--}}
 

Rügeobliegenheit auch bei befristeter Geschäftsraummiete

Mit Entscheidung vom 14.2.2013, 5 Ob 191/12t, hat der OGH klargestellt, dass die Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters bei Überschreitung des höchstzulässigen Haupmietzinses iSd §16 Abs.1 Zif.1 MRG auch im Falle eines befristeten Mietverhältnisses gilt.

Zur Rügeobliegenheit wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass der Geschäftsraummieter zwischen rechtswirksamen Abschluss des Mietvertrages und Übergabe des Bestandobjektes (5Ob31/10k) dem Vermieter durch eine hinlänglich bestimmte Rüge signalisieren muss, er würde von der Möglichkeit einer gerichtlichen Mietzinsreduzierung unter Aufrechterhaltung aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrages Gebrauch machen, falls der Vermieter auf Einhebung des rechtsunwirksam vereinbarten Mietzinses beharrt (5Ob510/97d). Eine geringfügige Nutzung einer Wohnung für Geschäftszwecke macht den Mieter noch nicht rügepflichtig. Ein gemischt genutztes Objekt ist nur dann als Geschäftsräumlichkeit zu qualifizieren, wenn es deutlich überwiegend für Geschäftszwecke verwendet wird.

Die Rügeobliegenheit greift dann nicht, wenn sich der ein Objekt mietende Unternehmer eine Verwendung zu Wohnzwecken ausbedungen hat, die nur die Anrechnung des für die Wohnung zulässigen Hauptmietzinses erlaubt (5Ob151/00h). In der Lehre war bis vor kurzem strittig, ob auch bei befristeten Mietverhältnissen die zitierte Rügeobliegenheit des §16 Abs.1 Zif.1 MRG gilt. Der OGH hat nunmehr mit der Entscheidung 5 Ob 191/12t klargestellt, dass die Rügepflicht nach §16 Abs.1 Zif.1 MRG die ratio hat, eine rasche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, was auch bei Befristeten Geschäftsraummieten zweckdienlich ist. Abermals hat der OGH durch die zitierte Entscheidung klargestellt, dass im Bereich des Bestandrechtes die Annahme einer Analogie, welche voraussetzt, dass dem Gesetzgeber eine nicht gewollte bzw. übersehene Unvollständigkeit unterlaufen ist, mit größter Vorsicht beurteilt werden muss, da der Gesetzgebungsprozess immer wieder Ergebnis von Kompromissen zwischen Mieter- und Vermietervertretern ist, die von unterschiedlichen Wertvorstellungen ausgehen, welche bisweil nicht oder nur unvollständig in Gesetz und Materialien einen Niederschlag finden (5Ob2343/96m). Da unter solch einer Voraussetzung eine planwidrige Lücke, welche eine Analogie rechtfertigen könnte, nicht zu unterstellen ist, wurde der Antrag der Antragsteller abgewiesen.

Dem Gesetzeswortlaut folgend gilt die Rügepflicht auch für befristete Mietverhältnisse. In der vorliegenden Entscheidung ist interessant, dass die Unternehmereigenschaft ausser Streit stand und deshalb vom OGH nicht beurteilt werden musste. Sofern es sich beim Abschluss des Mietvertrages um ein sogenanntes „Gründungsgeschäft“ handelt, gilt die Rügepflicht nicht. Die Beurteilung, ob ein Gründungsgeschäft vorliegt, ist aufgrund §1 Abs.1 Zif.1 und Abs.3 KSchG vorzunehmen, wobei das „Gründungsprivileg“ für eine GmbH nicht gilt.

21.11.2024

"Wir brauchen keine Politik der Eintagsfliegen, sondern eine gemeinsame Strategie."

Trotz multipler Krisen muss der Wohnbau in Österreich absolute Priorität haben. "Sozialer Friede ist eine Grundlage unserer demokratischen Gesellschaft", meint Klaus Baringer, Vorstandsvorsitzender der GESIBA und Obmann des GBV im Interview mit der Immobilien-Redaktion.

