Definition von Leerstand
Es gibt keine allgemein gültige und anerkannte Definition, was unter Leerstand zu verstehen ist, denn es gibt unzählige Gründe, weshalb eine Wohnung eine bestimmte Zeit hindurch nicht benützt wird. Diese reichen von Sanierungsarbeiten, der Suche nach einem geeigneten Mieter, der Durchführung von langwierigen Gerichtsverfahren, zum Beispiel wegen Nichtbenützung oder Nichtzahlung des Mietzinses, bis hin zu zeitweiser Abwesenheit aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen oder zu Zwecken der Ausbildung.
Geschäftsmodell Vermietung
Eigentümer eines Zinshauses oder von ein paar Wohnungen beabsichtigen, die eigenen Objekte zu bewirtschaften und daraus Einnahmen zu lukrieren. Bei einer Leerstehung entgehen nicht nur Mietzinseinnahmen, es müssen auch laufende Betriebskosten bezahlt werden. Wird eine Wohnung nicht vermietet, kostet das den Eigentümer Geld, fehlende Einnahmen beeinträchtigen die laufende Erhaltung des Objekts und die weitere zeitgemäße Entwicklung der Immobilie. Wenn sich ein Eigentümer allerdings für eine Leerstehung entschließt, soll das aufgrund seines Eigentums auch rechtens und keinesfalls „strafwürdig“ sein.
Keine Treffsicherheit bei Leerstandsabgaben
Die Befürworter einer Leerstandsabgabe in Salzburg wollen diejenigen treffen, die wertvollen Wohnraum horten.
Wer Immobilien in der Absicht anschafft, diese leer stehen zu lassen – was einem Eigentümer auch prinzipiell zustehen soll –, um auf eine Wertsteigerung zu warten oder sie nur hie und da zu nutzen, dem wird eine „Strafe“ in der beabsichtigten Höhe keine Schmerzen bereiten. Die Androhung einer Abgabe ist auch kein Anreiz, diese Wohnungen dann doch zu vermieten.
Faktum ist, dass die Einhebung einer solchen Abgabe mit einem gewaltigen bürokratischen Aufwand einhergeht. Dagegen erscheinen die errechneten Einnahmen in Höhe von vier bis fünf Millionen Euro unverhältnismäßig.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was mit all jenen günstigen Altmietverträgen von Wohnungen ist, die nur mehr sporadisch – etwa für einen gelegentlichen Theater- oder Konzertbesuch – benützt oder für das Enkelkind aufgehoben werden. Hier kommt der strenge Mieterschutz zutage, der ein Horten dieser Mietwohnungen begünstigt und dem Markt wertvollen Wohnraum entzieht. Auch die Rechtsprechung macht die Durchsetzbarkeit von Kündigungen in diesen Fällen nicht einfach. Aber hier ist eine Abgabe für Mieter, die leer stehen lassen, nicht vorgesehen.
Keine weiteren Verschärfungen
Das viel größere Problem ist die Fehlbelegung von Wohnungen, die auf ein anachronistisches Mietrecht mit rigiden Mietzinsbeschränkungen, engen Kündigungsbeschränkungen, unflexiblen Befristungsregelungen, großzügigen Eintrittsrechten und unantastbaren Altmietverträgen zurückzuführen sind. Hier müsste angesetzt werden und nicht mit einer bereits einmal als verfassungswidrig erkannten Leerstandsabgabe gedroht werden.
Unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum
Die Befürworter einer solchen Abgabe werden nicht genug gesetzliche Ausnahmetatbestände für eine Leerstandsabgabe fabrizieren können, um wenigstens jene Eigentümer nicht zu bestrafen, die im Grunde vermieten wollen. Eine Leerstandsabgabe, die schon vom Gedanken her eigentumsfeindlich ist, wird dieses Ziel mit Sicherheit nicht erreichen.
Zu bedenken ist, dass mit einer einmal eingeführten Leerstandsabgabe Tür und Tor für weitere unerwünschte Eingriffe ins Eigentum eröffnet werden.
Leerstand hat unzählige gute Gründe. In dessen Besteuerung jedoch ist kein einziger vernünftiger Grund zu sehen.