--}}
 

Architektur und Urheberrecht – Persönlichkeit, Unverwechselbarkeit und Individualität

Gemäß § 3 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz gehören zu den Werken der bildenden Künste – neben jenen der Lichtbildkunst und der angewandten Kunst – auch jene der Baukunst, also der Architektur.
Ganz allgemein gilt im Urheberrecht der Grundsatz, dass nicht jede geistige Hervorbringung auch schon ein Werk im Sinn des Urheberrechts und damit urheberrechtlich geschützt ist. Nicht schutzfähig sind die bloße Idee, technische Lösungen, auch ein bestimmter Stil oder eine bestimmte Kunstrichtung sind per se nicht schutzfähig – ebenso Bauwerke, denen jegliche Individualität fehlt. Es ist eben ein Unterschied zwischen einem 08/15-Bau, der technisch und funktional perfekt gelöst sein mag, aber eben nicht über das Alltägliche, Althergebrachte hinausragt, und einem individuellen Bauwerk, das sich vom Üblichen unterscheidet.

Wird in einem konkreten Fall die Werkeigenschaft und damit der urheberrechtliche Schutz bejaht, so hat der Planer genau wie jeder andere Urheber alle Rechte und jeden Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Haben mehrere Personen gemeinsam an einem Werk gearbeitet und sind ihre Leistungen voneinander nicht trennbar, so spricht man von Miturhebern, denen die Rechte gemeinsam zustehen.

Baukunst und Realität

Zwar räumt § 81 Urheberrechtsgesetz dem Urheber ein grundsätzliches Untersagungsrecht gegen jede unbefugte Änderung seines Werks ein, aber der Abs. 3 dieser Bestimmung schränkt dies für Werke der Baukunst entscheidend ein: Bei diesen kann der Urheber eine unbefugte Änderung nicht untersagen; er kann auch nicht verlangen, dass (unbefugt geänderte) Bauten abgetragen oder wieder umgebaut werden. Alles, was er begehren kann, ist eine entsprechende Ausschilderung – er kann also verlangen, dass auf dem Gebäude, in dem er sein eigenes Werk nicht mehr so recht erkennt, ein Schild angebracht wird, dass dieses Bauwerk eben nicht nach seinen Plänen oder nur nach Änderung seiner Pläne ausgeführt wurde.

Mit diesem Paragraphen hat der Gesetzgeber einigen Realismus bewiesen, sind die Kosten der Planung in aller Regel doch nur ein kleiner Teil der gesamten Baukosten, und es würde schon zu einem absurden Ergebnis führen, wenn wegen einer unbefugten Planänderung der Bau wieder rückgängig gemacht werden müsste.

Anders ist die Rechtslage in Deutschland, wo dem Architekten zwar theoretisch das Recht eingeräumt wird, das Änderungsverbot auch durchzusetzen – allerdings ist in solchen Fällen kaum je ein Architekt erfolgreich, da die Gerichte dann eine Interessenabwägung vornehmen, die aufgrund der ökonomischen Tatsachen meist zugunsten des Bauherrn ausgeht.

Letztlich heißt das, dass der Bauherr so gut wie alles ändern kann und nach eigener Willkür in die Pläne des Architekten eingreifen darf – er muss dann nur das Namensrecht beachten.

Wer hat Anspruch?

Es passiert nicht selten in Wettbewerben – prominentes Beispiel der jüngsten Zeit: der Flughafen Schwechat –, dass sich der Bauherr bei Plänen, die zu einem Wettbewerb eingereicht wurden, ungefragt bedient. Das ist selbstverständlich rechtswidrig, denn mit der Einreichung eines Wettbewerbsentwurfs verzichtet ein Einreicher keineswegs auf seine Rechte.

21.05.2025

Digitalisierung als Basis für valide Daten und erfolgreiche Dekarbonisierung

Im Rahmen des DREA & ÖGNI Events „Future Real Estate: Digital. Nachhaltig. Transformativ." präsentierte Michael Haugeneder, Geschäftsführer der ATP Sustain und Präsidiumsmitglied der ÖGNI (Österreichische Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft), die aktuellen Ergebnisse der Arbeitsgruppe Digitalisierung. Im nachfolgenden Interview erläutert er die Herausforderungen und Zukunftsperspektiven an der Schnittstelle zwischen Digitalisierung und Nachhaltigkeit in der Immobilienbranche.

