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KI im Immobilienbüro: Was Treuhänder jetzt wissen müssen

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Bonitätsprüfung per Algorithmus, automatisierte Mieterkommunikation, KI-gestützte Objektbewertung – der Einsatz künstlicher Intelligenz in der Immobilienverwaltung verspricht enorme Effizienzgewinne. Doch welche rechtlichen Leitplanken gelten? Im Office-Talk-Interview erklärt Rechtsanwältin Dr. Klara Geuer, was die DSGVO und der EU AI Act für Hausverwaltungen und Projektentwickler konkret bedeuten.

Wir haben Dr. Geuer am Rande ihres Vortrags an der FH WKW Wien getroffen – kurz bevor der Hörsaal sich mit angehenden Immobilientreuhänderinnen und -treuhändern füllte. Die Fragen stellte die Immobilien-Redaktion.

Was erwartet die Studierenden in Ihrer Vorlesung heute?

„In der heutigen Vorlesung geht es um KI-Recht für Immobilientreuhänder bzw. für angehende Immobilientreuhänder. Es geht vor allem darum: Welche KI-Tools kann ich wie sinnvoll einsetzen – und vor allem, wie kann ich sie rechtskonform einsetzen? Das ist der Schwerpunkt."

Gerade in der Immobilienverwaltung und bei Hausverwaltungen stehen hochsensible Daten im Mittelpunkt: Mieterdaten, Bonitätsinformationen, Kommunikationshistorien. Der rechtskonforme Umgang damit ist keine Kür, sondern Pflicht.

Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Darf eine Hausverwaltung KI für die Bonitätsprüfung bei der Mieterauswahl nutzen?

„Bei Bonitätsprüfungen in der Mietervorauswahl muss ich zum einen das Datenschutzrecht beachten – und zum anderen den AI Act, der für solche Systeme spezielle Anforderungen festlegt."

Dr. Geuer verweist hier auf Artikel 22 DSGVO, der sogenannte automatisierte Entscheidungen im Einzelfall regelt. Eine solche liegt vor, wenn ein KI-System eine Entscheidung vollständig automatisiert trifft – also ohne dass ein Mensch die letzte Kontrolle ausübt. Als Leitentscheidung zieht sie das Schufa-Urteil des EuGH heran: Wird ein Bonitätsscore regelmäßig und automatisiert dafür herangezogen, Kredite zu gewähren oder zu verweigern, liegt eine unzulässige automatisierte Einzelentscheidung vor, sofern keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht.

„Datenschutzrechtlich sind automatisierte Entscheidungen im Einzelfall nur in ganz speziellen Situationen erlaubt: Ich brauche entweder eine informierte, freiwillige Einwilligungserklärung – oder eine entsprechende Rechtsgrundlage – oder einen Vertrag, auf dessen Grundlage das Profiling erforderlich ist."

Ihr praktischer Rat an Hausverwaltungen ist klar und direkt:

„Ich empfehle, die automatisierte Entscheidung im Einzelfall zu vermeiden, indem man ein solches System einfach nur unterstützend heranzieht – als erste Einschätzung – und indem man dokumentiert, dass letztlich ein Mensch die Entscheidung trifft. Das ist der wichtige Punkt."

Was gilt, wenn ich als Hausverwaltung einen externen Software-Anbieter nutze – bleibe ich trotzdem verantwortlich?

„Ich sollte mir als Hausverwaltung die Verträge mit diesem Anbieter wirklich genau anschauen und vor allem auch verstehen, wie das System an sich funktioniert: Welche Daten werden wofür verwendet? Wird das System lokal gehostet oder ist es in einer Cloud? Und wenn ja, wo ist die Cloud? Das sind alles Fragen, die ich im Vorhinein stellen sollte."

Die Verantwortung lässt sich also nicht einfach auf den Softwareanbieter abwälzen. Dr. Geuer betont, dass die Haftungsfrage stark vom konkreten Verwendungszweck abhängt: Je stärker das KI-System Entscheidungen trifft, die das Leben natürlicher Personen beeinflussen – wie eben eine Bonitätsprüfung –, desto heikler wird der Einsatz aus rechtlicher Sicht.

Welche Risikostufen kennt der EU AI Act – und ab wann wird es für Hausverwaltungen kritisch?

Dr. Geuer skizziert das Stufenmodell des EU AI Act kompakt und verständlich:

Die erste Stufe sind verbotene KI-Systeme – etwa Social-Scoring-Systeme, die die EU generell untersagt hat. Diese Regelung ist bereits in Kraft, Verstöße können schon jetzt geahndet werden.

