--}}
 

Architektur und Urheberrecht – Persönlichkeit, Unverwechselbarkeit und Individualität

Gemäß § 3 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz gehören zu den Werken der bildenden Künste – neben jenen der Lichtbildkunst und der angewandten Kunst – auch jene der Baukunst, also der Architektur.
Ganz allgemein gilt im Urheberrecht der Grundsatz, dass nicht jede geistige Hervorbringung auch schon ein Werk im Sinn des Urheberrechts und damit urheberrechtlich geschützt ist. Nicht schutzfähig sind die bloße Idee, technische Lösungen, auch ein bestimmter Stil oder eine bestimmte Kunstrichtung sind per se nicht schutzfähig – ebenso Bauwerke, denen jegliche Individualität fehlt. Es ist eben ein Unterschied zwischen einem 08/15-Bau, der technisch und funktional perfekt gelöst sein mag, aber eben nicht über das Alltägliche, Althergebrachte hinausragt, und einem individuellen Bauwerk, das sich vom Üblichen unterscheidet.

Wird in einem konkreten Fall die Werkeigenschaft und damit der urheberrechtliche Schutz bejaht, so hat der Planer genau wie jeder andere Urheber alle Rechte und jeden Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Haben mehrere Personen gemeinsam an einem Werk gearbeitet und sind ihre Leistungen voneinander nicht trennbar, so spricht man von Miturhebern, denen die Rechte gemeinsam zustehen.

Baukunst und Realität

Zwar räumt § 81 Urheberrechtsgesetz dem Urheber ein grundsätzliches Untersagungsrecht gegen jede unbefugte Änderung seines Werks ein, aber der Abs. 3 dieser Bestimmung schränkt dies für Werke der Baukunst entscheidend ein: Bei diesen kann der Urheber eine unbefugte Änderung nicht untersagen; er kann auch nicht verlangen, dass (unbefugt geänderte) Bauten abgetragen oder wieder umgebaut werden. Alles, was er begehren kann, ist eine entsprechende Ausschilderung – er kann also verlangen, dass auf dem Gebäude, in dem er sein eigenes Werk nicht mehr so recht erkennt, ein Schild angebracht wird, dass dieses Bauwerk eben nicht nach seinen Plänen oder nur nach Änderung seiner Pläne ausgeführt wurde.

Mit diesem Paragraphen hat der Gesetzgeber einigen Realismus bewiesen, sind die Kosten der Planung in aller Regel doch nur ein kleiner Teil der gesamten Baukosten, und es würde schon zu einem absurden Ergebnis führen, wenn wegen einer unbefugten Planänderung der Bau wieder rückgängig gemacht werden müsste.

Anders ist die Rechtslage in Deutschland, wo dem Architekten zwar theoretisch das Recht eingeräumt wird, das Änderungsverbot auch durchzusetzen – allerdings ist in solchen Fällen kaum je ein Architekt erfolgreich, da die Gerichte dann eine Interessenabwägung vornehmen, die aufgrund der ökonomischen Tatsachen meist zugunsten des Bauherrn ausgeht.

Letztlich heißt das, dass der Bauherr so gut wie alles ändern kann und nach eigener Willkür in die Pläne des Architekten eingreifen darf – er muss dann nur das Namensrecht beachten.

Wer hat Anspruch?

Es passiert nicht selten in Wettbewerben – prominentes Beispiel der jüngsten Zeit: der Flughafen Schwechat –, dass sich der Bauherr bei Plänen, die zu einem Wettbewerb eingereicht wurden, ungefragt bedient. Das ist selbstverständlich rechtswidrig, denn mit der Einreichung eines Wettbewerbsentwurfs verzichtet ein Einreicher keineswegs auf seine Rechte.

01.07.2025

Vom Wirtschaftsstudenten zum Geschäftsführer – Der Werdegang von Stephan Pasquali bei 3SI Immogroup

Die Immobilienbranche ist geprägt von verschiedensten Unternehmensstrukturen – von großen institutionellen Investoren bis hin zu familiengeführten Betrieben. In unserer aktuellen #OfficeTalk Folge gewährt Stephan Pasquali, Geschäftsführer Neubau bei der Wiener 3SI Immogroup, Einblicke in seinen beruflichen Werdegang und die Vorzüge eines eigentümergeführten Unternehmens, als Arbeitgeber, in Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen.

