Gerichtsbetrieb und Fristen während Covid-19

Die momentane Krise hat zahlreiche Auswirkungen auf Gerichtsbetrieb und Fristen. Hasberger_Seitz & Partner Rechtsanwälte gibt einen Einblick in die aktuelle Situation.

Finden Gerichtsverhandlungen weiterhin statt?

Verhandlungen bei Gericht sind insbesondere davon geprägt, dass sich die Streitparteien einander in einem Gerichtssaal physisch „gegenüberstehen“. Im Hinblick auf die von der österreichischen Bundesregierung mehrfach betonte zwischenmenschliche Distanz wirken sich die Maßnahmen rund um COVID-19 auch auf mündliche Gerichtsverhandlungen aus.

Mündliche Verhandlungen, Anhörungen und die Aufnahme von Anträgen oder Vorbringen zu Protokoll finden grundsätzlich nicht statt, so lange die aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung gegen die Verbreitungvon COVID-19 in Kraft sind. Während dieser Zeit finden auch keine Vollzugsaufträge im Exekutionsverfahren statt. Dies macht sich vor allem bei der Einbringung von Geldforderungen bemerkbar, da seit demInkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes keine Fahrnisexekutionen durchgeführt werden. Dies geht leider zu Lasten der betreibenden Gläubiger im Exekutionsverfahren, die länger auf eine Zahlung warten müssen.

Wenngleich die für die kommenden Wochen geplanten Verhandlungen abberaumt wurden, werden anhängige Gerichtsverfahren durch das 2. COVID-19-Gesetz nicht unterbrochen. Es ist davon auszugehen, dassdie Gerichte nach Ende der Krise neue Termine bekannt geben werden. Dabei ist zu erwarten, dass die Verhandlungstermine aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes bei den Gerichten erst in ferner Zukunft(allenfalls sogar erst 2021) stattfinden werden.

2. Auswirkungen auf Fristen?

2.1 Unterbrechung verfahrensrechtlicher Fristen

Grundsätzlich wird ein Zivilprozess insbesondere durch eine Klage (z.B. auf Zahlung eines Geldbetrages) eingeleitet. Diese Klage wird vom Gericht der beklagten Partei zugestellt und erhält die beklagte Partei die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von vier Wochen mit einem Einspruch oder einer Klagebeantwortung zu dieser Klage zu äußern. Lässt die beklagte Partei diese Frist verstreichen, so ergeht eine gerichtliche Entscheidung allein auf Grundlage des Vorbringens der klagendenden Partei. In diesem Zusammenhang machen sich die Änderungen durch das 2. COVID-19-Gesetz besonders bemerkbar.

Alle verfahrensrechtlichen Fristen, die am 22. März 2020 noch nicht abgelaufen waren, werden bis 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen daher am 1. Mai 2020 in voller Länge neu zu laufen. In Bezug auf dasobige Beispiel bedeutet das, dass für eine am 2. März 2020 der beklagten Partei zugestellten Klage die vierwöchige Frist für einen Einspruch oder einer Klagebeantwortung am 30. März 2020 noch nicht verstrichenist. Die vierwöchige Frist beginnt aufgrund der Unterbrechung mit 1. Mai 2020 neu zu laufen und endet daher am 29. Mai 2020.

Von dieser Regelung sind darüber hinaus Fristen für Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse aber auch für die vom Gericht aufgetragene Äußerung zu einem Antrag betroffen. Es kommt daher zu einer Verzögerung der Rechtskraft von erst- und zweitinstanzlichen Urteilen, Beschlüsse etc., die unter die nunmehrigen Regelungen der Unterbrechung der Fristen fallen, weil die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist.

Ausgenommen von der Unterbrechung sind aber Leistungsfristen, die sich z.B. aus einem Urteil ergeben (die beklagte Partei ist schuldig, einen Betrag in Höhe von EUR … binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu bezahlen…). Nach Rechtskraft des Urteiles hat eine Zahlung zu erfolgen und wirkt sich die Unterbrechung hierauf nicht aus.

Diese Ausnahme von Leistungsfristen setzt aber voraus, dass das Urteil vor dem 22. März 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Andernfalls wäre die Rechtsmittelfrist unterbrochen und das Urteil samt Leistungsfristdaher (noch) nicht rechtskräftig.

