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Schutzzonen und die Bauordnung in Wien – liberalisieren und nicht jammern!

18.Apr.2018

2 Minuten

Strengere Regeln sollen den Abbruch alter Häuser verhindern, dabei wäre eher das Gegenteil wichtig – nämlich eine Liberalisierung.

Die Stadt Wien möchte künftig Häuser, die vor 1945 errichtet wurden, nur mehr mit behördlicher Bewilligung abreißen lassen. Zudem soll auch ein einzelnes Gebäude zu einer Schutzzone erklärt werden können, um eine verpflichtende Abbruchbewilligung zu erwirken. Durch diese Maßnahmen sollen vor allem Spekulanten abgeschreckt werden. Dass derartige Regelungen jedoch die zulässigen Grenzen des Objektschutzes im Rahmen der Bauordnung überschreiten und einen unzumutbaren Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen, liegt auf der Hand. Überdies besteht die Gefahr, dass derartige Ideen auch auf den Rest Österreichs übergreifen.

Anlass für das Gesetzesvorhaben bildet der Abriss eines alten Gasthauses in Wien-Ottakring. Das betreffende Gebäude lag außerhalb einer Schutzzone und bedurfte daher keiner Abbruchbewilligung.

Schutzzonen wurden als ein Instrument des Ortsbildschutzes ins Leben gerufen, um erhaltungswürdige Hausgebiete als in sich geschlossenes Ganzes zu bewahren. Definitionsgemäß kann daher ein einzelnes Haus nicht zu einer Schutzzone erklärt werden. Ebenso abzulehnen ist die behördliche Schranke einer generellen Unterschutzstellung von Häusern ab einem bestimmten Alter. Die prachtvollen Häuser, die sich heute entlang der Ringstraße befinden, ziehen Touristen aus aller Welt an. Die alte Stadtmauer musste den neuen Plänen weichen. Und auch so manches Haus unterliegt naturgemäß einem bestimmten Lebenszyklus.

Es gibt zahlreiche Vorschriften, die einen Abbruch von wertvollen Gebäuden verhindern:

Schutzzonen wurden in der Bauordnung geschaffen, um historisch oder architektonisch wertvolle Gebiete zu erhalten, damit das charakteristische Stadtbild bewahrt werden kann.

Die Bestimmungen des Denkmalschutzes kommen zur Anwendung, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das aufgrund seiner historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung als schützenswert angesehen wird.

Darüber hinaus beinhaltet auch das Mietrecht Mechanismen, die einen Hauseigentümer im Vollanwendungsbereich zur Erhaltung zwingen. Unterlässt er bestimmte Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, so hat ihm das Gericht bzw. die Gemeinde sogar die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener Frist aufzutragen.

Es ist kein Geheimnis, dass die unflexiblen Miet- und Mietzinsbildungsvorschriften maßgeblich dafür verantwortlich sind, dass so manches Haus schlicht nicht mehr erhalten werden kann. Das Lagezuschlagsverbot im Gründerzeitviertel, die extensiven Eintrittsrechte, die viel zu geringen Richtwerte – ganz besonders Wien mit dem zweitniedrigsten Richtwert innerhalb von Österreich – und die prinzipiell unzureichende Anhebung von Altmietverträgen sind die wahren Ursachen dafür, dass ein Haus nicht mehr erhalten werden kann.

Nur mithilfe einer Liberalisierung des Mietrechts können angemessene Mieteinnahmen den Bestand und die Erhaltung eines Hauses sichern. Nicht zu übersehen sind die sich daran anknüpfenden positiven Effekte: Investitionen in den Hausbestand unterstützen die Wirtschaft, ermöglichen Arbeitsplätze, bringen dem Fiskus höhere Einnahmen. Schlussendlich nützen sie einem ansprechenden Orts- und Stadtbild.

Mit noch strengeren Regelungen wird es nicht möglich sein, den Abbruch eines in die Jahre gekommenen Hauses zu verhindern.

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