Darin werden die bisher vier kennzahlenspezifischen Ausnahmekontingente auf ein einziges institutsspezifisches Ausnahmenkontingent in Höhe von 20% des Neukreditvolumens zusammengefasst. Die FMA folgt damit einer Empfehlung des österreichischen Finanzmarkstabilitätsgremiums FMSG, das in seiner Sitzung am 12. März 2024 beschlossen hat, zur „Erleichterung in der Administration der Ausnahmekontingente“, diese Vereinfachung zu den von ihm gemachten Vorgaben anzuordnen. „Die nachhaltige Kreditvergabe gemäß den Kriterien der KIM-VO sollte aber der Normalfall bleiben“, so das FMSG in seiner Empfehlung. Die neue Regelung ist rechtlich verbindlich ab 1. Juli 2024 auf neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen anwendbar.
„Ziel der Empfehlungen des FMSG ist es, die systemischen Risiken für die Finanzmarktstabilität bei Fremdkapitalfinanzierungen von Wohnimmobilien zu begrenzen“, so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Eduard Müller: „Unser laufendes Monitoring zeigt, dass diese Maßnahmen wirken, bei der Kreditvergabe nun tatsächlich die Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers und nicht die hypothekarische Besicherung des Kredits im Vordergrund steht.“
Die Novelle finden Sie auf der FMA-Website unter folgendem Link: www.fma.gv.at/national/fma-verordnungen/.