Grenzen eines Wiederkaufsrechts

vor 1 Monat

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Bei der Einräumung eines Wiederkaufsrechtes ist darauf bedacht zu nehmen, dass dieses höchstpersönlich ist und nur für die Dauer der Lebenszeit zusteht.

Die Vertragsparteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft. Parallel dazu wurde mit einer „Rechtseinräumungsurkunde“ vereinbart, dass der Verkäuferin und ihrem Ehemann an der Liegenschaft ein befristetes Wiederkaufsrecht eingeräumt wird. Die Wiederkaufsberechtigten sollten im Wiederkaufsfall die Liegenschaft um einen um EUR 100.000,00 höheren Wiederkaufspreis zurückerwerben können.

Der Ehemann der Verkäuferin hatte bis zu diesem Zeitpunkt weder ein Eigentumsrecht noch sonstige Rechte am Kaufgegenstand.

Nach dem plötzlichen Ableben der Verkäuferin erklärte ihr Ehemann als Alleinerbe das Wiederkaufsrecht auszuüben. Er klagte die Käufer und Wiederkaufsverpflichteten.

Rechtliche Beurteilung

Ein Wiederkaufsrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Eine Übertragung in welcher Art auch immer, sohin auch im Erbweg, ist ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, das Wiederkaufsrecht anstelle des Verkäufers einem von vornherein bestimmten konkreten Dritten einzuräumen.

Im konkreten Fall stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass eine Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes für den Verkäufer sowie eine unbeteiligte dritte Person wegen Verstoßes gegen die gesetzlich zwingenden Bestimmungen unwirksam ist.

Er führte aus, dass eine Auslegung dahin, dass dem Kläger von vornherein das Gestaltungsrecht erst nach dem Tod der Verkäuferin zukommen sollte, aufgrund der Unvererblichkeit des Rechtes gem. § 1070 ABGB jedenfalls ausgeschlossen ist.

Weiters scheitert eine Auslegung dahingehend, dass den Wiederkaufsberechtigten nur ein gemeinsam auszuübendes Gestaltungsrecht eingeräumt worden sei. Die Verkäuferin kann ihr Recht nach Ableben nicht mehr ausüben, weil es untergegangen ist und aufgrund des höchstpersönlichen Charakters auch nicht vererbt werden kann. Ein gemeinsames Gestaltungsrecht würde somit jedenfalls mit dem Ableben einer Partei erlöschen.

Der Senat erachtet auch eine Auslegung zu einem gleichzeitigen und voneinander unabhängigen Gestaltungsrecht als nicht tragfähig. Insbesondere ist hier das Verhältnis der dem Kläger und der Verkäuferin eingeräumten Rechte zueinander unklar sowie die Frage, wie bei divergierenden Erklärungen der Berechtigten vorzugehen wäre und welche als maßgeblich anzusehen wäre.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist jedoch ein Wiederkaufsvorbehalt als grundsätzlich zulässig anzusehen und zwar in der Form, dass anstelle des Verkäufers dieses unübertragbare und unvererbliche Recht einem von vornherein bestimmten konkreten Dritten zukommen soll. Eine solche Vereinbarung wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht getroffen, weshalb die Vereinbarung des Wiederkaufsrechtes für die Verkäuferin und ihren Ehemann unwirksam war.

Schlussfolgerung

Bei der Einräumung eines Wiederkaufsrechtes ist darauf bedacht zu nehmen, dass dieses höchstpersönlich ist und nur für die Dauer der Lebenszeit zusteht. Sofern das Wiederkaufsrecht nebem dem Verkäufer auch einer dritten Person eingeräumt werden soll, ist ein besonderes Augenmerk bei der Ausgestaltung des Wiederkaufsrechtes, etwa als gemeinsam auszuübenden Wiederkaufsrecht oder als Wiederkaufsvorbehalt, zu legen, um eine allfällige Unwirksamkeit der Einräumung zu verhindern.

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