28.06.2025

Die Kraft der Räume – Juli

Farbe des Monats: GELB/GOLD – Zahl des Monats: 519 71 48 – Thema des Monats: Mein Weg zum s p a c e– clearing© als Lebensaufgabe – Motto des Monats: Ich anerkenne meine Macht, und meinen Willen

27.06.2025

Zweites Leben für Plastikabfall: Münchens MONACO wird zum Recycling-Vorreiter

Aus Champagnerflaschen wird Jade, aus Bettfedern werden Fassaden – und in München entstehen aus Plastikabfall schimmernde Designfliesen. Das geplante Bürogebäude MONACO setzt neue Maßstäbe für nachhaltiges Bauen und beweist: Recycling kann spektakulär aussehen.

Geschrieben von:

Thomas Höhne

Thomas Höhne ist seit 1984 als Rechtsanwalt tätig; seit 1998 als Partner der Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Informationsrecht (zu dem neben dem Internetrecht auch Urheberrecht, Medienrecht und IT-Recht gehören) sowie Filmrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht, Werberecht, Kunstrecht, Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und Vereinsrecht.Er hält Seminare und Vorträge, ist Mitautor zahlreicher Publikationen, war im Vorstand des Wiener Künstlerhauses und ist Mitglied des Vorstandes des Architekturzentrums Wien.Thomas Höhne und h-i-p.at sind in zahlreichen nationalen und internationalen Anwalt-Rankings regelmäßig unter den Topplatzierten.

Interview-Partner:
Dieser Inhalt:
  • Erschienen am:
    23.04.2018
  • um:
    07:00
  • Lesezeit:
    2 min
  • Bewertungen und Kommentare:
    0
  • Jetzt bewerten

Newsletter Abonnieren

Abonieren Sie unseren täglichen Newsletter und verpassen Sie keine unserer redaktionellen Inhalte, Pressemeldungen, Livestreams und Videos mehr.

Bitte geben Sie Ihren Vor- und Nachnamen ein, es sind exakt 2 Worte beginnend mit Großbuchstaben erlaubt.

Vielen Dank! Ihre Daten wurden gespeichert. Damit Ihre Anmeldung gültig wird klicken Sie bitte den Link in dem Bestätigungsmail das wir Ihnen gesendet haben.

Werbung

Das Immobilien-Redaktion Unternehmen der Woche 26/2025

Wir Gratulieren Enteco Concept GmbH zu erreichten 24 Punkten!

Enteco Concept GmbH

Burggasse 104, 1070 Wien

Enteco ist eine Immobilien-Marketingagentur aus Wien mit Schwerpunkt Digital Marketing. Wir beschäftigen uns mit der Digitalisierung der Immobilienbranche.

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News

Platz 2

ARE Austrian Real Estate GmbH

Trabrennstraße 2B, 1020 Wien

Mit einem Portfolio von 582 Bestandsliegenschaften und rund 35 Projekten in Entwicklung zählt die ARE Austrian Real Estate zu den größten österreichischen Immobilienunternehmen. Eine ihrer Kernkompetenzen ist die Entwicklung zukunftsweisender Stadtteile und Quartiere mit durchdachter Infrastruktur. Bei der Bewirtschaftung ihres breitgefächertes Portfolio an erstklassigen Büro-Objekten setzt die ARE auf kontinuierliche Bestandsoptimierung und individuelle Nutzungskonzepte mit bestmöglichem Service für ihre Kund*innen. Höchste Nachhaltigkeitsstandards und das Bekenntnis zum Klimaschutz stehen dabei stets im Zentrum des Wirtschaftens.

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News

Platz 3

aspern Die Seestadt Wiens

Seestadtstraße 27, 1220 Wien

aspern Die Seestadt Wiens ist eines der größten Stadtentwicklungsgebiete Europas. Bis in die 2030er Jahre entsteht im Nordosten Wiens – im dynamischen 22. Wiener Gemeindebezirk – eine Stadt mit Herz und Hirn, in der das ganze Leben Platz hat. In mehreren Etappen werden hochwertiger Wohnraum für mehr als 25.000 Menschen und über 20.000 Arbeits- und Ausbildungsplätze entstehen. Auf dem Fundament von innovativen Konzepten wächst ein nachhaltiger Stadtteil, der hohe Lebensqualität mit dynamischer Wirtschaftskraft verbindet.

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News