AK-Erfolg: ENW darf Mietkaufwohnung im Messequartier nicht teurer verkaufen

vor 2 Jahren

2 Minuten

Im Rechtsstreit um Grazer Mietkaufwohnungen bestätigte nun auch das Oberlandesgericht die Entscheidung zugunsten der Betroffenen, die von der AK unterstützt werden.

Konkret geht es in der Causa um einen unerwartet hohen Kaufpreis bei der erstmaligen Kaufmöglichkeit nach zehn Jahren: Im Durchschnitt verlangt die gemeinnützige Wohnungsgesellschaft ENW von den Mietkäuferinnen und -käufer um 60.000 Euro mehr als ursprünglich vereinbart. Als die Wohnungen vor zehn Jahren bezogen wurden, war die Kaufpreisbildung ganz anders beschrieben worden. Die Kaufpreisbildung war durch den Mietvertrag sowie durch Begleitinformationen über Website, Vorgespräche, handschriftliche Beilagen und Prospekte nach dem "steirischen Modell" dargestellt worden. Dies bedeutet, dass Käuferinnen und Käufer die noch offenen Darlehen und die Landesförderung, Nebenkosten sowie eine Barzahlung in Höhe von zwei Prozent der Herstellungskosten als zusätzlichem Kaufpreis übernehmen. Die Arbeiterkammer Steiermark geht davon aus, dass dies eine vertragliche Vereinbarung ist, die eingehalten werden muss.Die ENW argumentierte hingegen, dass nach einer Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) im Jahr 2016 der sogenannte Buchwert als Mindestkaufpreis nicht unterschritten werden darf. Daher komme es zu einem höheren Kaufpreis als ursprünglich genannt. Die Arbeiterkammer Steiermark verwies dagegen auf die bereits etablierte Rechtsprechung, wonach für Mieterinnen und Mieter bzw. Mietkäuferinnen und -käufer sehr wohl ein günstigerer Preis vereinbart werden kann, der trotz nachträglicher Gesetzesänderungen einzuhalten ist. Zwölf Verfahren zum Messequartier sind bei Gericht anhängig, in diesem ersten Verfahren gaben die Gerichte der rechtlichen Einschätzung der Arbeiterkammer Steiermark nun auch in II. Instanz vollinhaltlich recht: Es liegt eine vertragliche Vereinbarung vor, die einzuhalten ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, jedoch wurde die ordentliche Revision zum Obersten Gerichtshof nicht zugelassen.

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