Folgende Maßnahmen sind geplant:
1. Steuerliche Maßnahmen
Befristete Erhöhung der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wohngebäude
Seit 2020 besteht gem § 8 Abs 1a EStG die Möglichkeit im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA für Gebäude den dreifachen Wert der Anzusetzen. Im zweiten Jahr kann der doppelte Wert angesetzt werden.
Für Wohngebäude, die zwischen dem 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt werden, soll diese Regelung verbessert werden in dem für die ersten drei Jahre der dreifache AfA-Satz (somit 4,5% statt 1,5%) angewandt werden kann.
Die beschleunigte AfA soll jedoch an das Erreichen gewisser ökologischer Standards geknüpft werden („Klimaaktiv Bronze-Standard“)
Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten bei Sanierungsmaßnahmen
Der Aufwand für die Herstellung eines Gebäudes ist auf die (Rest-)Nutzungsdauer eines Gebäudes abzuschreiben. Das Gesetz (§28 Abs 3 EStG) sieht bereits jetzt eine beschleunigte Abschreibung auf 15 Jahre für gewisse Herstellungsaufwendungen vor (Aufwand gem §§ 3-5 MRG, bestimmte geförderte Herstellungsaufwendungen, Aufwendungen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes) vor.
Dieser Ausnahmenkatalog soll ausgedehnt werden auf Herstellungsaufwendungen, für die ein Förderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird. Damit sollen ökologisch ausgerichtete Nachverdichtungen steuerlich begünstigt werden.
Die beschleunigte Abschreibung soll für Aufwendungen anzuwenden sein, die im Kalenderjahr 2024 anfallen. Weitere Details sollen im Verordnungsweg geregelt werden.
Ökozuschlag für Gebäude
Für Privatpersonen wurde im Rahmen der ökosozialen Steuerreform die Möglichkeit geschaffen (§ 18 Abs 1 Z 10 EStG) gewisse Gebäudeinvestitionen im Rahmen der Sonderausgaben geltend zu machen.
Für ebendiese Sanierungsmaßnahmen (thermisch-energetische Sanierung und Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem) soll es nun für Vermieter die Möglichkeit geben 15% der Investition als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend zu machen (Ökozuschlag). Folgende Investitionen werden beispielhaft genannt:
- Dämmung von Außenwänden
- Fenstertausch
- Umstellung auf eine Wärmepumpe
- Herstellung eines Fernwärmeanschlusses
Die Möglichkeit soll für die Jahre 2024 und 2025 bestehen.
Verlängerung des Prognosezeitraums in der Liebhaberei
Bei der Vermietung von Immobilien ist im Rahmen der Liebhabereiprüfung zu prüfen, ob ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb eines absehbaren Zeitraums erzielt werden kann. Der absehbare Zeitraum beträgt der Vermietung von ganzen (nicht parifizierten) Häusern momentan 25 Jahre und bei der Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen 20 Jahre.
Um den Entwicklungen der letzten Jahre (hohe Grundstückspreise und Kostensteigerungen) Rechnung zu tragen sollen beide Zeiträume um je 5 Jahre verlängert werden.
Leerstandsabgaben durch die Bundesländer
Durch eine Verfassungsänderung sollen die Bundesländer mehr Kompetenzen im Bereich der Wohnraummobilisierung erhalten. Dadurch werden die Möglichkeiten der Länder zur Erhebung von Abgaben (Freizeitwohnungs-, Nebenwohnsitz, und Leerstandsabgaben) ausgeweitet.
Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim
Für die Anschaffung eines Eigenheims sollen für den Betrag bis EUR 500.000 die Grundbuchseintragungs- und Pfandrechtseintragungsgebühr entfallen. Ab dem Betrag von EUR 500.000 fallen die diese Gebühren wieder an. Beim Übersteigen des Betrags von EUR 2.000.000 sind sämtliche Gebühren (auch für die ersten 500.000) zu entrichten.
Begünstigt wird die Anschaffung eines Eigenheims, wenn der bisherige Hauptwohnsitz für mindestens 5 Jahre aufgegeben wird und der neue Hauptwohnsitz für mindestens 5 Jahre besteht.
Die Regelung soll befristet für 2 Jahre gelten.
2. Fördermaßnahmen
Handwerkerbonus PLUS
Es soll ein Handwerkerbonus eingeführt werden, mit dem bis zu 20% (jedoch maximal 2.000 EUR) an Handwerkerleistungen pro Jahr und Person gefördert werden.
Gefördert werden sollen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen iZm Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen sowie Wohnraumschaffung für privaten Wohnraum. Details werden durch eine noch auszuarbeitende Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft geregelt.
Die Förderperiode soll 2024 und 2025 umfassen.
Wohnraum-Bau-Offensive
Seitens des Bundes werden den Ländern weitere Mittel (1 Mrd. EUR) für die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen und Eigentumseinheiten zur Verfügung gestellt. Die Förderungen können von gemeinnützigen oder gewerblichen Bauträgern abgerufen werden.
Die so errichteten Wohnungen sollen für 50 Jahre nach dem Kostendeckungsprinzip vermietet werden bzw besteht im Fall von Eigentumswohnungen eine 25-jährige Spekulationsfrist.
Sonstige Fördermaßnahmen
Förderdarlehen: Die Bundesregierung stellt den Bundesländern Mittel zur Verfügung, damit diese im Rahmen der Wohnbauförderung Darlehen bis zu EUR 200.000 mit einer Maximalverzinsung von 1,5% an natürliche Personen vergeben können.
Aufstockung Wohnschirm: Die Mittel des Wohnschirm (Delogierungsprävention, Wohnungssicherung und Energieunterstützung) werden um 60 Mio EUR aufgestockt.
Sonderprogramm aus dem Energieeffizienztopf des Umweltförderungsgesetzes: Für die Jahre 2024 und 2025 sollen weitere Mittel zur Förderung von thermisch-energetischen Sanierungen von Wohngebäuden, die nach dem Kostendeckungsprinzip vermietet sind, zur Verfügung gestellt werden.