Der seinerzeitige Karrenweg diente bereits seit unvordenklicher Zeit, jedenfalls schon vor Beginn des Zweiten Weltkriegs, der Bewirtschaftung einer Alm als Viehtriebsweg und Zufahrt bzw. Zugang zur Almhütte. Wurden früher größere Transporte noch per Pferdekarren mit einer Breite von 1,20 bis 1,40 Metern durchgeführt, so wurde der Weg, dessen Verlauf sich im Laufe der Zeit zwar leicht veränderte, im Wesentlichen aber gleich blieb, in der Folge auch mit Allradtraktoren mit einer Breite von 1,90 Metern befahren. Nach wie vor wird der Weg vom Dienstbarkeitsberechtigten rund vier bis sechs Mal jährlich zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Almhütte– nunmehr mit einem 1,95 Meter breiten geländegängigen PKW– befahren. Die auf Feststellung und Unterlassung gerichteten Begehren des klagenden Grundstückseigentümers zielten darauf ab, dass dem beklagten Dienstbarkeitsberechtigten kein Fahrrecht mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Traktoren und gleichartig ausschließlich der Landwirtschaft dienenden Nutzfahrzeugen zu ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken, zustehe.
Der Beklagte vertrat hingegen die Rechtsansicht, dass mit der Verwendung eines geländegängigen PKWs keine größere Belastung des Wegs als bei Verwendung der– im Übrigen wesentlich schwereren– Traktoren verbunden sei.
Beide Vorinstanzen teilten die Rechtsansicht des Beklagten. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Er hielt fest, dass für den Umfang der Dienstbarkeit des Fahrrechts das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend sei, soweit nicht die Betriebsform des herrschenden Guts wesentlich geändert werde oder der Belastete eine unzumutbare Beeinträchtigung erleide. Servituten dürften zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollten aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit sei in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen dürfe. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die Natur und den Zweck des vorliegenden Wegerechts werde das dienende Grundstück durch das Befahren mit einem geländegängigen PKW nicht erheblich schwerer belastet. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt daher nicht vor.