20.05.2025

Wiener Wohnungsmarkt im Wandel – Erkenntnisse aus dem 1. Österreichischen Neubaubericht der WKO

Der kürzlich veröffentlichte erste Österreichische Neubaubericht 2025 der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) liefert besorgniserregende Zahlen zur Entwicklung des heimischen Immobilienmarktes. Die vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in Auftrag gegebene und vom Institut für Immobilienwirtschaft Exploreal durchgeführte Analyse zeichnet ein deutliches Bild der aktuellen Marktlage – insbesondere für den Wiener Wohnungsmarkt.

19.05.2025

Gebäudetyp E: „Wollen nicht zum Mond fliegen“

Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen hat in Berlin ein neues Gutachten vorgestellt, das sich mit dem kostengünstigen Wohnungsbau und der rechtlichen Umsetzung des Gebäudetyp E befasst. Verfasst wurde es von dem Rechtsexperten Michael Halstenberg, der darin elf konkrete Regelungs- und Verfahrensvorschläge formuliert. Diese orientieren sich direkt am aktuellen Koalitionsvertrag und zielen auf einen rechtssicheren, bundesweit einheitlichen Systemwechsel beim Planen und Bauen ab.

Geschrieben von:

Thomas Höhne

Thomas Höhne ist seit 1984 als Rechtsanwalt tätig; seit 1998 als Partner der Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Informationsrecht (zu dem neben dem Internetrecht auch Urheberrecht, Medienrecht und IT-Recht gehören) sowie Filmrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht, Werberecht, Kunstrecht, Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und Vereinsrecht.Er hält Seminare und Vorträge, ist Mitautor zahlreicher Publikationen, war im Vorstand des Wiener Künstlerhauses und ist Mitglied des Vorstandes des Architekturzentrums Wien.Thomas Höhne und h-i-p.at sind in zahlreichen nationalen und internationalen Anwalt-Rankings regelmäßig unter den Topplatzierten.

Interview-Partner:
Dieser Inhalt:
  • Erschienen am:
    23.04.2018
  • um:
    07:00
  • Lesezeit:
    2 min
  • Bewertungen und Kommentare:
    0
  • Jetzt bewerten

Newsletter Abonnieren

Abonieren Sie unseren täglichen Newsletter und verpassen Sie keine unserer redaktionellen Inhalte, Pressemeldungen, Livestreams und Videos mehr.

Bitte geben Sie Ihren Vor- und Nachnamen ein, es sind exakt 2 Worte beginnend mit Großbuchstaben erlaubt.

Vielen Dank! Ihre Daten wurden gespeichert. Damit Ihre Anmeldung gültig wird klicken Sie bitte den Link in dem Bestätigungsmail das wir Ihnen gesendet haben.

Werbung

Das Immobilien-Redaktion Unternehmen der Woche 20/2025

Wir Gratulieren Winegg Realitäten GmbH zu erreichten 20 Punkten!

Winegg Realitäten GmbH

Herrengasse 1-3, 1010 Wien

Seit über 25 Jahren ist die WINEGG als Investor, Projektentwickler, Bauträger und Makler tätig. Das Kerngeschäft war in den Anfangsjahren das Zinshaus, doch in den letzten Jahren wurde auch das Bauträgergeschäft im Neubau forciert. Die Immobilien der WINEGG bestechen durch eine hervorragende Mikrolage, eine hochwertige Ausführung und eine nachhaltige Konzeptionierung.

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News

Platz 2

Platz 3

RegioPlan Consulting GmbH

Theobaldgasse 8, 1060 Wien

Wir liefern abgesicherte Daten, Analysen und ganzheitliche Beratungskonzepte rund um Standorte für Immobilien und Investment, Handel und öffentlichen Sektor.

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News