-Verschlüsselung • Zahlung via Stripe • Jederzeit kündbar

Logo

In einem sich stetig wandelnden Immobilienmarkt ist zeitnahe und präzise Information von unschätzbarem Wert für strategische Entscheidungen und nachhaltige Investitionen.

Kategorien

Quicklinks

Rechtliches

© 2026 Die unabhängige Immobilien Redaktion. Made with ♥️ by  Gerhard Popp
Update profile

Make changes to your personal details.

Name
Date of birth