„Social-Scoring-Systeme sind in der EU einfach generell verboten. Wenn man so ein Scoring-System beispielsweise in der EU entwickelt, gibt es auch jetzt schon Sanktionen."

Die zweite Stufe umfasst Hochrisikosysteme. Einige sind im Gesetz explizit gelistet – darunter ausdrücklich Kreditwürdigkeits- und Bonitätsprüfungssysteme. Bei manchen Systemen gibt es für die Einordnung Gegenausnahmen, wo es davon abhängt: Wie stark greift das System in Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ein? (Präzisierung: Maßgeblich für die Einordnung eines KI-Systems als Hochrisiko-KI sind (i) die Einbindung in bestimmte sicherheitsrelevante Produkte oder (ii) der Einsatz in den in Annex III genannten sensiblen Bereichen – darunter eben ua Kreditwürdigkeits- und Bonitätsprüfungen. Für die Bereiche in Anhang III sind Gegenausnahmen vorgesehen.)

Die Regelungen für Hochrisikosysteme treten in zwei Phasen in Kraft: teils im August 2026, teils im August 2027. Wer solche Systeme einsetzt, unterliegt dann umfassenden Dokumentations- und Transparenzpflichten sowie strengen Anforderungen an die Datenqualität.

Für typische Alltagsanwendungen im Hausverwaltungsbereich – etwa ein KI-gestütztes E-Mail-System oder die KI-gestützte Planung von Bauprojekten – gelten hingegen deutlich niedrigere Anforderungen. Relevant sind hier vor allem die Transparenzpflichten für General Purpose AI:

„Wenn ich zum Beispiel einen KI-Chatbot einsetze, muss ich als Unternehmer die Nutzer darüber informieren, dass ich ihn nutze. Das ist das Wichtigste."

Szenario Projektentwicklung: Ein Entwickler lässt eine Immobilie von KI bewerten, präsentiert das Ergebnis Investoren – und es geht schief. Wer haftet?

Eine Frage mit hoher Praxisrelevanz, die Dr. Geuer differenziert beantwortet:

„Es gibt Gründe dafür, warum sowohl der Bauunternehmer als auch der KI-Anbieter haften können. Ein Grund, warum der Softwarehersteller bzw. KI-Anbieter haftet, wäre zum Beispiel ein fehlerhaftes Produkt – also wenn wirklich ein Produktfehler im System vorliegt und dieser nachgewiesen werden kann."

Für Softwarehersteller wird die Produkthaftung ab Dezember 2026 nnoch bedeutsamer, wenn die überarbeitete EU-Produkthaftungsrichtlinie umgesetzt ist, die KI-Systeme teilweise als Produkte klassifiziert. Den ursprünglichen Entwurf einer eigenen KI-Haftungsrichtlinie hat die EU-Kommission letztes Jahr zurückgezogen – stattdessen wurde die Produkthaftungsrichtlinie entsprechend erweitert.

Auf Seite des Projektentwicklers hingegen kommt es auf Verschulden an:

„Hat der Entwickler ein Verschulden bei der Auswahl des KI-Systems – oder, praxisrelevanter: hat er ein Verschulden dahingehend, dass er das Ergebnis des KI-Systems nicht überprüft hat? Was das Verhältnis zum Investor betrifft, muss man schauen: Was steht in den Verträgen drin? Hat der Investor gewusst, dass ein KI-System eingesetzt wird? Wurde er informiert? Das sind Fragen, die man sich im Einzelfall anschauen muss."

Die Botschaft ist eindeutig: Transparenz gegenüber Investoren über den Einsatz von KI-Tools ist nicht nur ethisch geboten – sie ist auch haftungsrechtlich relevant.

Fazit: Drei Grundregeln für den KI-Einsatz in der Immobilienverwaltung

Aus den Ausführungen von Dr. Geuer lassen sich drei handlungsrelevante Grundsätze destillieren, die für Hausverwaltungen, Makler und Projektentwickler gleichermaßen gelten:

1.  KI als Unterstützung, nicht als Entscheidungsträger.  Wer KI nur als erste Einschätzung nutzt und die finale Entscheidung dokumentiert beim Menschen belässt, vermeidet die datenschutzrechtlichen Fallstricke des Artikels 22 DSGVO.

