Start Artikel Events

Coming soon!

Abonnieren Sie unseren Updates-Newsletter, dann erfahren Sie als eine/r der Ersten, wenn diese Funktion verfügbar ist.

Ich stimme der Datenschutzerklärung der unabhängigen Immobilien Redaktion zu.

Coming soon!

Abonnieren Sie unseren Updates-Newsletter, dann erfahren Sie als eine/r der Ersten, wenn diese Funktion verfügbar ist.

Ich stimme der Datenschutzerklärung der unabhängigen Immobilien Redaktion zu.

Coming soon!

Abonnieren Sie unseren Updates-Newsletter, dann erfahren Sie als eine/r der Ersten, wenn diese Funktion verfügbar ist.

Ich stimme der Datenschutzerklärung der unabhängigen Immobilien Redaktion zu.

© 2025 Die unabhängige Immobilien Redaktion

"Mietpreisbremse" im 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz

20.Dec.2023

2 Minuten

"Mietpreisbremse" im 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz
"Mietpreisbremse" im 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz
ÖHGB
FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer: Angemessene und freie Mietzinse werden von den Beschränkungen des 3. MILG nicht erfasst.

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2023 eine sogenannte "Mietpreisbremse“ in Gestalt des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes beschlossen.

Ab 1. April 2025 wird eine jährliche Anpassung der mietrechtlichen Kategoriebeträge erfolgen. Für die Anpassungen der Beträge in den Jahren 2025 und 2026 gilt eine Anhebungsgrenze von jeweils fünf Prozent. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die jährliche Anpassung der Kategoriebeträge nach Maßgabe der durchschnittlichen Inflation der vorangegangen drei Jahre. Sollte diese höher als fünf Prozent sein, wird die Inflation, die über diese fünf Prozent hinausgeht, nur zur Hälfte in die Erhöhung eingerechnet werden. 

Mit 1. April 2025 wird auch eine jährliche Anpassung der mietrechtlichen Richtwerte erfolgen. Für die Anpassungen der Richtwerte in den Jahren 2025 und 2026 gilt eine Anhebungsgrenze von jeweils fünf Prozent, zudem wird für die Anpassung der Richtwerte im Jahr 2025 nur die Jahresinflation aus 2024 berücksichtigt, nicht aber die Inflation aus dem Jahr 2023. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die jährliche Anpassung der Richtwerte nach Maßgabe der durchschnittlichen Inflation der vorangegangen drei Jahre. Sollte diese höher als fünf Prozent sein, wird die Inflation, die über diese fünf Prozent hinausgeht, nur zur Hälfte in die Erhöhung eingerechnet werden.

Vergleichbare Regelungen sind auch für die ab nun ebenso jährlich erfolgende Anpassung bestimmter WGG-Entgeltbestandteile (Grundmiete/Entgelt bei Wiedervermietung, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) vorgesehen, wobei hier aber bereits am 1. April 2024 die erste Veränderung erfolgen wird. 

Angemessene und freie Mietzinse werden von den Beschränkungen des 3. MILG nicht erfasst.© FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Weitere Informationen über die gesetzlichen Neuerungen und die daraus erwachsenden mietrechtlichen Konsequenzen erhalten Mitglieder durch das Beratungsteam des Österr. Haus- und Grundbesitzerbund Steiermark. www.hausbesitzer.at

Hat ihnen dieser Artikel gefallen?

Logo

In einem sich stetig wandelnden Immobilienmarkt ist zeitnahe und präzise Information von unschätzbarem Wert für strategische Entscheidungen und nachhaltige Investitionen.

Kategorien

Quicklinks

Rechtliches

© 2025 Die unabhängige Immobilien Redaktion. Made with ♥️ by  Gerhard Popp
Danke das Sie uns helfen die immobilien-redaktion.com noch besser zu machen.
Ihr Name
E-Mail-Adresse
Fehler Funktionswunsch
Logo
Newsletter Anmeldung

Alle Updates aus der spannenden Welt der Immobilien, direkt in Ihr Postfach.

Name
E-Mail
Ich stimme der Datenschutzerklärung der unabhängigen Immobilien Redaktion zu.
Logo
Vielen Dank.

Wir haben Ihnen ein Mail zur Bestätigung Ihrer E-Mail-Adresse geschickt. Bitte prüfen Sie Ihren Posteingang.

Logo
Update profile

Make changes to your personal details.

Name
Date of birth