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Mietrechtsnovelle 2026: Expertin Birgit Kraml im Office Talk über komplexere Berechnungen und neue Herausforderungen für Vermieter

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Mit 1. Jänner 2026 ist das fünfte Mietrechtsinflationslinderungsgesetz in Kraft getreten. Was zunächst nach Vereinfachung klingt, entpuppt sich in der Praxis als komplexe Herausforderung für Vermieter und Hausverwaltungen. Birgit Kraml, Expertin für Mietrecht, erklärt im ersten Office Talk des Jahres die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf die Immobilienbranche.

Indexierung: Ein Stichtag, doppelte Berechnung

Die wohl gravierendste Änderung betrifft die Wertsicherung von Mieten. Ab sofort dürfen Indexierungen für Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nur noch am 1. April stattfinden – mit maximal 3 Prozent. Liegt die Inflation darüber, wird der überschießende Betrag zu 50:50 zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.

Kraml warnt jedoch vor einer trügerischen Einfachheit: "Ich sollte gut rechnen können und idealerweise auch schon eine Software haben, die das für mich macht." Der Grund: Vermieter müssen künftig zwei parallele Berechnungen durchführen – einmal nach Vertrag und einmal nach dem Mietenwertsicherungsgesetz. "Der niedrigere Outcome ist dann das, was ich weiter verrechnen darf", erklärt die Expertin.

Diese doppelte Berechnungspflicht macht das Gesetz nicht einfacher, sondern komplizierter. "Das wurde jetzt doch schon mehrmals von berufenen Leuten bestätigt – es ist wahnsinnig kompliziert, das zu berechnen", so Kraml.

Zeitliche Diskrepanz beim Stichtag

Ein weiteres praktisches Problem: Durch die 14-tägige Vorankündigungsfrist im Vollanwendungsbereich können Vermieter die Indexierung faktisch erst mit 1. Mai vornehmen, obwohl der gesetzliche Stichtag der 1. April ist.

Ausnahmen und Anwendungsbereich

Nicht alle Immobilien fallen unter das neue Gesetz. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie gemeinnützige Wohnungen sind ausgenommen. Gerade im Vollanwendungsbereich sind die Auswirkungen jedoch gravierend, da eine Anhebung in den nächsten beiden Jahren mit 1% und dann 2% gebunden ist: "Seit 2023 hat keine Indexierung stattgefunden, und die, die dann nächstes Jahr stattfinden darf, ist nur 1 Prozent auf das von 2023", rechnet Kraml vor. "Wir hatten aber dazwischen doch eine ganz massive Inflation."

Luxussteuer: 2 Millionen Euro ohne Indexierung

Eine weitere Neuerung betrifft Immobilien ab einem Wert von 2 Millionen Euro. Diese gelten nun als "Luxusimmobilien" und die Vorsteuer kann nicht mehr abgezogen werden.

"Ich nehme mal an, das war ein politischer Kompromiss", kommentiert Kraml die Schwelle. Besonders problematisch: Der Wert ist nicht indexiert. "Es steht nicht im Gesetz drinnen, dass die 2 Millionen automatisch nach VPI angepasst werden." Das bedeutet: Mit fortschreitender Inflation sinkt die Schwelle real – irgendwann sind auch heute deutlich günstigere Immobilien betroffen.

Zudem wird nicht differenziert, wo die Immobilie liegt. "In Wien bist du schneller mal bei 2 Millionen als anderswo", gibt Kraml zu bedenken.

Mindestbefristung: Fünf statt drei Jahre

Für Mietverhältnisse zwischen Unternehmern und Konsumenten gilt künftig eine Mindestbefristung von fünf statt drei Jahren. Private Vermieter können weiterhin auf drei Jahre befristen. "Die fünf Jahre werden jetzt den wenigsten wirklich wehtun", schätzt Kraml ein.

Wichtiger sei die korrekte Vertragsgestaltung: "Worauf man aufpassen muss, ist wirklich, wie formuliere ich meinen Mietvertrag, dass das auch konkret ist, die Dauer." Besonders bei stillschweigenden Verlängerungen müssen Vermieter künftig wachsamer sein. Statt der bisherigen Regel "drei plus drei Jahre macht unbefristet" gilt nun "fünf plus fünf".

