--}}
 

Parlamentarische Anfrage: Fallen beim Fixkostenzuschuss

Die Wortkreationen in den von der Bundesregierung im Zuge der Covid-19-Pandemie eiligst beschlossenen Gesetzen sind universell nutzbar. Für die Mieter sind sie allerdings rechtlich bedenklich. Die Verpflichtung zur Schadensminderung bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses hat jetzt zu einer parlamentarischen Anfrage geführt.

Bevor Gesetze beschlossen werden, durchlaufen diese üblicherweise im Vorfeld einen langen Prozess. Das ist einerseits gut, damit sie nicht mit anderen gesetzlichen Vorschriften kollidieren, andererseits erscheint die Dauer nicht immer notwendig. Wenn aber Gesetze, Verordnungen und Erlässe in einer Krisensituation, wie wir sie mit Covid-19 hatten, in Rekordzeit durchgeboxt werden, dann wird dadurch ungenauen Formulierungen Tür und Tor geöffnet, damit auch der Kollision mit anderen Gesetzen. Dies kann mit der Geschwindigkeit der Beschlussfassung zu tun haben, aber auch mit Unkenntnis der Rechtsmaterie oder fehlendem Überblick.

Gerald Loacker ( NEOS )

Einen dieser typischen Fälle, die in Rahmen von Covid-19 jetzt zu einer parlamentarischen Anfrage der Neos geführt haben, sind die „Fallen beim Fixkostenzuschuss“. Die parlamentarische Anfrage wurde von den beiden Neos-Politikern Gerald Loacker und Felix Eypeltauer eingebracht. Dazu meinte Rechtsanwalt Alfred Nemetschke, der die beiden Abgeordneten bei der Ausarbeitung der Anfrage rechtlich unterstützt hat: „Es betrifft fast jeden Mieter, und die meisten verstehen gar nicht, worum es bei der Schadensminderungspflicht eigentlich geht. Folgt man dem Wortlaut der Richtlinie, muss jeder Mieter/Pächter versuchen, Mietzinsentfall oder -minderung geltend zu machen. Wie weit diese Verpflichtung geht – bis zum Obersten Gerichtshof? –, ist völlig unklar.“ Alleine die in der „Parlamentarischen“ aufgeworfenen Fragen zeigen, dass die Regierung offensichtlich den Überblick über ihr Tun verloren hat: Zivilrecht und Richtlinie passen schlicht nicht zusammen. Die Richtlinie hat „jedenfalls grundlegende Konstruktionsfehler“, wie Alfred Nemetschke meint.

Felix Eypeltauer (NEOS )

Zu Punkt 8 der Anfrage meint Alfred Nemetschke abschließend lapidar: „Der Begriff „konzernal“ ist, soweit ersichtlich, im deutschsprachigen Rechtsraum unbekannt und wird von der Richtlinie auch nicht definiert. Es ist daher völlig unverständlich, was konkret mit diesem Begriff gemeint ist. Das riecht geradezu nach Willkür.“

Hier die parlamentarische Anfrage im Wortlaut:

1. Umfasst der Fixkostenzuschuss auch Betriebskosten und Umsatzsteuer (die Richtlinie spricht nur von Geschäftsraummieten und Pacht, nicht von Geschäftsraummietzinsen und Pachtzinsen. Die Begriffe Geschäftsraummiete und Pacht würden jedenfalls Betriebskosten nicht umfassen)?

2. Kann ein Fixkostenzuschuss für Miete und Pacht beantragt werden, obwohl der Antragsteller noch nicht weiß und auch gar nicht wissen kann, ob die Gerichte Miet- oder Pachtzinsentfall oder -minderung zusprechen, und wenn ja, in welcher Höhe?

a. Oder ist die Antragstellung erst zulässig, wenn gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine Miet- oder Pacht(zins)befreiung oder -minderung zusteht? (Das hieße: Verjährungsfrist drei Jahre, dann mehrjährige gerichtliche Auseinandersetzung. Ein Antragsteller würde Gefahr laufen, den Antrag erst in einigen Jahren stellen zu können!)

3. Wo ist die Grenze der „zumutbaren Maßnahmen“?

a. Muss ein Antragsteller mit seinem Vermieter/Verpächter eine gerichtliche Auseinandersetzung führen?

b. Muss ein Antragsteller versucht haben, den Mietzins zu senken? Wenn ja, in welcher Form? Wie sind diese Versuche zu dokumentieren?

c. Gibt es bei der Beurteilung der „zumutbaren Maßnahmen“ eine Unterscheidung zwischen Mietern mit befristeten Mietverträgen und jenen mit unbefristeten Mietverträgen? Wenn ja, welche?

4. Wenn Fixkostenzuschuss für Miete/Pacht beantragt und ausbezahlt wird und später gerichtlich rechtskräftig festgestellt wird, dass Miet- oder Pachtzinsentfall oder -minderung zu Recht geltend gemacht wurde: Macht sich der Antragsteller durch die Beantragung strafbar (Förderbetrug)?

5. Wie ist vorzugehen, wenn ein Gericht die vom Antragsteller (Mieter/Pächter) geltend gemachte Miet- oder Pachtzinsminderung nur zum Teil für rechtens erkennt?

6. Wie werden Antragsteller behandelt, die eine rechtzeitige Geltendmachung von Miet- oder Pachtzinsentfall oder -minderung verabsäumt haben (dies Ende März 2020, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fixkostenrichtlinie noch gar nicht veröffentlicht und die Schadensminderungspflicht daher auch nicht bekannt war!), etwa weil ihnen die §§ 1104, 1105 ABGB gar nicht geläufig waren oder weil sie eine Vereinbarung mit dem Vermieter/Verpächter getroffen haben, allfällige staatliche Ersatzzahlungen zwischen Vermieter/Verpächter und Mieter/Pächter zu teilen?

a. Steht solchen Antragstellern ein Fixkostenzuschuss für Geschäftsraummieten und Pacht zu oder nicht?

7. Wenn Frage 2 mit Nein und Frage 6 mit Ja beantwortet wird, gibt es eine sachliche Rechtfertigung dafür, Antragsteller, die auf eine Miet- oder Pachtzinsbefreiung oder -minderung im Seuchenfall vertraglich verzichtet oder die Geltendmachung von Miet- oder Pachtzinsbefreiung oder -minderung verabsäumt haben, anders zu behandeln als Antragsteller, die Miet- oder Pachtzinsbefreiung oder -minderung beim Vermieter/Verpächter fristgerecht geltend gemacht haben, aber bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung nicht wissen, ob diese auch zugesprochen wird?

8. Was ist unter dem Begriff „konzernal verbunden“ zu verstehen?

09.05.2025

"Rekordzahl an Insolvenzen zwingt Branche sich Realität zu stellen"

Moritz Kraneis, Geschäftsführer der Deutschen Zinshaus Gruppe, beschäftigt sich mit den derzeitigen Verwerfungen innerhalb der Immobilienbranche in Deutschland und sieht darin auch positive Aspekte.

08.05.2025

Blackout im Aufzug – weder aufwärts noch abwärts (Teil 2)

Haben Sie Angst oder verfallen Sie beim Aufenthalt in kleinen Räumen sogar regelrecht in Panik? Haben Sie das Gefühl, dass Ihnen in geschlossenen Räumen die Decke auf den Kopf fällt? