Renate Pilz
Jahreswechsel – Steuerthema
Der Jahreswechsel in der Immobilienwirtschaft – steuerlich relevante Themen
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02.01.2017
Nachdem mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 (StRefG 2015/16) gerade die Immobilienwirtschaft von wesentlichen Änderungen im Bereich der Immobilienertragsteuer, der Grunderwerbsteuer und der laufenden Besteuerung betroffen war, halten sich die derzeit bekannten steuerlichen Änderungen, Immobilien im weitesten Sinn betreffend, für 2017 in Grenzen. Die Auswirkungen der Steuerreform 2015/16 sind für Jahresabschlüsse und Steuerklärungen 2016 erstmals anzuwenden, weshalb einige Aspekte in der Folge ebenfalls noch einmal dargestellt werden.
Im Entwurf zum Wartungserlass der Umsatzsteuerrichtlinien und des Abgabenänderungsgesetzes 2016 sind folgende Änderungen geplant:
Aus umsatzsteuerlicher Sicht wird in den Richtlinien mit der Umsetzung einer EU Verordnung der Grundstücksbegriff neu und umfassend definiert. Kurz zusammengefasst ist für die Beurteilung, ob ein Gebäude oder Bauwerk unter den Begriff „Grundstück“ fällt, entscheidend, ob es leicht abgebaut oder bewegt werden kann. Es ist nicht nötig, dass es untrennbar mit dem Boden verbunden ist, sondern es ist zu prüfen, ob sich die Vorrichtungen zur Immobilisierung leicht, d.h. ohne Aufwand und erhebliche Kosten, entfernen lassen. Die Begutachtungsfrist endete mit 4.11.2016, eine Veröffentlichung fand noch nicht statt.
Ebenso wird derzeit am Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) gearbeitet, dessen Begutachtungsfrist am 14.11.2016 endete. Auch hier wird hinsichtlich des Grundstücksbegriffes die Umsetzung der EU-Verordnung eingearbeitet. Weiters ist mit dem AbgÄG 2016 eine Änderung im Bereich der kurzfristigen Vermietung geplant. Diese soll zwingend USt-pflichtig sein, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für steuerpflichtige Umsätze verwendet - oder für solche, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzuges grundsätzlich außer Ansatz bleiben. Somit soll ein zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer bei kurzfristiger Vermietung nicht mehr unterscheiden müssen, ob sein Kunde zum Vorsteuerabzug aus dieser Leistung berechtigt ist oder nicht. Dies führt zu einem Wegfall hinsichtlich der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen und der Notwendigkeit von Vorsteuerberichtigungen. Als Beispiel sei der Hotelier genannt, der seine Räumlichkeiten tageweise an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Seminarbetreiber vermietet.
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