Renditeauswirkungen absehbar

Auf die Frage, ob sich die Gesetzesänderungen auf die Renditen auswirken werden, antwortet Kraml eindeutig: "Ja, jedenfalls." Die Kombination aus ausgesetzten Indexierungen seit 2023, der Deckelung bei 3 Prozent und der 50:50-Teilung darüber hinaus führt zu spürbaren Einbußen – während die Inflation in den vergangenen Jahren deutlich höher lag.

Ob die vom Gesetzgeber erhoffte Rechtssicherheit tatsächlich zu neuer Bautätigkeit führt, bleibt fraglich. "Wie es sich rechnet, ist natürlich eine andere Frage", gibt Kraml zu bedenken.

Praxisfragen dominieren

In der Beratungspraxis zeigt sich, welche Themen die Branche aktuell umtreiben: "Ab wann kann denn jetzt überhaupt angehoben werden? Wie ist das, wenn man Vorschreibungen bekommen hat noch letztes Jahr – gelten die mit 1.1.2026? Wie hoch dürfen die sein? Ist es richtig berechnet?" Diese Fragen, so Kraml, beschäftigen ihre Mandanten am meisten.

Fazit: Mehr Komplexität statt Vereinfachung

Das fünfte Mietrechtsinflationslinderungsgesetz sollte für leistbares Wohnen sorgen und die Inflation dämpfen. In der Praxis bringt es jedoch erhebliche Mehraufwände und Unsicherheiten mit sich. Die doppelte Berechnungspflicht, zeitliche Diskrepanzen beim Stichtag und nicht indexierte Schwellenwerte schaffen neue Herausforderungen.

Kramls Empfehlung an die Branche ist klar: Investieren Sie in professionelle Software, achten Sie auf präzise Vertragsformulierungen und lassen Sie sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten. Die Komplexität des neuen Regelwerks macht fachliche Unterstützung zur Notwendigkeit.

Transkript

0:10 Der erste Immobilienredaktion Office Talk des Jahres und wir fangen mit einem Thema an, das vielleicht nicht ganz so beliebt ist, die Mietrechtsgesetznovelle ist in Kraft. Bei mir Birgit Kraml, Expertin von DLR Piper. Birgit, hallo und danke für deine Zeit. Hallo und danke für die Einladung etwas beitragen zu dürfen im neuen Jahr. Ich habe jetzt gesagt, Mietrechtsnovelle ist es eine Novelle oder ist es nur eine Gesetzesänderung? Eine Novelle ist eine Änderung. Es ist so, es wurden eigentlich zwei Gesetze quasi beschlossen noch im Dezember. Es hat jetzt letztes Jahr sehr lange gedauert, es gab ja schon Regierungsentwürfe etc.,

0:51 aber es wurde dann letztendlich erst Mitte Dezember beschlossen. Das ist das fünfte, damit ich es auch richtig sage, Mietrechtsinflationslinderungsgesetz, mit dem einerseits das Mietrechtsgesetz teilweise novelliert wurde, das Richtwertgesetz novelliert wurde und ein neues Gesetz geschaffen wurde und zwar das Mietenwertsicherungsgesetz. Du hast es vorher schon kurz angesprochen, deshalb würde ich gern vielleicht unser Interview quasi jetzt von hinten aufzäumen. Was ist denn dein Fazit zu diesem Gesetz hat es gebraucht? Also es war eine rechtspolitische Entscheidung, es ging um leistbares Wohnen und die Inflation einzudämmen.

Vollständiges Transkript anzeigen

1:31 Es gibt ja schon, da es das fünfte Mieteninflationslinderungsgesetz ist, gab es ja davor schon vier andere. Das heißt, es gab schon Beschränkungen bei Wertsicherungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes Was wurde jetzt beschlossen? Ab 1.1.2026, also ist schon in Kraft, ist es so, dass generell Mieten im Voll- und im Teilanwendungsbereich, das heißt also alle Mieten, unter dieses Mietenwertsicherungsgesetz fallen und Indexierungen nur noch am 1. April stattfinden dürfen und das eben entsprechend dieses Gesetzes mit maximal drei

