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Steuerliche und mietrechtliche Erleichterungen beim Wohnen

Wohnen ist zweifelsohne ein elementares Grundbedürfnis. Das bedeutet aber nicht, dass es ein Recht auf Wohnen als Grundrecht gibt, also ein subjektives Recht, das dem Einzelnen durch eine Vorschrift in Verfassungsrang gegenüber dem Staat eingeräumt ist und sich dadurch von sonstigen, nur durch einfaches Gesetz geregelten Rechten unterscheidet.

Dass das Recht auf Wohnen kein Grundrecht sein kann, liegt vor allem daran, dass es wie die meisten anderen sozialen Ansprüche nicht durchgesetzt werden kann. Wie sollte nämlich ein Einzelner ein „Recht auf Arbeit“ oder ein „Recht auf Wohnen“ gegenüber dem Staat durchsetzen?

Dass der Staat dem Einzelnen mangels Durchsetzbarkeit keine Garantie auf ein „Recht auf Wohnen“ abgeben kann, befreit ihn aber nicht von der Verantwortung, für das Wohlergehen der Bevölkerung Sorge zu tragen. Vereinfacht zusammengefasst trifft den Staat bei Gestaltung seiner Wohnpolitik die Aufgabe, ausreichend Wohnraum für die in diesem Land lebenden Menschen zu schaffen. Im Rahmen der Sozialpolitik ist die öffentliche Hand zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins gefordert, damit Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, eine soziale Unterstützung erhalten.

In Österreich werden bekanntlich nur zu gerne Aufgaben der öffentlichen Hand auf den privaten Vermieter gewälzt.

Sozialer Wohnbau, also staatlich geförderter Wohnbau in Form von Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen umfasst mehr als 60% des gesamten österreichischen Mietwohnungsbestandes. In Wien ist der Anteil an Mietwohnungen prozentuell am höchsten und demgemäß ist auch der Anteil des öffentlichen Mietsektors groß. Groß ist mittlerweile auch dessen Fehlbelegung aufgrund mangelnder sozialer Treffsicherheit. Zahlen der Statistik Austria ergeben, dass die Einkommensverteilung im öffentlichen Mietsektor mit sozialer Bedürftigkeit schon lange nichts mehr gemein hat. Zurückzuführen ist dies auf die mangelnde Berücksichtigung der Haushaltsentwicklungen nach erfolgtem Eintritt und extensive Eintrittsrechte. Die Folge davon ist, dass rund 50% der Bevölkerung, deren Einkommen weniger als 60% des Medians ausmacht, auf den privaten Mietsektor ausweichen müssen, obwohl der Bärenanteil an Mietwohnungen im Bereich der öffentlichen Hand liegt.

Förderwürdigkeit nachweisen

Dem – besonders von Mietervertretern vorgebrachten – Argument der Gefahr von Ghettobildung im sozialen Wohnbau lässt sich meines Erachtens wirkungsvoll begegnen: Nicht nur im privaten Mietsektor, sondern auch im sozialen Wohnbau sollte ein angemessener Mietzins vorgeschrieben werden können. Im Sinne einer sozialen Gerechtigkeit ist einkommensschwachen Personen hingegen im Rahmen der Subjektförderung bei Wohnungen der öffentlichen Hand ein Nachlass auf diesen Mietzins zu gewähren. Dass die Förderwürdigkeit in regelmäßigen Abständen nachgewiesen werden muss, um auch weiterhin in den Genuss einer Unterstützung zu gelangen, sollte keinen großen Aufwand bedeuten. Ist die betreffende Person nicht mehr förderwürdig, erfolgt eine Anhebung des Mietzinses. Die daraus resultierenden Mehreinnahmen können im Rahmen der Subjektförderung und im sozialen Wohnbau für Neubauten Verwendung finden. Auf diese Weise werden daher förderwürdige Personen unterstützt, die keine Wohnung im „Gemeindebau“ erhalten, weil diese von jemand besetzt ist, der nicht förderwürdig ist. Damit fördern wir Menschen und nicht Mauern!

Private übernehmen soziale Aufgaben

Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden: Die Versorgung von einkommensschwachen Personen liegt nicht in der Verantwortung der privaten Vermieter, sondern ist ganz klar eine Aufgabe der öffentlichen Hand im Rahmen einer sozialen Wohnpolitik!

Das ist auch der Grund, weshalb der soziale Wohnbau vom Gesetzgeber durch Steuerfreiheit und Förderungen privilegiert wird. Man muss ihm die Chance geben, seiner Aufgabe gerecht zu werden. Das funktioniert mit einer Mietrechtsliberalisierung für alle und Steuererleichterungen auch für die Privaten.

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  • Erschienen am:
    22.05.2019
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