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Mietrechtsgesetz – Wieso einfach, wenn es auch umständlich geht?

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Wie viel an Vereinfachung möglich ist, ohne das Kind mit dem Bad auszugießen, also notwendige Differenzierungen zu opfern, ist schwieriger zu beantworten. Die Komplexität des Mietrechts rührt aus der Breite und Vielfalt des Regelungsgegenstandes: Mietverhältnisse über viele verschiedene Arten von Objekten, unterschieden nach Nutzungsart (Wohnen, Büro, Handel, Logistik), Gebäudealter, Eigentümerstruktur und Errichtungsfinanzierung (gefördert – freifinanziert), können nicht gleich behandelt werden.

Die lange Dauer von Mietverhältnissen macht es, um bestehenden Verträgen kein neues gesetzliches Regime überzustülpen, notwendig, Schichten abzubilden, die abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterschiedliche Regelungsinhalte vorsehen. Verzichtet man auf Differenzierung, werden Ungerechtigkeiten im Einzelfall Tür und Tor geöffnet.

Die Aufgliederung der für eine konkrete Falllösung zu befragenden Gesetze (MRG, ABGB, WGG, ZPO, KSCHG) und Nebengesetze sowie die Vielzahl der Novellen des MRG selbst tragen erheblich zur Komplexität bei. Eine „Kodifizierung“, d.h. Zusammenfassung der einschlägigen Normen in einen Gesetzesguss, steht bei offenem Ergebnis, ob solch aufwändiges Vorhaben maßgebliche Vereinfachung bringt, zur Diskussion.

Womit das österreichische Mietrecht wohl aber überfrachtet ist, sind sachfremde Zwecke. Es könnte ihm einiges erspart werden, würde die Verwirklichung bestimmter politischer Kompromisse in andere Materien verlegt.

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