2:14 Prozent was darüber ist, ist 50-50 aufzuteilen zwischen Mieter und Vermieter also der Vermieter kann über den drei Prozent Inflation nur noch die Hälfte weitergeben und auch da gibt es dann wieder Ausnahmen für den Vollanwendungsbereich. Wer fällt nicht darunter, nicht unter dieses Gesetz fallen zum Beispiel ein oder zwei Familienhäuser, die sind nicht im Anwendungsbereich des MAG, die fallen daraus, die fallen daher auch nicht in dieses Mietenwertsicherungsgesetz und auch die Gemeinnützigen fallen nicht darunter. Wenn ich jetzt Vermieter bin und wir sprechen von größeren Vermietern, wenn ich ein paar hundert Wohnungen im Bestand

2:55 habe, wenn ich eine Hausverwaltung bin, worauf muss ich denn jetzt ganz besonders achten? Ich sollte gut rechnen können und idealerweise auch schon eine Software haben, die das für mich macht, weil das Gesetz, so mein Eindruck zumindest, macht es Vermietern aber auch den Mietern nicht wirklich leichter. Es ist nämlich so ich muss ja jetzt zwei Berechnungen anstellen. Einerseits berechne ich, was ist vertraglich vorgesehen und auf was komme ich da und dann kalkuliere ich auch nach diesem Mietenwertsicherungsgesetz, parallel,

3:37 ich berechne einerseits nach Vertrag, einerseits nach dem Mietenwertsicherungsgesetz und der niedrigere Outcome ist dann das was ich weiter verrechnen darf. Das heißt, wenn vertraglich vorgesehen ist, dass möglicherweise weniger rauskommt oder man nur Schwellen von 5 10 Prozent oder wie ich immer verrechnet, dann darf ich auch nur das vertraglich vereinbarte weiter verrechnen und nicht das, im Gesetz ist. Und warum ich sage, warum brauche ich eine Software? Das wurde jetzt auch schon mehrmals von berufenden Leuten die sich sehr damit beschäftigt haben mit

4:17 dieser Gesetzeswertung. Es ist wahnsinnig kompliziert, das zu berechnen. Das heißt, es wird nicht einfacher. Was mich besonders gewundert hat, ist dass ich es nur an diesem einen Stichtag machen darf. Das komprimiert den Aufwand der bei größeren Bestandshaltern massiv auf einen gewissen Zeitraum, Jahresanfang ich kann mir das nicht mehr aufteilen über das ganze Jahr. Wie gesagt, das war um es zu vereinheitlichen. Wobei man aber auch sagen muss,

4:58 im Vollanwendungsbereich kann ich ja eigentlich de facto erst zum 1. Mai valorisieren, weil ich ja immer die 14 Tage vorher brauche. Das heißt, 1. April weiß ich noch nicht, was ich verrechnen kann. Das heißt, das wird dann erst mit 1. Mai sein. Also auch da habe ich gewisse Diskrepanz. Du hast es schon angesprochen, der zweite Punkt ist eben diese ein oder zwei Prozent gedeckelt. Wie schwerer wird denn das jetzt auch gerade im Bereich der Entwickler, die vielleicht Investoren suchen, um dann zu vermieten? Die Bauleistung, wie schwer wird es denn da nochmal, dass wir wieder ins Bauen kommen beim Wohnungen?

5:41 Gute Frage. Also ich glaube, der Gesetzgeber hat sich gedacht, dadurch, dass es jetzt dieses Mietenwertsicherungsgesetz gibt, gibt es jetzt mehr Rechtssicherheit und dann fangen möglicherweise die Bauträger wegen dieser Rechtssicherheit auch wieder zum Bauen an. Ob das tatsächlich so ist und wie es sich rechnet, ist natürlich eine andere Frage. Wird sich das auf die Renditen über die kommenden Jahre, auch speziell in Wien sind aus dem Akt, auswirken deiner Meinung Nach? Ja jedenfalls, weil gerade im Vollanwendungsbereich musst du überlegen, dass du ja seit 2023 ja keine Indexierung stattgefunden hat und die,

6:19 dann nächstes Jahr stattfinden darf, ist nur ein Prozent auf das von 2023. Wir hatten aber dazwischen doch eine ganz massive Inflation. Da wäre ja fast, ich sage vorher, drei Prozent Rendite, die halbiere ich ja wenn ich jetzt im Kopf das mal schnell richtig überschlagen habe. Gut, lassen wir so stehen. Der nächste Punkt ist Luxusimmobilien sind nicht mehr Umsatzsteuer befreit. Vorsteuer. Kann keine Vorsteuer mehr abgezogen werden. Ich finde die Definition Luxusimmobilien ab zwei Millionen Euro sehr spannend. Weißt du, wie man auf diesen Wert gekommen ist?

