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Wie weit darf Datenschutz gehen?

In der heutigen Zeit ist der Datenschutz ein wichtiges Thema, das viele Bereiche unseres Lebens betrifft. Auch im Grundbuch, wo persönliche Daten von Eigentümern und deren Immobilien verzeichnet sind, spielt der Datenschutz eine entscheidende Rolle.

Es gab eine bedeutende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die besagt, dass persönliche Daten im Grundbuch nicht einfach veröffentlicht werden sollten. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Handhabung von persönlichen Informationen im Grundbuch.

"Ab sofort habe ich die Möglichkeit, einen Antrag beim Grundbuchamt zu stellen, wenn ich möchte, dass gewisse persönlichen Daten, die im Grundbuch verzeichnet sind, nicht veröffentlicht werden", so Rechtsanwältin Birgit Kraml von wolfTheiss: "Diese Entscheidung betrifft nicht nur einen spezifischen Fall, sondern gilt allgemein für alle persönlichen Daten. Wenn ich einen triftigen Grund angeben kann, kann ich beantragen, dass bestimmte Informationen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden." Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Privatsphäre der Bürger zu schützen.

Trotz dieser neuen Regelung muss man dennoch den regulären Antrag stellen. Zusätzlich kann man einen weiteren Antrag einreichen, in dem explizit gefordert wird, dass bestimmte persönliche Daten nicht veröffentlicht werden. Während dieser Zeit wird das Grundbuch in Bezug auf diese Eintragung vorübergehend gesperrt, bis eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht. Dies gibt mir die Möglichkeit, meine Privatsphäre zu wahren, während gleichzeitig der rechtliche Rahmen beachtet wird. Bei diesen persönlichen Daten geht geht es zum Beispiel um Urkunden, die man vorlegen muss, wie Scheidungsvergleiche oder Kontodaten. 

Die Entscheidungsfindung in Bezug auf solche Themen ist komplex. Es gibt viele Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, und es ist nicht immer klar, welche Informationen wirklich schützenswert sind. ein Problem kann es geben, wenn zum Beispiel in Abrechnungen bei Eigentumswohnungen durch die Hausverwaltung den anderen Miteigentümern gegenüber nicht mehr offen gelegt werden darf, wer etwas schuldet. Man muss jetzt nur die Aktenzahl der Mahnklage eintragen. Das sind Auswüchse, wodurch es immer schwieriger wird im normalen Alltag damit umzugehen. Es ist im Interesse der anderen Miteigentümer zu wissen, wer im Zahlungsrückstand ist. Viele Auskünfte werden verweigert mit Hinweis auf Datenschutz und es gibt eine erhöhte Sensibilisierung, was man den anderen Miteigentümern überhaupt sagen kann. Es fehlt damit ein gewisser psychologischer Druck, wenn man sich hinter dem Datenschutz verstecken kann.

12.07.2025

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10.07.2025

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KI generiert

Der Begleittext zu diesem Immolive-Ausschnitt wurde KI generiert.

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  • Erschienen am:
    09.09.2024
  • um:
    13:00
  • Lesezeit:
    2 min
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