Bisher gab es in Österreich keine allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum Home Office. Lediglich einzelne Kollektivverträge enthielten Bestimmungen zur Arbeit an einem Ort außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte. Mit dem Home-Office-Gesetz hat der Gesetzgeber hier nun eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen.„Niemand weiß, wie lange uns das flächendeckende Home Office noch begleiten wird. Vor diesem Hintergrund ist es sehr zu begrüßen, dass die Bundesregierung hier Klarheit schaffen möchte. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die neuen Bestimmungen legistisch umgesetzt werden“, betont Stefan Zischka, Partner bei Deloitte Legal/Jank Weiler Operenyi.
Home Office bleibt Vereinbarungssache
Die Arbeit im Home Office bedarf weiterhin einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Als Arbeitnehmer kann man somit nicht selbst entscheiden, ob man von zu Hause aus arbeitet. Gleichzeitig kann auch der Arbeitgeber ohne entsprechenden Vorbehalt im Arbeitsvertrag seinen Mitarbeitern nicht einseitig Home Office anordnen. Es braucht weiterhin eine Home-Office-Vereinbarung, die schriftlich erfolgen sollte und unter Einhaltung einer einmonatigen Frist von beiden Seiten aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Darüber hinaus ist geplant, einen selbständigen Tatbestand zum Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zu schaffen. Die arbeitsrechtlichen Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsruhe sollen wie bisher auch im Home Office Anwendung finden.
Bereitstellung von Arbeitsmitteln
Die Bundesregierung hat klargestellt, dass die Bereitstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug ist. Zahlungen der Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Home Office – etwa für Laptops oder Mobilgeräte – sollen bis zu EUR 300,- pro Jahr steuerfrei sein.Auch die Arbeitnehmer können über die Arbeitnehmerveranlagung bis zu EUR 300,- als Werbungskosten absetzen. Darunter fallen etwa nachgewiesene Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar in der eigenen Wohnung aufgrund einer Home-Office-Vereinbarung. Auch Anschaffungskosten für digitale Arbeitsmittel, die allfällige Zuschüsse des Arbeitgebers übersteigen, können als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden.„Steuerlich ist dies begrüßenswert, allerdings eröffnen sich dadurch auch datenschutzrechtliche Risiken: Denn der Arbeitnehmer muss selbst prüfen, ob die von ihm angeschafften digitalen Arbeitsgeräte den datenschutzrechtlichen Sicherheitsanforderungen im Unternehmen entsprechen. Die Kommunikation klarer Vorgaben zu technischen Spezifikationen durch den Arbeitgeber und die Durchführung nachträglicher Prüfungen sind daher dringend angeraten“, betont Sascha Jung, Partner bei Deloitte Legal/Jank Weiler Operenyi.
Arbeitnehmer- und Unfallschutz im Home Office
Arbeitnehmer sollen auch im Home Office arbeitsrechtlich geschützt werden. Die Bundesregierung hat daher angekündigt, dass es durch Erarbeitung einer Musterevaluierung für den Arbeitsplatz und eines Leitfadens mehr Informationsangebote geben wird. Was darunter genau zu verstehen ist, bleibt abzuwarten. Den Arbeitsinspektoraten wird es im Zuge dessen aber nicht gestattet sein, sich zu Kontrollzwecken Zugang in die private Wohnung zu verschaffen.Der Unfallversicherungsschutz im Home Office wurde bereits durch das 3. COVID-19-Gesetz geregelt. Demnach werden für die Dauer der COVID-19-Maßnahmen auch jene Unfälle als Arbeitsunfälle qualifiziert, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Home Office ereignen. Das soll nun ohne zeitliche Befristung gelten.„Die Gesundheit der Arbeitnehmer im Home Office ist ein wesentliches Thema. Hier sollte man daher nicht davor zurückschrecken, konkrete Schutzvorschriften für die Arbeit in den eigenen vier Wänden zu schaffen“, sagt Stefan Zischka.
Datenschutz ist kein Thema
Das vorgestellte Home-Office-Paket enthält keine spezifischen Regelungen zum Datenschutz im Home Office. Dabei wirft die Arbeit von zu Hause aus viele datenschutzrechtliche Fragestellungen und Sicherheitslücken auf.„Zumindest ein Warnhinweis für die Einhaltung des Datenschutzes im Home Office wäre aus Gründen der Sensibilisierung sinnvoll gewesen. Denn auch im Home Office gelten alle datenschutzrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt fort. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter jedenfalls zur Einhaltung verständlicher und praktisch umsetzbarer datenschutzrechtlicher Regelungen verpflichten“, ergänzt