--}}
 

Zur Wohnrechtsnovelle 2015

Seit der Veröffentlichung des Regierungsprogramms im Dezember 2013 wartet die Öffentlichkeit auf die Umsetzung der darin angekündigten Wohnrechtsreform, die „gerecht, verständlich, transparent und leistbar“ sein soll. Ein Jahr und eine gescheiterte Arbeitsgruppe im BMJ später wurde nun in Windeseile eine „Wohnrechtsnovelle“ beschlossen, die bereits am 1. Jänner 2015 in Kraft trat.
Zustande gekommen ist die Wohnrechtsnovelle 2015 überhaupt nur durch einen politischen Kuhhandel: „Tausche Erhaltungspflicht der Therme gegen Rechtssicherheit im Wohnungseigentum.“ Ein Urteil des OGH im Jahr 2011 (4Ob150/11d), wonach nicht im B-Blatt des Grundbuchs eingetragenes Wohnungseigentumszubehör (Parkplätze, Gärten, Kellerabteile) als Allgemeingut der Eigentümergemeinschaft gilt, hat große Verunsicherung hervorgerufen. Der Umstand, dass die Rechtssicherheit für eine Million Wohnungseigentümer nur im Abtausch gegen eine davon vollkommen unabhängige Regelung der Thermenerhaltung herzustellen war, sucht seinesgleichen und zeichnet ein trauriges Sittenbild der österreichischen Politik.

Die am 11.Dezember 2014 im Nationalrat beschlossene Wohnrechtsnovelle 2015 hat Auswirkungen auf das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 sowie das WGG und beinhaltet auch eine eigene Regelung für die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des §1 Abs.4 MRG. In Kraft tritt sie am 1.Jänner 2015 und ist in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1.Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.

Reparatur nicht verbücherten Zubehörs

Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 wird eine Rechtsunsicherheit im Wohnungseigentumsrecht beseitigt. Kellerabteile, Autoabstellflächen oder Gärten gelten explizit als zu einer Eigentumswohnung zugehörig, wenn aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertermittlung eindeutig hervorgeht, dass diese als Zubehör einer bestimmten Wohnung zugewiesen sind. Eine separate Eintragung im Grundbuch ist nicht zwingend erforderlich. Das gilt auch rückwirkend für alle Grundbuchseintragungen, die vor dem 1. Jänner 2015 erfolgt sind.

Die Erhaltungspflicht für Wärmebereitungsgeräte des Vermieters

Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 wird die Erhaltungspflicht des Vermieters ausgedehnt. Sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechts ist der Vermieter in Zukunft für die Erhaltung und Erneuerung von Heizthermen, Elektroboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten zuständig. Die Wartung der Wärmebereitungsgeräte ist nach wie vor Sache des Mieters, wie etwa das jährliche Service der Heiztherme.

Die Erhaltungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf mitvermietete Wärmebereitungsgeräte, wie im Gesetz ausdrücklich klargestellt ist. Wer während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in der Wohnung einbaut bzw. eingebaut hat, ist selbst für die Erhaltung verantwortlich. Ebenso steht Mietern, die in der Vergangenheit ein defektes Gerät auf eigene Kosten reparieren bzw. austauschen haben lassen, kein rückwirkender Aufwandsersatzanspruch gegen den Vermieter zu.

Die Regierungsvorlage hatte ursprünglich eine Erhaltungspflicht des Vermieters für alle Wärmebereitungsgeräte vorgesehen, sogar dann, wenn diese nicht vom Vermieter bereitgestellt wurden und somit auch nicht im Mietzins berücksichtigt waren. Erst im parlamentarischen Beratungsprozess konnten die Experten der Immobilienwirtschaft erwirken, dass diese verfassungsrechtlich bedenkliche Bestimmung entschärft wurde.

Der ÖVI sieht nach wie vor die Ausdehnung der zwingenden Erhaltungspflichten des Vermieters bei Altverträgen im preisgeschützten MRG-Vollanwendungsbereich als problematisch an, da eine Refinanzierung der Wärmebereitungsgeräte mitunter viele Jahre benötigt.

Weiters gilt es zu bedenken, dass Vermieter beim Austausch eines Geräts unter Umständen eine kostenintensive technische Nachrüstung vornehmen müssen, da das ursprünglich mitvermietete Wärmebereitungsgerät nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder auf dem Markt gar nicht mehr erhältlich ist. Als Beispiel sei hier auf die modernen, aber auch kostenintensiveren Brennwertthermen verwiesen, die ab 2015 EU-weit verpflichtend sind.

