Soeben ist das erste Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien (BGHS Wien) eingelangt. Das Gericht spricht einer Kreditnehmerin der Erste Bank die Rückzahlung dieser Gebühr in Höhe von 2100 Euro samt Zinsen seit dem Zahltag zu. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Gericht begründet zunächst – unter Verweisen auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) – dass es sich bei der Kreditbearbeitungsgebühr nicht um eine nicht prüfbare Hauptleistung, sondern um eine Nebenleistung handelt, deren wirksame Vereinbarung sehr wohl überprüfbar ist.
Weiters sieht das Gericht die Gebühr als gröblich benachteiligend und intransparent an. Die Folge: Die Klausel ist unwirksam und die Zahlung der Gebühr daher ohne vertragliche Grundlage und daher rückforderbar.
„Dieses Urteil bestärkt uns darin, für alle Verbraucher:innen, die sich zu unserer Sammelaktion anmelden, Rückforderungen dieser Gebühren gegen Ihre Banken durchzusetzen,“ freut sich Daniela Holzinger, Obfrau des VSV.
Der VSV betreibt zusammen mit Rechtsanwalt Mag. Robert Haupt LL.M. und dem Prozessfinanzierer, dP die Prozessfinanzierer GmbH, zur Rückforderung der Kreditbearbeitungsgebühren eine Sammelaktion, an der sich Kreditnehmer:innen über die VSV-Website anschließen können:Service: www.verbraucherschutzverein.eu/kredit
Die Klagen sind – durch Rechtsschutzversicherungen oder dem Prozessfinanzierer – für die Verbraucher:innen ohne Kostenrisiko; Teilnahmevoraussetzung: Mitgliedschaft im VSV (40€ pro Kalenderjahr)