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Keine Anpassung des Mietindex, wo ist der Respekt vor dem Eigentum?

Der erste Lockdown ist über ein Jahr her. Für den Haus- und Grundbesitz sind seither herausfordernde Zeiten angebrochen. Viele offene (Rechts-)Fragen harren einer abschließenden Klärung. Das wird aber noch längere Zeit dauern. Es muss der Politik klar sein, dass die bisherigen Belastungen des Eigentums an ihre Grenzen stoßen.

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Geschäftsraummieten – jeder Fall ist anders

Die unterschiedlichen behördlichen Vorgaben und Maßnahmen – angefangen bei den Betretungsverboten bis hin zu mehr oder weniger weitgehenden Restriktionen und Auflagen in der Benützung (z. B. Abstandsregelungen, Einschränkungen der Öffnungszeiten) – haben sich auf die Komplexität der Fälle ausgewirkt. Eine eindeutige Beurteilung über die Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauchs und des damit verbundenen Ausmaßes ist damit nicht ganz einfach. All diese Fälle weisen eine unterschiedliche Bandbreite an Betroffenheit auf und machen eine individuelle Befassung im Einzelfall erforderlich.

Mittlerweile kursieren in der Fachwelt zahlreiche unterschiedliche Meinungen. Derzeit gibt es gerade zwei bezirksgerichtliche Urteile und eine Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen in zweiter Instanz, die nicht alle Fragen in diesem Bereich regeln. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt es noch nicht.

Umsätze sind auch das Resultat guten oder schlechten Wirtschaftens und tragen einen stark subjektiven Anteil in sich. Sie können daher nicht generell als Maßstab, sondern sollten als Chance gesehen werden. Zu berücksichtigen ist, dass die ins Leben gerufenen Unterstützungsmaßnahmen entsprechend dem politischen Willen nur für Unternehmen eingerichtet wurden und nicht auch für VermieterInnen bzw. EigentümerInnen.

Nach wie vor erhalten private VermieterInnen keine nennenswerte Unterstützung von der öffentlichen Hand, was auch aus dem Blickwinkel der Ordnungspolitik im hohen Maße zu kritisieren ist, will man nicht das Privateigentum insbesondere der kleinen und mittleren EigentümerInnen im Immobilienbereich zunichtemachen – eine Zielsetzung, die auch demokratiepolitisch nicht zu rechtfertigen wäre.

Aussetzen der Indexanpassung – Populismus pur

Der mit Stimmen von ÖVP, SPÖ, FPÖ und Grünen beschlossene Entfall der Anpassung bei den Richtwert- und Kategorie-Mieten ist ein Geschenk an eine große Anzahl ohnehin privilegierter MieterInnen von preisgeregelten Wohnungen. Die Kosten für diese „Populismus-Masche“ tragen aber andere, nämlich die EigentümerInnen. Weder kann dieser Maßnahme entsprechende Treffsicherheit beschieden werden, noch wird damit der Wirtschaft Unterstützung gegeben.

Ärgerlich ist, dass diese von der SPÖ ausgehende Aktion in der SPÖ-geführten Stadt Wien in eigenen Belangen völlig anders gesehen wird. Die durch Gesetz vorgesehene Inflationsanpassung bei den Gebühren Abfall, Wasser und Kanal wird – trotz hoher Überschüsse – ungeniert vollzogen.

Es ist bedenklich, dass von den politischen Verantwortungsträgern völlig außer Acht gelassen wird, wie sehr derartige Eingriffe das Vertrauen in die Sicherheit von Verträgen ramponieren und schleichend das Eigentum aushöhlen. Diese Aktion lässt den Respekt vor dem Eigentum vermissen.

Bestellerprinzip – verringert das Wohnungsangebot

Man muss das Rad nicht neu erfinden bzw. denselben Fehler tausend Mal machen:

Seit der Einführung eines sogenannten Bestellerprinzips in Deutschland hat sich das Angebot an Wohnungen auf dem deutschen Markt stark verringert. Wohnungen werden seitdem sukzessive von privat an privat vergeben, und das, was über Makler auf den Markt gelangt, wird Suchenden oftmals in Form von Massenbesichtigungen präsentiert.

In Österreich würde die Beratung durch den Makler fehlen und die Vergabe im Familien- und Bekanntenkreis steigen. Das kann doch nicht wirklich gewünscht sein, nur um ein Schlagwort zu erfüllen.

Obwohl sich anhand der deutschen Situation zeigt, dass das Bestellerprinzip keine taugliche Maßnahme ist, um Wohnkosten zu minimieren, hält die österreichische Regierung an dem im Koalitionsübereinkommen festgeschriebenen Bestellerprinzip fest. Hier ist auch noch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zum deutschen Vermieter ein heimischer Vermieter einer preisgeregelten Wohnung die Kosten der Vermittlungsprovision nicht „einpreisen“ kann. Diese Ausgaben beschränken den ohnehin stark regulierten Mietzins beträchtlich.

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  • Erschienen am:
    28.04.2021
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