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Parlamentarische Anfrage: Fallen beim Fixkostenzuschuss

Die Wortkreationen in den von der Bundesregierung im Zuge der Covid-19-Pandemie eiligst beschlossenen Gesetzen sind universell nutzbar. Für die Mieter sind sie allerdings rechtlich bedenklich. Die Verpflichtung zur Schadensminderung bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses hat jetzt zu einer parlamentarischen Anfrage geführt.

Bevor Gesetze beschlossen werden, durchlaufen diese üblicherweise im Vorfeld einen langen Prozess. Das ist einerseits gut, damit sie nicht mit anderen gesetzlichen Vorschriften kollidieren, andererseits erscheint die Dauer nicht immer notwendig. Wenn aber Gesetze, Verordnungen und Erlässe in einer Krisensituation, wie wir sie mit Covid-19 hatten, in Rekordzeit durchgeboxt werden, dann wird dadurch ungenauen Formulierungen Tür und Tor geöffnet, damit auch der Kollision mit anderen Gesetzen. Dies kann mit der Geschwindigkeit der Beschlussfassung zu tun haben, aber auch mit Unkenntnis der Rechtsmaterie oder fehlendem Überblick.

Gerald Loacker ( NEOS )

Einen dieser typischen Fälle, die in Rahmen von Covid-19 jetzt zu einer parlamentarischen Anfrage der Neos geführt haben, sind die „Fallen beim Fixkostenzuschuss“. Die parlamentarische Anfrage wurde von den beiden Neos-Politikern Gerald Loacker und Felix Eypeltauer eingebracht. Dazu meinte Rechtsanwalt Alfred Nemetschke, der die beiden Abgeordneten bei der Ausarbeitung der Anfrage rechtlich unterstützt hat: „Es betrifft fast jeden Mieter, und die meisten verstehen gar nicht, worum es bei der Schadensminderungspflicht eigentlich geht. Folgt man dem Wortlaut der Richtlinie, muss jeder Mieter/Pächter versuchen, Mietzinsentfall oder -minderung geltend zu machen. Wie weit diese Verpflichtung geht – bis zum Obersten Gerichtshof? –, ist völlig unklar.“ Alleine die in der „Parlamentarischen“ aufgeworfenen Fragen zeigen, dass die Regierung offensichtlich den Überblick über ihr Tun verloren hat: Zivilrecht und Richtlinie passen schlicht nicht zusammen. Die Richtlinie hat „jedenfalls grundlegende Konstruktionsfehler“, wie Alfred Nemetschke meint.

Felix Eypeltauer (NEOS )

Zu Punkt 8 der Anfrage meint Alfred Nemetschke abschließend lapidar: „Der Begriff „konzernal“ ist, soweit ersichtlich, im deutschsprachigen Rechtsraum unbekannt und wird von der Richtlinie auch nicht definiert. Es ist daher völlig unverständlich, was konkret mit diesem Begriff gemeint ist. Das riecht geradezu nach Willkür.“

Hier die parlamentarische Anfrage im Wortlaut:

1. Umfasst der Fixkostenzuschuss auch Betriebskosten und Umsatzsteuer (die Richtlinie spricht nur von Geschäftsraummieten und Pacht, nicht von Geschäftsraummietzinsen und Pachtzinsen. Die Begriffe Geschäftsraummiete und Pacht würden jedenfalls Betriebskosten nicht umfassen)?

2. Kann ein Fixkostenzuschuss für Miete und Pacht beantragt werden, obwohl der Antragsteller noch nicht weiß und auch gar nicht wissen kann, ob die Gerichte Miet- oder Pachtzinsentfall oder -minderung zusprechen, und wenn ja, in welcher Höhe?

a. Oder ist die Antragstellung erst zulässig, wenn gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine Miet- oder Pacht(zins)befreiung oder -minderung zusteht? (Das hieße: Verjährungsfrist drei Jahre, dann mehrjährige gerichtliche Auseinandersetzung. Ein Antragsteller würde Gefahr laufen, den Antrag erst in einigen Jahren stellen zu können!)

3. Wo ist die Grenze der „zumutbaren Maßnahmen“?

a. Muss ein Antragsteller mit seinem Vermieter/Verpächter eine gerichtliche Auseinandersetzung führen?

b. Muss ein Antragsteller versucht haben, den Mietzins zu senken? Wenn ja, in welcher Form? Wie sind diese Versuche zu dokumentieren?

c. Gibt es bei der Beurteilung der „zumutbaren Maßnahmen“ eine Unterscheidung zwischen Mietern mit befristeten Mietverträgen und jenen mit unbefristeten Mietverträgen? Wenn ja, welche?

4. Wenn Fixkostenzuschuss für Miete/Pacht beantragt und ausbezahlt wird und später gerichtlich rechtskräftig festgestellt wird, dass Miet- oder Pachtzinsentfall oder -minderung zu Recht geltend gemacht wurde: Macht sich der Antragsteller durch die Beantragung strafbar (Förderbetrug)?

5. Wie ist vorzugehen, wenn ein Gericht die vom Antragsteller (Mieter/Pächter) geltend gemachte Miet- oder Pachtzinsminderung nur zum Teil für rechtens erkennt?

6. Wie werden Antragsteller behandelt, die eine rechtzeitige Geltendmachung von Miet- oder Pachtzinsentfall oder -minderung verabsäumt haben (dies Ende März 2020, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fixkostenrichtlinie noch gar nicht veröffentlicht und die Schadensminderungspflicht daher auch nicht bekannt war!), etwa weil ihnen die §§ 1104, 1105 ABGB gar nicht geläufig waren oder weil sie eine Vereinbarung mit dem Vermieter/Verpächter getroffen haben, allfällige staatliche Ersatzzahlungen zwischen Vermieter/Verpächter und Mieter/Pächter zu teilen?

a. Steht solchen Antragstellern ein Fixkostenzuschuss für Geschäftsraummieten und Pacht zu oder nicht?

7. Wenn Frage 2 mit Nein und Frage 6 mit Ja beantwortet wird, gibt es eine sachliche Rechtfertigung dafür, Antragsteller, die auf eine Miet- oder Pachtzinsbefreiung oder -minderung im Seuchenfall vertraglich verzichtet oder die Geltendmachung von Miet- oder Pachtzinsbefreiung oder -minderung verabsäumt haben, anders zu behandeln als Antragsteller, die Miet- oder Pachtzinsbefreiung oder -minderung beim Vermieter/Verpächter fristgerecht geltend gemacht haben, aber bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung nicht wissen, ob diese auch zugesprochen wird?

8. Was ist unter dem Begriff „konzernal verbunden“ zu verstehen?

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  • Erschienen am:
    16.06.2020
  • um:
    07:00
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