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ÖVI fordert Rechtssicherheit bei Vermietung

vor 2 Jahren

2 Minuten

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© envato elements

Nachträglicher Eingriff in bestehende Verträge zu Lasten der Vermieter wird abgelehnt.

Die Forderung der Mietervereinigung, den Betriebskostenkatalog zu „entrümpeln“, wird vom Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft ÖVI rundweg abgelehnt, so ÖVI Vorstand Timur Jelinek und ÖVI Geschäftsführer Anton Holzapfel unisono.

Der Vorschlag, den Vermieter mit den Kostenpositionen Versicherung, Grundsteuer und Verwaltung zu belasten, ist reiner Populismus. „Unter dem Deckmantel der Fairness werden Forderungen präsentiert, die das ganze System des Mietrechts in Frage stellen“, so Anton Holzapfel weiter. Vorweg ist einmal klarzustellen, wer von einer solchen Änderung betroffen wäre. Der Betriebskostenkatalog ist bei den gesetzlich limitierten Mieten verpflichtend vorgeschrieben, dh überwiegend bei Mieten in Altbauten vor 1945, österreichweit sind das ca die Hälfte der 730.000 privaten Mietwohnungen, in Wien allein 2/3 des privaten Wohnungsbestandes von mehr als 300.000 Wohnungen. Aber auch die mehr als 200.000 Wiener Gemeindewohnungen wären davon betroffen, im Ergebnis dann wohl der Steuerzahler.

Der Vermieter ist seit Jahren mit steigenden Anforderungen an die technische Qualität der Immobilie konfrontiert. Eine weitere Beschränkung der Ertragssituation würde jegliche Investition in den Gebäudebestand abwürgen, Dekarbonisierung und thermische Sanierung rücken in weite Ferne.

Die von der Mietervereinigung kolportierten Mietsteigerungen - deutlich über den Verbraucherpreisindex hinaus - sind auch leicht erklärbar: Gerade in den vergangenen 25 Jahren sind viele Wohnungen bei der Neuvermietung mit einem deutlich höheren Standard und höherer Ausstattungsqualität auf den Markt gekommen. „Mehr Qualität bedingt auch einen anderen Preis“, so Timur Jelinek, der aber auch noch einen weiteren Aspekt betonen möchte: „Die mietrechtliche Zweiklassengesellschaft würde dadurch weiter verfestigt.  Wenn das Mietrechtssystem neu aufgestellt wird, kann das nur fair für beide Seiten, Vermieter und Mieter, erfolgen. Eine einseitige, massive Belastung des Vermieters ist sachlich nicht gerechtfertigt.“

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