7:00 Ich nehme mal an, das war ein politischer Kompromisskonsens. Spannend ist es auch, weil es auch nicht indexiert ist im Gesetz und es wird auch nicht differenziert, wo diese Immobilie liegt, weil ich nehme mal an, in Wien bist du schneller mal bei zwei Millionen als anderswo. Was heißt nicht indexiert im Gesetz? Es bleiben die zwei Millionen, außer es gibt eine Gesetzesänderung, wo der Gesetzgeber dann sagt das wird angehoben, aber es steht jetzt nicht im Gesetz drinnen, dass die zwei Millionen automatisch indexiert sind nach VPI oder wie auch immer. Das heißt mit der Inflation sinkt dieser Wert

7:39 eigentlich dann? Richtig. Dann sind irgendwann die zwei Millionen, die heute eine Million sind, auch schon Luxus. Richtig. Letzter Punkt, Mindestbefristung von drei auf fünf Jahren. Für mich jetzt persönlich als Mieter eine gute Sache, weil ich habe Gott sei Dank selber einen unbefristeten Mietvertrag, das gebe ich jetzt mal zu aber ich stelle mir vor, wenn ich mich irgendwo einmiete und sage, okay, drei Jahre, da kriege ich nach dem zweiten Jahr dann schon auch wieder dass ich mich umschauen muss oder wie viel es teurer wird. Was sagst du, ist sinnvoll, ist gut oder? Also ich denke mal, die fünf Jahre werden jetzt dem wenigsten

8:19 wirklich weh tun, gilt außerdem nur zwischen Unternehmer und Konsumenten das heißt ein Privater, der vermietet, für den gelten nach wie vor, der kann auch drei Jahre vermieten. Ich glaube, wie formuliere ich meinen Mietvertrag, dass das auch konkret ist, die Dauer und auch aufpassen bei stillschweigenden Verlängerungen. auch da wird man halt besser drauf schauen müssen, weil die Dauer länger ist. Vorher waren es drei Jahre und drei Jahre, sechs Jahre und nachher unbefristet,

8:59 jetzt sind es fünf plus fünf. Und dann natürlich mit der Indexierung auch da, wie formuliere ich es richtig und dass ich die Indexierung auch weiter bekomme. Das heißt, da brauchen dann wahrscheinlich die großen Bestandshalter auch wieder eine Software, die ihnen die Alarme auslöst, dass es nicht zu einer stillschweigenden Verlängerung kommt. Ja, generell, alle Vermieter sollten darauf schauen. Summa summarum, du hast bestimmt schon Gespräche geführt zu diesem Gesetz mit deinen Klienten. Was sind denn momentan dann darauf bezogen die meisten Fragen und die Hauptsorgen, die dann dich herangetragen

9:37 Werden? Na die Hauptfragen sind, ab wann kann denn jetzt überhaupt angehoben werden? Wie ist das, wenn man Vorschreibungen bekommen hat noch letztes Jahr? Gelten die mit 1.1.2026? Wie hoch dürfen die sein? Ist es richtig berechnet? Das sind so die Hauptfragen, die uns beschäftigen. Und wenn jemand diese Fragen hat, kann er gerne zu dir kommen? Vielleicht ein kurzes Shout-out? Natürlich, also sehr gerne, wenn es Themen gibt zur Wertsicherung, aber auch zur Vertragsgestaltung, wie formuliere ich meinen Mietvertrag so, dass er auch hoffentlich der OGH-Judikatur standhält und den

10:19 nächsten Gesetzesänderungen dann immer sehr gerne. Wir helfen und unterstützen hier sehr gerne. Birgit, sage danke für deine Zeit und es bleibt spannend. Es bleibt spannend, danke. Und euch danke fürs Zuschauen und wenn ihr keine weitere Folge unserer Office Talks mehr verpassen wollt, dann folgt unsere LinkedIn-Seite, die unabhängige Immobilienredaktion oder meldet euch zu unseren Newslettern an.

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