Durch diese „Verlangsamung“ des Gerichtsbetriebes erscheint es zielführend, außergerichtliche Schritte zu setzen oder eine vergleichsweise Einigung zu treffen, um eine raschere Lösung zu erwirken. Bei einer solchen vergleichsweisen Einigung ist jedoch besondere Vorsicht und Achtsamkeit bei der Ausgestaltung geboten, bei welcher wir gerne beratend zur Seite stehen.

2.2 Hemmung materiellrechtlicher Fristen

Materiellrechtliche Fristen sind z.B. Verjährungsfristen, Fristen zur Einbringung einer Besitzstörungsklage, einer Kündigungs- oder Entlassungsanfechtungsklage im Arbeitsrecht etc. Wird ein Anspruch nicht innerhalb der Frist gerichtlich geltend gemacht (wie z.B. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche), so kommt es grundsätzlich zu einem Verlust dieses Anspruches (sofern die Gegenseite den Einwand der Verjährungerhebt). Vereinfacht gesagt: durch das Verstreichen der Verjährungsfrist tritt ein Rechtsverlust ein, sofern nicht vor Fristende eine Klage eingebracht wird.

Durch die momentane Krise ist die fristgerechte Geltendmachung von Ansprüchen erschwert. Dem möchte der Gesetzgeber entgegentreten, indem materiellrechtliche Fristen durch das 2. COVID-19-Gesetz gehemmtwerden. Hemmung bedeutet, dass die Zeit von 23. März 2020 bis 30. April 2020 nicht in den Fristenlauf hinzuzurechnen ist. Der Fristenlauf „pausiert“ für diesen Zeitraum und setzt nach diesem Zeitraum wieder fort. Insofern wirkt sich die Hemmung entweder auf den Beginn oder auf das Ende der Frist aus.

2.3 Fristen im Verwaltungsverfahren

Die oben beschriebenen Regelungen in Bezug auf Fristen im Zivilverfahren gelten sinngemäß auch im Verwaltungsverfahren. Bei behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, die im Anwendungsbereich derVerwaltungsverfahrensgesetze (AVG, VStG und VVG) liegen, werden die verfahrensrechtlichen Fristen unterbrochen. Stichtag ist auch hier (vorläufig) der 1.Mai 2020. Mit 1. Mai 2020 beginnen die unterbrochenenFristen neu zu laufen.

In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden die Rechtsmittelfristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen.

3. Änderungen im Zustellrecht

Bei Berücksichtigung aller Fristen und deren nunmehrigen Besonderheiten, wie Hemmung und Unterbrechung, darf nicht auf das fristauslösende Ereignis vergessen werden. Auch hier hat der Gesetzgeber aufgrundder viralen Krise eine Änderung vorgenommen, um einen Kontakt zwischen Postboten und Empfänger zu vermeiden.

Das 2. COVID-19-Gesetz sieht vor, dass die Zustellung behördlicher und gerichtlicher Schriftstücke bereits mit dem Einlegen des Briefes in der Abgabeneinrichtung (Briefkasten) als zugestellt gilt. Der Postbote hatjedoch nach Möglichkeit z.B. über die Haussprechanlage über die Zustellung zu informieren.

Vor dieser Gesetzesänderung musste die Entgegennahme des Briefes vom (Ersatz-)Empfänger mit Unterschrift bestätigt werden und hatte dies beispielsweise ein Mitarbeiter oder Mitbewohner zu sein. InsbesondereUnternehmer sind seit dieser Gesetzesänderung besonders dazu angehalten, den Posteingang genau zu prüfen, damit keine Schriftstücke mit Fristen (trotz einer allfälligen Unterbrechung der Frist) irrtümlich„untergehen“.

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update gedient zu haben, und stehen selbstverständlich für Rückfragen zur Verfügung. Natürlich werden wir Sie weiterhin hinsichtlich der rechtlichen Situation in Zusammenhangmit dem Coronavirus auf dem Laufenden halten.

https://www.hsp-law.at/splash/de/coming-soon.html

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  • Erschienen am:
    01.04.2020
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