Der Traum vom eigenen Pool

Sommer und Sonne bedeutet: Die Badesaison geht los. Doch nicht jeder wohnt in der Nähe eines Schwimmbads, Flusses oder Sees für eine kurze Abkühlung zwischendurch. Ein Alternative ist da der eigene Pool im Garten. Welche Regelungen Mieter und Hauseigentümer dabei beachten müssen, weiß Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

© ERGO Group

Pools bis 100 m3 meist ohne Baugenehmigung möglich

Einen fest eingelassenen Pool im eigenen Garten zu realisieren, kann aufwendig sein. Ob dafür eine Baugenehmigung notwendig ist, legen die jeweiligen Landesbauordnungen fest. In den meisten Bundesländern sind Pools bis zu einem Fassungsvermögen von 100 m3 verfahrensfrei. Das bedeutet: Es ist keine Baugenehmigung und auch keine Bauanzeige bei der Baubehörde nötig. „Trotzdem empfiehlt es sich, vor der Anschaffung bei der örtlichen Baubehörde nachzufragen. Denn manchmal gibt es weitere Kriterien und die Regelungen können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden“, weiß Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Ist darüber hinaus zum Beispiel noch eine feste Poolüberdachung geplant, kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. „Wichtig ist, dass sich Bauherren auch bei verfahrensfreien Bauten an Vorgaben aus dem Baurecht halten müssen“, ergänzt Brandl. So sind Abstandsregelungen, etwa zum Nachbargrundstück, die die Landesbauordnung vorgibt, einzuhalten. Der Bebauungsplan der Gemeinde kann Vorgaben machen, dass bestimmte Flächen nicht bebaut werden dürfen. Und in der Nähe denkmalgeschützter Bauten kann eine Genehmigung vom Denkmalschutzamt notwendig sein. Bei Missachtung solcher Regeln droht Ärger mit den Behörden – bis hin zur Abrissanordnung. Allen, die sich keinen Kopf um Genehmigungen machen möchten, rät die Juristin, auf einen Aufstellpool zurückzugreifen.

Was gilt für Mieter und in Eigentümergemeinschaften?

Für Mieter und Eigentümergemeinschaften ist auf dem Weg zum eigenen Pool noch mehr zu beachten. „Mieter müssen sowohl vor dem Bau eines Einbaupools als auch bei großen Aufstellpools vorab das Einverständnis des Vermieters einholen“, weiß Brandl. Bei Mehrfamilienhäusern darf zudem die Gartennutzung der anderen Mieter nicht beeinträchtigt sein. „Im Gemeinschaftsgarten eines Mehrfamilienhauses dürfen Mieter daher in der Regel keinen privaten Pool aufstellen oder installieren – es sei denn, außer dem Vermieter stimmen auch alle anderen Mieter zu“, so die ERGO Juristin. „Auch wenn der Vermieter einen Pool auf einem Mietgrundstück erlaubt hat, darf er einen Rückbau des Schwimmbeckens beim Auszug verlangen.“ Sind angehende Poolbesitzer Teil einer Eigentümergemeinschaft, ist ein rechtsgültiger Beschluss der Eigentümerversammlung für die bauliche Veränderung auf dem Gemeinschaftseigentum erforderlich. „Das gilt auch für Flächen mit Sondernutzungsrecht, etwa in einer Reihenhausanlage mit eigenen Gärten pro Partei,“ ergänzt Brandl. Denn: Durch einen Swimmingpool wird der Garten erheblich umgestaltet. Dies geht über eine normale Gartennutzung deutlich hinaus.

Pflichten beim Planschen

Mit den richtigen Genehmigungen ist es beim Poolbau jedoch noch nicht getan. „Gartenbesitzer müssen bereits während der Bauphase ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und darauf achten, dass keine Gefahr für andere besteht“, so die Rechtsexpertin von ERGO. Ist der Pool befüllt, empfiehlt Brandl, diesen bei Nichtbenutzung mit einer Abdeckung zu sichern, um Verletzungen und Schadenersatzansprüchen vorzubeugen. Auch an die Sicherheit von Kindern ist zu denken. Dazu gehört auch, den Garten vor unbefugtem Zutritt zu sichern, denn ein Pool kann auch für fremde Kinder eine Versuchung darstellen und auch hier drohen Haftungsrisiken. Geltende Ruhezeiten sind ebenfalls beim Planschen zu beachten. „Da Poolwasser meist chemische Zusätze wie Chlor oder Anti-Algen-Mittel enthält, muss es in die Kanalisation“, so Brandl. Damit ist der Hausanschluss für Abwasser gemeint und nicht die Kanalisation an der Straße. Denn: Letztere ist meist nur für Regenwasser gedacht und leitet das Wasser ungeklärt in das nächste Gewässer ein. „Das Wasser beim Entleeren nach dem Sommer einfach in den Garten zu kippen, ist ebenfalls verboten. Denn es schadet nicht nur dem Boden und den Pflanzen, sondern verunreinigt auch das Grundwasser.“ Um sicherzugehen, sollten Poolbesitzer vor der Entsorgung die regionalspezifischen Bestimmungen der Gemeinde prüfen. Auskunft dazu können etwa das Umweltamt, das Ordnungsamt oder die für Wasser und Abwasser zuständige Stelle der Gemeinde erteilen.

ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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  • Erschienen am:
    07.06.2025
  • um:
    09:00
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