2.  Verträge mit Software-Anbietern genau prüfen und KI-Tool verstehen.  Datenschutzrechtliche Verantwortung verbleibt auch beim Einsatz externer Tools beim Anwender. Welche Daten fließen wohin? Lokal oder Cloud? Welches Recht gilt? Diese Fragen sollten vor Vertragsunterzeichnung – idealerweise mit anwaltlicher Begleitung – geklärt sein.

3.  Den EU AI Act im Blick behalten.  Bonitätsprüfungssysteme sind bereits heute als Hochrisikosysteme eingestuft. Die verbotenen KI-Anwendungen – u.a. Social Scoring – sind bereits jetzt sanktionsbewehrt. Die entsprechenden Pflichten greifen in Stufen ab 2025.

Weiterführende Informationen

Das Handbuch KI und Recht von Ermano und Klara Geuer ist im Juli 2025 im Linde Verlag erschienen (ISBN 978-3-7073-5250-4, 448 Seiten). Es richtet sich an Unternehmen, Behörden und Rechtsanwälte, die den EU AI Act und seine Wechselwirkungen mit DSGVO, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Strafrecht und weiteren Rechtsbereichen verstehen möchten.

Der WIFI-Wien-Kurs "KI-Recht für Immobilientreuhänder:innen" wird von Dr. Klara Geuer geleitet und ist als Online-Abendveranstaltung konzipiert (4 Einheiten, € 220). Der nächste Termin ist für März 2026 geplant.

Website der Kanzlei: geuer.at

LinkedIn Dr. Klara Geuer: https://www.linkedin.com/in/dr-klara-geuer-305057159/

Transkript

0:10 Immobilienredaktion Office Talk, die erste Folge heuer aus der FH der WKW Wien und bei mir ist jetzt die... ... ähm, Clara Geuer. Ich bin Rechtsanwältin, äh, in Wien, ähm, und äh, Gründerin der Kanzlei Geuer Rechtsanwälte UG. Ähm, habe ich circa vor drei Jahren gemeinsam mit meinem Mann und Kanzleipartner gegründet. Ähm, und ja, wir machen, äh, Wirtschaftsrecht, ähm, mit Schwerpunkt auf meiner Seite im Bereich Immobilien- und Unternehmensrecht und der Seite von meinem Mann vor allem im Bereich Recht und Technik, Datenschutzrecht, IT-Recht, ähm, KI-Recht und ähm, ja, ähm, sind aber grundsätzlich

0:47 beide, ähm, in beiden Themen drin. Klara, der Saal wird sich jetzt dann gleich füllen und du wirst eine Vorlesung halten. Was erwartet denn die, die Studierenden heute hier? Ja, also in der heutigen Vorlesung geht's um KI-Recht für Immobilientreuhänder beziehungsweise für angehende Immobilientreuhänder hier an der FH. Ähm, es geht vor allem darum, welche KI-Tools kann ich wie sinnvoll einsetzen und vor allem, wie kann ich es rechtskonform einsetzen? Das ist der Schwerpunkt der heutigen Vorlesung. Grad bei, bei Immobilientreuhändern, bei Hausverwaltungen, ähm, da geht's ja um hochsensible Daten.

Vollständiges Transkript anzeigen

1:22 Kann zum Beispiel, ja. Zum Beispiel Bonitätsprüfung, ne? Ja. Äh, inwieweit darf ich denn da KI überhaupt zum Einsatz bringen, um zum Beispiel eine Mietervorauswahl zu treffen? Ja, also die, die Frage umfasst, umfasst viele Themen. Wenn ich jetzt schon mal auf die ganz spezielle Frage eingehen kann: Wie ist es mit, äh, Bonitätsprüfungen bei der Mietervorauswahl? Ähm, da muss ich jetzt zum einen Datenschutzrecht beachten und zum einen, äh, den AI-Act, ähm, der für, äh, solche Systeme, ähm, spezielle Anforderungen festlegt. Ähm, aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es so, äh, da muss ich schauen, ob mein, äh,

1:59 Bonitätsprüfungssystem, ähm, eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall sein kann nach Artikel zweiundzwanzig DSGVO. Ähm, das ist eben dann der Fall, wenn das System, äh, quasi die Entscheidung automatisiert trifft, ohne dass jetzt ein Mensch die Letztkontrolle darüber hat oder ohne dass ein Mensch, ähm, die Letztentscheidung trifft. Ähm, also wenn das System jetzt nicht nur einen Vorschlag macht und dann im Einzelfall auch davon abgewichen wird, sondern wenn eben das System quasi die Entscheidung trifft. Also ähnlich vielleicht auch, äh, wenn ich EuGH-Rechtsprechung zitieren darf, im, äh, Schufa-Urteil des

2:37 EuGH, ähm, da gi-ging es um einen, ähm, um den Schufa-Score quasi. Und, ähm, wenn der Schufa-Score regelmäßig dafür herangezogen wird, ähm, zum Beispiel Kredite zu gewähren oder zu, ähm, verweigern, dann, ähm, und dieses System eben KI-basiert, automatisiert erfolgt, dann habe ich eben eine solche automatisierte Entscheidung im Einzelfall. Das ist datenschutzrechtlich zu beachten und diese automatisierten Entscheidungen im Einzelfall dürfen eben nur in ganz speziellen Situationen, ähm, angewendet werden. Also ich brauche entweder eine informierte, freiwillige Einwilligungserklärung, das heißt, ich muss, äh, die betroffene Person ganz

3:17 umfassend auch in, oder ganz umfassend, aber in den wichtigen Punkten genau genug informieren- Mhm. -dass sie eine informierte Einwilligungserklärung abgeben kann. Dann kann ich das machen. Ähm, oder ich brauche eine entsprechende Rechtsgrundlage oder ich brauche einen Vertrag und auf Grundlage der Vertragserfüllung muss das eben erforderlich sein, dieses Profiling zu machen, diese automatisierte Entscheidung im Einzelfall. Das, ja, wird, wird oft recht schwierig sein, weil also entweder ich muss halt eine sehr umfassende Einwilligungserklärung einholen- Mhm. -oder ich muss mich halt dann anders rechtfertigen.

3:53 Das heißt, wenn man das machen möchte, empfehle ich halt aus datenschutzrechtlicher Sicht, dass man schaut, dass man diese automatisierte Entscheidung im Einzelfall vermeidet, indem man halt so ein KI-System, ähm, einfach als, äh, ja unterstützend heranzieht. Mhm. Also als, ähm, erste Einschätzung und indem man halt auch dokumentiert und das auch wirklich so macht, dass dann, ähm, ein Mensch letztlich die Letztentscheidung trifft. Also das ist eben der wichtige Punkt, um nicht in dieses, in diese, in diesen Bereich automatisierte Entscheidungen im Einzelfall zu fallen. Und aus AI-Act-Sicht, ähm, muss ich mir mal anschauen:

4:30 Ist das System, das ich verwende, ein KI-System im Sinne des AI-Acts? Das ist manchmal gar nicht so leicht zu beurteilen, weil die Definition, ja, teilweise auch in der Literatur ziemlich kritisiert wird. Ähm, sie ist nicht klar genug. Manche sagen, sie ist zu weit, andere sa-sagen, sie ist zu eng. Andere sagen wieder: Ja, es ist, äh, gar nicht klar, was da jetzt darunter fällt. Ähm, aber ich muss mir mal anschauen: Ist es ein KI-System im Sinne vom AI-Act? Und in weiterer Folge, weil es sich auch um eine Bonitätsprüfung handelt, werde ich wohl sogar ein Hochrisiko-KI-System im Sinne des AI-Acts haben.

5:03 Und dann habe ich halt ganz umfassende Pflichten zur Dokumentation, zur, ähm, also zum, zum Thema Datenqualität, äh, et cetera. Ähm, und ja, da muss ich mich halt fragen: Ähm, ist das so ein System? Und in weiterer Folge auch: Äh, halte ich diese Vorschriften ein? Da fällt mir jetzt eines ein: Wenn ich jetzt eine Hausverwaltung bin- Mhm. -oder ein, ein Verwalter bin, dann werde ich mir wahrscheinlich nicht selber so ein System bauen- Mhm. -sondern ich werde irgendeinen Software-as-a-Service-Anbieter, äh, wählen. Inwieweit stehe ich denn da trotzdem noch in der Verantwortung

5:43 gegenüber, welche Daten ich dort reinfüttere und was da rauskommt? Oder kann ich sagen: "Na ja, die bieten mir das an, ich nutze es ja nur"? Ja, ähm, interessante Frage. Ähm, also ich sollte mir natürlich als, als Hausverwaltung die Verträge, die ich mit diesem KI-Anbieter abschließe- Mhm. -wirklich genau anschauen. Ich sollte die wirklich genau verstehen und ich sollte vor allem auch verstehen, wie das KI-System an sich funktioniert. Also......Welche Daten werden wofür verwendet? Ähm, wird das System lokal gehostet oder ist es halt in einer Cloud? Und wenn ja, wo ist die Cloud? Ähm, das sind alles Fragen, die sollte ich im Vorhinein stellen und dann sollte ich

6:24 halt auf dieser Basis eine Entscheidung treffen, ob ich dieses System verwende oder nicht. Wenn ich das System verwende, ähm, hängt's halt sehr stark vom Verwendungszweck ab. Also sobald halt Daten im Spiel sind, die halt, ähm, natürliche Personen betreffen und die halt wichtige Entscheidungen für die natürliche Person zur Folge haben, wie halt zum Beispiel eben eine Bonitätsprüfung, dann ist es natürlich deutlich heikler, sage ich mal, als, als wenn ich halt zum Beispiel nur, was weiß ich, wenn ich in irgendein Bauprojekt noch einen Manager oder so Baufortschritt oder so mit dem System plane oder Energiesparmaßnahmen oder so, ist vielleicht, äh, für

7:03 Hausverwaltungen ein praktischeres Beispiel. Ähm, hängt halt sehr stark davon ab, was ich mit dem System mache. Und was das Thema Haftung betrifft, also muss man sich eben den Vertrag anschauen, den Hausverwaltervertrag, ähm, und muss dann im Endeffekt auch auf nationale gesetzliche Regelungen zurückgreifen, solange ich eben diesen Vertrag, aus diesem Vertrag nicht schlauer werde. Und was jetzt, äh, relativ neu ist, ich meine, äh, es gab einen Entwurf für eine KI-Haftungsrichtlinie, wo es auch darum ging: Wer haftet halt für Fehler, die durch KI entstehen? Ähm, die, äh, kommt jetzt doch nicht. Also letzten Jahr, ähm, hat die Kommission dann den

7:45 Vorschlag zurückgezogen. Ähm, und, äh, was stattdessen gemacht wurde, ist, ähm, dass die, äh, geplante Produkthaftungsrichtlinie der EU ausgeweitet wurde und dass halt, ähm, KI-Systeme auch teilweise als Produkt klassifiziert werden, wobei man da im Detail sehr vorsichtig sein muss und das auch jetzt noch nicht anwendbar ist. Das kommt alles in der Zukunft, aber da gibt's halt bis zum gewissen Grad noch mal zusätzliche Regelungen aus produkthaftungsrechtlicher Sicht, die man sich dann noch anschauen sollte. Das heißt, ohne jetzt Werbung zu machen- Mhm. -bevor ich mit so einem Software-as-a-Service-Anbieter den Vertrag unterschreibe,

8:25 sollte ich vielleicht meinem Rechtsanwalt sagen: "Du, schau dir noch mal kurz die AGB an." Ja, das wäre klug. Du hast es schon angesprochen: Es gibt ja im AI verschiedene Stufen, äh, wie diese, diese KI-Systeme, äh, eingestuft werden. Ja. Kannst du uns da kurz vielleicht noch mal einen Überblick geben? Und vor allem, wo fängt denn dann wirklich kritisch an? Ja, also, ähm, was es zunächst mal gibt, sind verbotene KI-Systeme. Das ist so dieses erste Level, wo ähm, KI-Systeme quasi gefiltert werden. Ähm, das sind Systeme, die, äh, die EU halt gar nicht haben möchte, beziehungsweise die der EU-Gesetzgeber einfach innerhalb der EU gar

9:04 nicht haben möchte. So was wie Social Scoring Systeme beispielsweise, die sind in der EU einfach generell verboten. Diese Regelung ist auch schon in Kraft. Das heißt, wenn man so ein Social Scoring System beispielsweise in der EU entwickelt, dann gäbe es auch jetzt schon quasi Strafen unter dem AI Act. Mhm. Ähm, dann gibt es noch weitere Stufen. Ähm, es gibt dann eben die nächst schwierigere Stufe, ist quasi dieses, äh, Hochrisiko-KI-System. Da gibt es zwei unterschiedliche Arten. Ähm, die einen sind, äh, konkret aufgelistet, ähm, und, äh, die anderen Hochrisiko-KI-Systeme, da muss ich dann immer schauen, wie stark greift das

