Gleich eines vorweg: Hauptwohnsitze und „selbst hergestellte Gebäude“– also das klassische Einfamilienhaus des Häuslbauers– bleiben von den neuen Bestimmungen unberührt.
Die neue Regelung
Derzeit sind Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften als Spekulationsgewinne mit dem vollen Einkommensteuersatz steuerpflichtig, wenn die Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert wird. Bei Veräußerung nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist ist der Gewinn steuerfrei. Ab dem 1.4.2012 soll eine neue Regelung gelten: Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften werden dann auch außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist besteuert, also auch nach zehn Jahren ist eine Spekulationssteuer auf den Gewinn in Höhe von 25% fällig. Dieser Steuersatz soll übrigens auch im betrieblichen Bereich gelten. Bei einem Verkauf nach mehr als zehn Jahren wird die Besteuerung allerdings durch einen Inflationsabschlag von jährlich 2,5% (bis zu maximal 50%) abgemildert; damit soll verhindert werden, dass die Substanz besteuert wird. Die neue Rechtslage gilt für Liegenschaften, die nach dem 1. April 2002 erworben wurden und nach dem 31. März 2012 veräußert werden. Das heißt, sie gilt fast ab sofort, also tatsächlich ab dem 1.4.2012. Es handelt sich dabei um eine rückwirkende Regelung. Wer also ab dem 1. April zum Beispiel eine Vorsorgewohnung verkauft, der ist steuerpflichtig.
(Beispiel: Hat jemand eine Wohnung nach dem 1. April 2002 um 200.000 Euro als reines Anlageobjekt gekauft und sie vermietet und veräußert sie ab dem 1.4.2012 um 248.000 Euro, so sind jetzt 25% vom Gewinn von 48.000 Euro als „Spekulationssteuer“ zu zahlen, somit 12.000 Euro.)
Aber auch die Veräußerung von vor dem 1. April 2002 erworbenen Liegenschaften bleibt nicht völlig steuerfrei. Der Steuersatz beträgt in diesem Fall 3,5% des Verkaufspreises.
(Beispiel: Hat jemand eine Wohnung vor dem 1. April 2002 um 200.000 Euro als reines Anlageobjekt gekauft und sie vermietet und veräußert sie ab dem 1.4.2012 um 248.000 Euro, so sind 3,5% vom Verkaufspreis von 248.000 Euro zu zahlen, somit € 8.680,–.)
Meinungen der Marktteilnehmer
Fachverbandsobmann Thomas Malloth hält nicht viel von der neuen Besteuerung. Er fürchtet vielmehr, „dass der Wegfall der Spekulationsfrist dazu führen wird, dass der Liegenschaftsmarkt erheblich zum Stillstand kommen wird. Private werden sich überlegen, ob sie überhaupt noch eine Eigentumswohnung oder ein Zinshaus verkaufen.“ Auch von Seiten anderer Branchenkenner kommen Bedenken: Da der Wertzuwachs bei dem Produkt „Vorsorgewohnung“ eine wesentliche Komponente ist und diese jetzt mitbesteuert wird, könnte das Interesse an dem Produkt abnehmen. Weiters sei zu befürchten, dass ein Teil des Wertzuwachses bei den Verkäufen wieder als Schwarzgeld über den Tisch wandern wird.
Der weitere Ablauf der Umsetzung
Die steuerlichen Maßnahmen des vor Kurzem von der Regierung präsentierten Sparpakets sollen bis 2016 insgesamt ein zusätzliches Steueraufkommen von rd. 7,5 Mrd. Euro bringen. Für die legistische Umsetzung des Sparpakets ist folgender Fahrplan vorgesehen: Ab 20. Februar sollen die Gesetzesentwürfe in Begutachtung gehen, wobei nur eine sehr kurze Begutachtungsfrist von zwei Wochen vorgesehen ist. Anfang bis spätestens Mitte März soll das gesamte Sparpaket im Ministerrat beschlossen werden. Nach den parlamentarischen Beratungen ist die Beschlussfassung im Parlament für den 28. März geplant. In Kraft treten wird es mit der Kundmachung im April.