Der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft – ÖVI als größte freiwillige Interessenvertretung der Immobilienberufe spricht sich nachhaltig gegen die Einführung des Bestellerprinzips in der geplanten Fassung bei der Vermittlung von Mietwohnungen aus.
Der vorliegende Entwurf entspricht in großen Teilen der vielzitierten dt. Regelung des Bestellerprinzips, ohne zu berücksichtigen, dass der österreichische Mietmarkt weit stärkeren Reglementierungen unterworfen ist. Der von der absoluten und relativen Anzahl her überproportional relevante Mietmarkt der Metropolregion Wien ist großteils dem Richtwertmietzins-Regime unterworfen. Der Vermieter kann die Vermarktungskosten nicht in den Mietzins einpreisen. Gleichzeitig hat der Mieter – anders als in Deutschland – ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach einem Jahr.
Vermieter werden vom Gesetzgeber einseitig belastet, eine Vorgangsweise, die in jüngster Zeit schon fast Routine hat: man denke nur an die fehlenden COVID-Regelungen für Vermieter oder an die mehrmalige Aussetzung von gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Wertsicherungen. Mit einem Federstrich wird aber auch hunderten Maklerunternehmen und deren MitarbeiterInnen die Existenzgrundlage entzogen.
Den Bürgerinnen und Bürgern wird versprochen, dass mit dem Bestellerprinzip eine nachhaltige Entlastung der Wohnkosten verbunden ist. Nicht eingerechnet wird dabei, dass Wohnungssuchende in Zukunft weitaus mehr Zeit in die Wohnungssuche investieren müssen, dass das Wohnungsangebot intransparenter wird und die Beratungs- und Serviceleistung des Maklers wegfallen wird.
In jenen Fällen, wo eine freie Mietzinsbildung möglich ist, müsste der Vermieter kalkulatorisch die Vermarktungskosten unter Berücksichtigung der kurzen Mindestmietdauer sogar auf nur 15 Monate ansetzen. Mit Einführung des Bestellerprinzips wird Wohnen nicht leistbarer, das sichtbare Wohnungsangebot wird weniger und intransparenter - und die Mieten werden nicht sinken.
Auch aus technischer Sicht ist der vorliegende Entwurf nicht überzeugend. Unklare Gesetzesbegriffe wie etwa „andere maßgebliche Personen“ oder ein nicht näher definierter „Einfluss“, lassen daran zweifeln, dass sie – im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafen - dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 der Bundesverfassung entsprechen. Zudem wird ohne Anlass eine ganze Branche vorverurteilt und kriminalisiert.
Wir ersuchen Sie, diese negativen Auswirkungen zu bedenken, wenn Sie der Gesetzesänderung zustimmen. Gerne stehen wir für fachlichen Austausch zu diesen Themenbereichen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen,
Georg Flödl, ÖVI Präsident
Robin Kalandra, ÖVI Vorstand und Maklersprecher
Anton Holzapfel, ÖVI Geschäftsführer