9:43 KI-System in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ein? Und gibt's vielleicht dann, ja, ähm, selbst, selbst wenn ich denke, das greift in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person ein, noch mal irgendwie eine Gegenausnahme. Ähm, diese Regelungen treten im August diesen Jahres beziehungsweise im August nächsten Jahres in Kraft. Ähm, und, äh, dann gibt's noch, äh, bestimmte KI-Systeme, die auch Regeln unterliegen, ähm, beziehungsweise General Purpose AI, also KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck, ähm, die vor allem gewissen Transparenzanforderungen genügen müssen. Also-

10:21 Wie eben deine Chatbots. Genau, zum Beispiel. Also da muss ich halt als Unternehmer darüber informieren, dass ich die einsetze. Das ist mal das Wichtigste. Und jetzt konkret, bleiben wir vielleicht bei unserem Hausverwalter-Beispiel: Wo fängt denn dann Hochrisiko an? Ist Hochrisiko schon, wenn die KI meinen ganzen Kundenakt vom Mieter bekommt, damit sie automatisiert vielleicht E-Mails beantwortet, wo drinsteht, na ja, die Heizungen müssen sie selber reparieren? Mh, also es gibt halt zum einen diese Auflistung- Mhm. -von, äh, Hochrisiko-KI-Systemen. Da fällt eben zum Beispiel eine Kreditwürdigkeitsprüfung drunter oder eine

10:55 Bonitätsprüfung drunter. Dann gibt's noch bestimmte Arten von Hochrisiko-KI-Systemen, mit denen die Hausverwaltung gar nichts zu tun hat. Das sind insbesondere KI-Systeme für Sicherheitskomponenten, beispielsweise in gewissen Flugzeugteilen oder Medizinprodukten oder so. Und dann gibt's noch einen Bereich, der ist nicht ganz so genau definiert. Ähm, da geht's halt um KI-Systeme, die besonders stark in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen eingreifen. Ähm, da muss man sich dann im Einzelfall anschauen, ob das so was ist. Wechseln wir vielleicht einmal von, von der Hausverwaltung quasi ans andere Ende

11:32 des Lebenszyklus. Mhm. Jetzt bin ich ein Projektentwickler- Mhm. -äh, und ich möchte diese Immobilie entwickeln und lasse sie dann von, von einer KI bewerten. Mhm. Jetzt brauche ich wahrscheinlich irgendwo Investoren und das Ganze geht dann schief. Mhm. Wer haftet denn dann? Hafte dann immer noch ich als Projektentwickler oder kann ich das vielleicht abschieben und sagen: "Na ja, die Software ist schuld, also dieser- Mhm. -Softwareanbieter hat schuld?" Ähm, in dem Fall, ähm, also wenn man-- also es gibt Gründe dafür, warum sowohl der Bauunternehmer als auch der KI-Anbieter haften können. Mhm. Ähm, ein Grund, warum der Software, äh, Hersteller

12:09 beziehungsweise KI-Anbieter haftet, äh, wäre zum Beispiel ein fehlerhaftes Produkt, also dass es wirklich Produktfehler im KI-System gibt und die nachgewiesen werden können. Ähm, das wird dann eben vor allem interessant, wenn dann ab Dezember die, äh, Produkthaftungsrichtlinie umgesetzt wird. Ähm, und, äh, auf Ebene vom Bauunternehmer könnte man sich anschauen: Ja, hat der irgendein Verschulden zum Beispiel bei der Auswahl des KI-Systems oder vielleicht praxisrelevanter: Hat er ein Verschulden dahingehend, dass er zum Beispiel das Ergebnis vom KI-System halt nicht überprüft hat? Ähm, und, äh, was sein Verhältnis zum Investor betrifft, müsste man halt schauen: Was

12:51 steht da vor allem in den Verträgen drin? Gab's irgendeine Art von Aufklärung? Ähm, hat der Investor gewusst, also wurde der informiert darüber, dass ein KI-System eingesetzt wird? Ähm, oder kann man das zum Beispiel dem Vertrag durch Auslegung unterstellen, dass der damit rechnen musste, dass ein KI-System eingesetzt wird? Das sind dann alles Fragen, die müsste man sich halt im Einzelfall anschauen. Danke dir. Danke! Und wenn ihr keine Folge unseres Immobilienredaktion-Office-Talk mehr verpassen wollt, dann, äh, abonniert unseren Newsletter, registriert euch auf unserer Seite oder folgt unserer LinkedIn-Seite: Die unabhängige Immobilienredaktion.

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