Handelt es sich bei der Ehewohnung um Eigentum eines der Ehepartner, richtet sich die Aufteilung nach §§ 81 und 82 EheG. Demnach unterliegt sie nur dann dem aufzuteilenden Vermögen, wenn sie gemeinsam angeschafft wurde oder einer der Fälle des § 82 Abs 2 EheG vorliegt. Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Grundsätzlich unterliegt eine nur von einem Ehepartner bereits vor der Ehe angeschaffte und im Abschluss als Ehewohnung genutzte Wohnung aber nicht der nachehelichen Vermögensaufteilung.
Doch was passiert eigentlich mit einer gemeinsam bewohnten Mietwohnung?
Auch die Mietwohnung wird von den Aufteilungsregelungen des EheG erfasst. Gegenstand der Aufteilung ist hier das Vertragsverhältnis zum Vermieter.
Kommt es mangels Einigung der Ehepartner zu einer gerichtlichen Aufteilung, kommt dem Vermieter im Aufteilungsverfahren im Fall einer Zuweisungsentscheidung bezüglich der Mietwohnung iSd § 87 Abs 2 EheG Parteistellung zu (vgl. 1 Ob 167/12h). Eine (erfolgreiche) Abwehr dieser Entscheidung durch ein Rechtsmittel ist dem Vermieter jedoch nur in beschränktem Ausmaß möglich. Der Vermieter kann sich im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung lediglich gegen unzulässige Anordnungen des Gerichtes zur Wehr setzen, das sind solche, die über den Rahmen des § 87 Abs 2 EheG hinausgehen. Ob ihm der frühere Ehegatte seines Mieters als nunmehriger Vertragspartner genehm ist, sei laut OGH nicht zu prüfen.
Wird die Ehe im Einvernehmen geschieden, kann der Vermieter auch gänzlich umgangen werden. Hat man die Ehewohnung gemeinsam bezogen oder bereits zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt, kann der Hauptmietvertrag gem. § 12 Abs 1 MRG auch ohne Zustimmung des Vermieters an den geschiedenen Ehegatten abgetreten werden.
Fazit ist also, dass dem Vermieter bei einer Scheidung bezüglich der Frage, wer die Wohnung in Zukunft benutzen wird, quasi kein Mitspracherecht zukommt, wenn die ehemaligen Ehepartner es schaffen, sich ohne gerichtliches Zutun zu einigen. Erst im gerichtlichen Aufteilungsverfahren (mangels Einigung) kommt dem Vermieter eine auf die Mietwohnung beschränkte Parteistellung zu. Doch finden auch im gerichtlichen Aufteilungsverfahren persönliche Präferenzen des Vermieters keine Berücksichtigung.