21.11.2024

Bau Invest Lounge: Experten diskutieren BIM und überregionale Chancen im Immobilienmarkt

Die kürzlich stattgefundene “Bau Invest Lounge”, organisiert von Digital Findet Stadt, bot eine Plattform für führende Persönlichkeiten der österreichischen Immobilienbranche. In einer aufschlussreichen Podiumsdiskussion tauschten Lars Oberwinter, Gerhard Rodler, Markus Galuska und Georg Stadlhofer ihre Erkenntnisse und Perspektiven aus. Die Veranstaltung beleuchtete aktuelle Trends, Herausforderungen und Innovationen in der Immobilienbranche, mit besonderem Fokus auf überregionale Zusammenarbeit und den Einsatz moderner Technologien wie Building Information Modeling (BIM).

20.11.2024

Wirtschaftlicher und ökologischer Nutzen: Die Bedeutung von Sanierung für Gesellschaft und Umwelt

Die kürzlich von apti und ÖGNI veranstaltete Konferenz zum Thema "Wirtschaftlicher und ökologischer Nutzen: Die Bedeutung von Sanierung für Gesellschaft und Umwelt" bot tiefe Einblicke in die Zukunft der Gebäudesanierung. Drei bemerkenswerte Vorträge beleuchteten verschiedene Aspekte dieses wichtigen Themas.

Geschrieben von:
Interview-Partner:
Dieser Inhalt:
  • Erschienen am:
    06.05.2013
  • um:
    10:04
  • Lesezeit:
    2 min
  • Aufrufe: (letzte 90 Tage)
              
  • Bewertungen und Kommentare:
    0
  • Jetzt bewerten

Kategorie: Inland

Artikel:802

Die vielfältigen Inhalte unser Artikel und Videos befassen sich mit der Immobilienmarktentwicklung in Österreich und geben gemeinsam mit den relevanten Branchennews einen aktuellen Überblick. Allerdings werfen wir auch einen Blick in die Zukunft der einzelnen Assets. 
Mit diesem Blick in die Zukunft garantieren wir allen Lesern und Leserinnen, bei den entscheidenden Entwicklungen vorne dabei zu sein. Wir denken oft schon über Themen nach, die andere noch gar nicht als solche erkannt haben und greifen Entwicklungen auf, bevor sie sich am Markt etabliert haben.

Newsletter Abonnieren

Abonieren Sie unseren täglichen Newsletter und verpassen Sie keine unserer redaktionellen Inhalte, Pressemeldungen, Livestreams und Videos mehr.

Bitte geben Sie Ihren Vor- und Nachnamen ein, es sind exakt 2 Worte beginnend mit Großbuchstaben erlaubt.

Vielen Dank! Ihre Daten wurden gespeichert. Damit Ihre Anmeldung gültig wird klicken Sie bitte den Link in dem Bestätigungsmail das wir Ihnen gesendet haben.

Werbung

Das Immobilien-Redaktion Unternehmen der Woche 46/2024

Wir Gratulieren Korte Immobilien Fröndenberg zu erreichten 22 Punkten!

Korte Immobilien Fröndenberg

Winschotener Straße 12, 58730 Fröndenberg/Ruhr

Immobilienmakler Fröndenberg. Mehr als nur ein Makler. Erfolgreich seit 1975! Familienunternehmen in zweiter Generation. Verkauf von Häusern, Wohnungen und Baugrundstücken. Persönliche Beratung. Individueller Service. Tätig in Fröndenberg, Menden, Unna und Umgebung.

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News

Platz 2

Raiffeisen Immobilien Österreich

Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, 1020 Wien

Raiffeisen Immobilien ist die Maklerorganisation der Raiffeisenbanken Gruppe in Österreich und bietet Fullservice: Immobilienvermittlung, Bewertung, Investment

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News

Platz 3