Der OGH hat mit Entscheidung 1 Ob 770/53, MietSlg. 2816, judiziert, dass mit Zustimmung des Vermieters in Entfernung von vier Metern von der Wohnungstür eines Mieters aufgestellte Bienenstöcke keine Mietzinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB rechtfertigen, da die damals geltenden Vorschriften betreffend die Bienenzucht eingehalten wurden. Eine wesentliche Beeinträchtigung im bedungenen Gebrauch der Wohnung wurde demzufolge verneint. Wesentlich für die Aufstellung von Bienenstöcken ist die Einhaltung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Wiener Bienenzuchtgesetzes und die Beiziehung eines Imkers zur fachlichen Betreuung der Bienenvölker und der Bienenzucht. Imker sind über Landesverbände für Bienenzucht organisiert, wobei davon auszugehen ist, dass über die entsprechenden Imker-Organisationen auch für eine entsprechende Versicherung (Haftpflichtversicherung) der Imker vorgesorgt wird. Im nachbarrechtlichem Sinne stellen Bienen bzw. der Bienenflug Immissionen im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB (vgl. 4 Ob 2347/96t) dar, und der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass ortsunübliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Der mit einer ortsunüblichen Beeinträchtigung konfrontierte Nachbar kann eine Unterlassungsklage einbringen (vgl. Spielbüchler in Rummel, Rz 8 zu § 364 ABGB, Bienen JBl 1994, 255; EvBl 1968/21; NZ 1998, 143). Die Besonderheit dieses Verfahrens im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB ist die Gestaltung des Klagebegehrens, welches zwar auf Unterlassung des Eingriffs zu richten ist, bestimmte sichernde Vorkehrungen– die Art und Weise, wie der Eigentümer die Unterlassung herstellt– dürfen allerdings nicht verlangt werden, die Auswahl der Schutzmaßnahmen muss dem Beklagten überlassen bleiben (vgl. Spielbüchler in Rummel aaO § 364 Rz 17). Die bislang zu diesem Thema ergangene Judikatur ist insoweit etwas unbefriedigend, als Formalentscheidungen gefällt wurden, da die vermeintlich oder tatsächlich durch Bienen gestörten Nachbarn nicht in der Lage waren, ein entsprechendes Klagebegehren zu formulieren.
Die ständige Rechtsprechung verneint einen aus § 364 Abs. 2 ABGB abzuleitenden verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch; ein solcher steht nur im Sinne des § 364a ABGB zu. § 364a ABGB kommt bei Bienen wiederum nicht zur Anwendung.
Zu prüfen bleiben daher Gefährdungshaftungstatbestände im Sinne der Verkehrssicherungspflichten auch unter Beachtung des Ingerenzprinzips. Das Ingerenzprinzip bedeutet, dass jeder, der erlaubterweise eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, die entsprechende Sorgfalt aufzuwenden hat, dass daraus kein Schaden entsteht. Voraussetzung für eine Handlungspflicht ist das Erkennen bzw. die Erkennbarkeit der Gefahr bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt. Manche Entscheidungen betonen das Erfordernis der objektiven, sachkundigen Beobachtung, um Schädigungen nach Tunlichkeit zu vermeiden. Obschon es bis dato– soweit erkennbar– keine höchstgerichtliche Entscheidung gibt, welche in analoger Anwendung der Haftung für Bauwerke (§ 1319 ABGB) oder der Haftung des Wohnungsinhabers (§ 1318 ABGB) eine deliktische Verkehrssicherungspflicht auch für Bienen bejaht, denke ich, dass grundsätzlich solch eine Analogie nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Das Schwärmen von Bienen liegt in der Natur der Sache und wird nicht gänzlich vermeidbar sein.