Nach dem Regierungsbeschluss, Universitäten und Fachhochschulen zu schließen und größere Veranstaltungen (Indoor mit mehr als 100 Besuchern, Freiluft-Events mit mehr als 500 Besuchern) zu verbieten, gelten nun auch für Schüler unter 14 Jahren besondere Regelungen, nämlich die Aufhebung der Schulpflicht. Ab Mittwoch nächster Woche sollen Unterstufen- und Volksschüler zu Hause bleiben, sofern dies möglich ist. In den Schulen soll aber ersatzweise eine Betreuung in kleineren Gruppen, allerdings ohne Unterricht, angeboten werden. Dort, wo solche Betreuungsmöglichkeiten aus organisatorischen Gründen nicht vorhanden sind (z.B. komplette Schulsperre wegen konkreter Coronafälle) und auch andere zumutbare Alternativen nicht zur Verfügung stehen, können sich die Eltern auf arbeitsrechtliche Ansprüche berufen.
Das sagt das Arbeitsrecht
Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Eltern vor dem Problem stehen, keine Betreuung für ihr Kind zu haben? Arbeitsrechtlich gesehen ist dies nach herrschender Rechtsansicht ein Anwendungsfall einer Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen (§ 8 Abs. 3 Angestelltengesetz bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB). Betroffene Arbeitnehmer/innen haben daher Anspruch auf bezahlte Freistellung bis zu einer Woche, wenn andere zumutbare Alternativen (z.B. Betreuung des Kindes durch andere Angehörige wie etwa den nicht erwerbstätigen anderen Elternteil, ältere Geschwister oder die oben erwähnte Betreuung in Kleingruppen durch die Schule) trotz aller Bemühungen nicht zur Verfügung stehen. Als nicht zumutbar gilt, das Kind von Personen beaufsichtigen zu lassen, die es nicht kennt. „Allerdings, aus Arbeitgebersicht ist es natürlich schwer, diesbezügliche Angaben des Mitarbeiters zu überprüfen“, erklären die beiden Geschäftsführer vom Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung www.vorlagenportal.at, Mag. Rainer Kraft und Birgit Kronberger, MBA. „Sollten Schulen und Kindergärten für länger als eine Woche geschlossen werden, so bleiben den betroffenen Eltern für den über eine Woche hinausgehenden Zeitraum, sofern bis dahin keine zumutbare Betreuungsalternative gefunden wird, lediglich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Vereinbarung von Urlaubskonsum, Zeitausgleich, unbezahltem Urlaub etc.“