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© 2026 Die unabhängige Immobilien Redaktion

Neue Befristungsregeln im Mietrecht

vor 1 Woche

2 Minuten

Rechtsanwalt Dr.Roland Weinrauch
Rechtsanwalt Dr.Roland Weinrauch
© Weinrauch Rechtsanwälte
Dr.Roland Weinrauch

Mit 1. Jänner 2026 traten das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz in Kraft. Sie wurden am 11. Dezember 2025 im Nationalrat beschlossen und gelten nicht nur für neue, sondern auch für viele bestehende Mietverträge. Es wurde die Mindestfrist für befristete Mietverträge von 3 auf 5 Jahre verlängert.

Rechtliche Beurteilung: Was ist neu?

Längere Mindestdauer von befristeten Mietverträgen

Im österreichischen Mietrecht kam es somit zu einer wichtigen Änderung bei befristeten Mietverträgen, die vor allem Mieterinnen und Mieter betrifft. Bisher konnten befristete Mietverträge für Wohnungen schon ab einer Laufzeit von mindestens drei Jahre abgeschlossen werden. Nach Ablauf dieser Zeit musste der Vertrag verlängert oder neu abgeschlossen werden, was oft Unsicherheit bedeutete, insbesondere wenn es zu einer konkludenten Vertragsverlängerung kam. Die neue Regelung sieht nun vor, dass solche Befristungen künftig länger dauern sollen; die Mindestlaufzeit beträgt nunmehr 5 Jahre. Ziel der Gesetzesänderung ist es unter anderem mehr Stabilität und Planungssicherheit zu schaffen, damit Mieter nicht so häufig um ihre Wohnung fürchten müssen.

Für Mieter bedeutet das: Wer einen befristeten Vertrag unterschreibt, kann länger in der Wohnung bleiben, ohne jedes Mal neu verhandeln zu müssen; nunmehr zumindest 5 Jahre statt zuvor zumindest 3 Jahre. Für Vermieter bleibt die Möglichkeit bestehen, Mietverträge zeitlich zu begrenzen, allerdings unter strengeren Vorgaben. Die Änderung soll verhindern, dass kurze Befristungen genutzt werden, um Mieten rasch zu erhöhen oder Mieter unter Druck zu setzen.

Ausnahme:

Wenn die Vermieterin oder der Vermieter keine Unternehmerin / kein Unternehmer ist (z. B. Privatperson mit einzelner Wohnung), gelten diese Regeln nicht. Privatpersonen, welche nicht als Unternehmer einzustufen sind, können als Vermieter also weiterhin befristete Mietverträge mit 3-jähriger Laufzeit abschließen. 

Schlussfolgerung

Die Änderungen durch das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz und das Mieten-Wertsicherungsgesetz stellen wesentliche Veränderungen des MRGs für Vermieter dar.

Sind Sie Unternehmer? Können Sie befristete Mietverträge mit 3 oder 5 Jahren abschließen? Was passiert, wenn es zu einer konkludenten Verlängerung eines Mietvertrages gekommen ist. Bei der Beantwortung dieser Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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