Doch die Wohnrechtsnovelle 2015 soll nur der Anfang sein. Die Bautensprecher im Parlament haben nun den Auftrag, an einem „großen Wurf“ zu arbeiten. Angesichts der Entstehungsgeschichte der Mini-Reform der WRN 2015 verheißt dies wohl nichts Gutes.

19.04.2025

ImmoScout24, VÖPE, Drees & Sommer – Neues aus den Unternehmen

Neue Firmen, Jubiläen, Expansionen, Neugründungen, Aufstiege – viel los war zuletzt in in den heimischen Immobilienunternehmen.

17.04.2025

Dating-App für die Immobilie

Das personalisierte Kundenerlebnis könnte mit neuen Anbietern und im neuen Marktumfeld den Durchbruch schaffen.

16.04.2025

Baukonjunktur: 2025 - Jahr der Erholung

Das Schlimmste scheint vorerst überstanden. 2024 mussten die 19 Euroconstruct-Länder zwar noch einmal einen Rückgang verkraften, 2025 sollte in den meisten Ländern aber die Wende gelingen. Auch in Österreich wird mit einer Stabilisierung und einem sanften Wachstum von 0,4 % gerechnet.

Geschrieben von:

Geschäftsführer bei

Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI)
Interview-Partner:
Dieser Inhalt:
  • Erschienen am:
    05.01.2015
  • um:
    08:23
  • Lesezeit:
    3 min
  • Bewertungen und Kommentare:
    0
  • Jetzt bewerten

Werbung

Kategorie: Inland

Artikel:866

Die vielfältigen Inhalte unser Artikel und Videos befassen sich mit der Immobilienmarktentwicklung in Österreich und geben gemeinsam mit den relevanten Branchennews einen aktuellen Überblick. Allerdings werfen wir auch einen Blick in die Zukunft der einzelnen Assets. 
Mit diesem Blick in die Zukunft garantieren wir allen Lesern und Leserinnen, bei den entscheidenden Entwicklungen vorne dabei zu sein. Wir denken oft schon über Themen nach, die andere noch gar nicht als solche erkannt haben und greifen Entwicklungen auf, bevor sie sich am Markt etabliert haben.

Newsletter Abonnieren

Abonieren Sie unseren täglichen Newsletter und verpassen Sie keine unserer redaktionellen Inhalte, Pressemeldungen, Livestreams und Videos mehr.

Bitte geben Sie Ihren Vor- und Nachnamen ein, es sind exakt 2 Worte beginnend mit Großbuchstaben erlaubt.

Vielen Dank! Ihre Daten wurden gespeichert. Damit Ihre Anmeldung gültig wird klicken Sie bitte den Link in dem Bestätigungsmail das wir Ihnen gesendet haben.

Werbung

Das Immobilien-Redaktion Unternehmen der Woche 15/2025

Wir Gratulieren EHL Immobilien Gruppe zu erreichten 80 Punkten!

EHL Immobilien Gruppe

Prinz-Eugen-Straße 8-10, 1040 Wien

EHL Immobilien ist einer der führenden Immobiliendienstleister Österreichs und auf Gewerbe- und Wohnimmobilien sowie Investment spezialisiert. Das Spektrum reicht von Immobilienvermittlung über Immobilienbewertung, Asset- und Portfolio Management bis zu Market Research und Investmentberatung. Die exklusive Partnerschaft mit dem globalen Immobiliendienstleister BNP Paribas Real Estate sichert der EHL-Gruppe ein globales Netzwerk und Markt Know-how in 23Ländern.

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News

Platz 2

Platz 3

TPA Steuerberatung GmbH

Wiedner Gürtel 13, 1100 Wien

TPA ist eines der führenden Steuerberatungsunternehmen in Österreich. Unser Angebot umfasst Steuerberatung, Buchhaltung, Personalverrechnung, Bilanzierung, und Unternehmensberatung und mehr! Rund 750 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vierzehn österreichischen Niederlassungen stehen Ihnen zur Seite. Unsere Standorte finden Sie in Graz, Hermagor, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Langenlois, Lilienfeld, Linz, Schrems, St.Pölten, Telfs, Villach, Wien und Zwettl. Mehr über TPA Steuerberatung

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News