Im Rahmen des von der Regierung initiierten Konjunkturpaketes „Wohnraum und Bauoffensive“ hat der Nationalrat am 20. März 2024 eine temporäre Änderung des GGG beschlossen, die eine Gebührenbefreiung bei Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses vorsieht.
Was genau wurde geändert?
Die Abschaffung der Eigentumsrechts- und Pfandrechtseintragungsgebühr gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000. Für einen Kaufpreis oder den Pfandbetrag, der über dieser Grenze liegt, soll die Gebührenbefreiung nicht gelten. Wenn die Bemessungsgrundlage mehr als € 2 Mio. beträgt („Luxusimmobilie“), besteht überhaupt keine Gebührenbefreiung (also auch nicht für den unter € 500.000 liegenden Teil).
Die Befreiung von der Eintragungsgebühr gilt nach den Gesetzesmaterialien auch für den Erwerb eines Baurechtes und für den derivativen Erwerb eines Bauwerks (Superädifikat). Die Gebührenbefreiung gilt nur für den entgeltlichen Erwerb. Nicht davon erfasst ist daher beispielsweise der Erwerb durch Erbanfall oder durch Schenkung.
Ab wann tritt die Gebührenbefreiung in Kraft?
Die Regelung tritt für Kaufverträge in Kraft, die ab dem Stichtag zum 1. April 2024 abgeschlossen werden, sofern der Eintragungsantrag zur Verbücherung des Kaufvertrages zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 30. Juni 2026 beim Grundbuchsgericht eingereicht wird. Die Maßnahme ist daher auf zwei Jahre befristet.
Zentrale Voraussetzung der Begünstigung?
Zentrale Voraussetzung der Begünstigung ist ein dringendes Wohnbedürfnis der einzutragenden Person. Laut den Gesetzesmaterialien muss der Erwerber daher zwingend eine natürliche Person sein. Auf der Liegenschaft, an der (Allein-, Mit- oder Wohnungs-) Eigentum erworben wird, muss ein Wohngebäude stehen oder die Errichtung eines Gebäudes geplant sein, das der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der einzutragenden Person dient.
Für eine Befreiung von der Pfandrechtseintragungsgebühr ist weiters Voraussetzung, dass der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb, zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der vom Käufer erworbenen Liegenschaft aufgenommen wurde.
Im Falle des Erwerbs durch mehrere Personen (Miteigentum oder Eigentümerpartnerschaft) ist auch nur eine teilweise Begünstigung denkbar, welche dann aber eben nur jenen Erwerber betrifft, der ein dringendes Wohnbedürfnis nachweisen kann.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Zum Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses ist einerseits eine Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz am Kaufgegenstand, anderseits aber auch ein Nachweis darüber erforderlich, dass das Wohnrecht an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurde. Die Aufgabe des bisherigen Wohnrechtes ist entweder durch eine Bestätigung des bisherigen Quartiergebers (z.B. Vermieter) nachzuweisen, oder es ist zu belegen, dass die bisher als Lebensmittelpunkt genutzte Eigentumswohnung verkauft, für zumindest fünf Jahre vermietet oder sonst übertragen wurde.
Der erforderliche Nachweis, dass der Kreditbetrag zum Erwerb oder zur Schaffung des Wohnraums aufgenommen wurde, muss durch eine Bestätigung des Pfandgläubigers (also in der Regel der finanzierenden Bank oder Bausparkasse) erbracht werden. Die Vorlage des Kreditvertrages reicht laut den Gesetzesmaterialien hierfür nicht aus.
Kann die Gebührenbefreiung nachträglich wegfallen?
Die Gebührenbefreiung entfällt nachträglich, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnstätte entweder das Eigentumsrecht daran aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt. In diesem Fall wird die Gebühr durch das Grundbuchsgericht nachträglich eingehoben. Solche Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem Grundbuchsgericht oder der Vorschreibungsbehörde innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen.
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