Noch im Frühling war der Rathauskorrespondenz der Stadt Wien zu entnehmen, dass eine Novelle der Wiener Bauordnung in Vorbereitung sei: „Die Novelle zur Wiener Bauordnung geht nun in die interne Begutachtung. Damit startet der Gesetzgebungsprozess. Nach der vierwöchigen internen Begutachtung und einer Überarbeitung folgt der externe Begutachtungsprozess.“
Laut Rathauskorrespondenz wurde der Beschluss im Wiener Landtag für den 25. Oktober 2018 und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mit Jahreswechsel angekündigt.
Entgegen diesen Vorankündigungen stellten SPÖ und Grüne einige Wochen später einen Initiativantrag, der in drei Teilbereichen eine vorgezogene Novelle der Bauordnung mit Inkrafttreten bereits am 1. Juli zum Inhalt haben sollte. Folgende Änderungen waren davon betroffen:
- die de-facto Abschaffung der „technischen Abbruchreife“
- die Einbeziehung auch einzelner Häuser als Schutzzone sowie
- im Falle eines geplanten Abbruchs die Beibringung einer Bestätigung des Magistrats für alle Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht und bei deren Fehlen eine Abbruchbewilligung einzuholen ist.
Mit Stimmen von SPÖ, Grünen und FPÖ wurden nur drei Tage vor dem geplanten Inkrafttreten die Änderungen im Landtag unter Dach und Fach gebracht.
Ich meine, dass gerade bei Gesetzesvorhaben, mit denen so grundlegende Eingriffe ins Eigentumsrecht vorgenommen werden, aus demokratiepolitischen Gründen die Durchführung einer öffentlichen Begutachtung nicht nur vorgesehen, sondern selbstverständlich sein sollte. Umso schwerer wiegt die eilig vorgenommene Abkehr der Anfang April angekündigten Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Gesetzwerdungsprozess im Rahmen eines externen Begutachtungsverfahrens.
Feststeht, dass mit derartigen Partikularregelungen nicht nur die Errichtung neuer Gebäude und damit die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum gebremst wird, es handelt sich dabei um wesentliche Eigentumsbeschränkungen.
Die Novelle der Bauordnung schiebt dem Eigentümer einen weiteren Riegel vor die Tür und schafft unter dem Postulat „Schutz der historisch bedeutenden Bausubstanz“ eine weitere Hürde bei Bewirtschaftung des Eigentums. Auch wirken sich solche Maßnahmen oft auf den Wiederverkaufswert einer Liegenschaft aus und sind damit ein Eingriff in die wirtschaftliche Substanz.
Die Forderungen von SPÖ und Grünen, im Althausbestand noch strengere Schranken in der Bemessung des Mietzinses einzuführen, sind uns sattsam bekannt. Dass die SPÖ anlässlich der Beschlussfassung der Novelle einen Appell an den Bund richtete, bei der Einführung einer Mietzinsobergrenze die Mietpreise auch für Neubauten zu dämpfen, geht an der wirtschaftlichen Realität vorbei.
Das ideologische Ziel dieser Aktionen ist nach meiner Ansicht klar: Es soll dem Hauseigentümer die Bewirtschaftung seiner Liegenschaft durch die politisch gesetzten Rahmenbedingungen so erschwert werden, dass er sein Objekt nicht mehr mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln betreiben kann. Das ist nicht nur wirtschaftsfeindlich, sondern auch eigentumsfeindlich. Letztlich aber trifft es alle Beteiligte: Vermieter, Mieter und Wirtschaftstreibende.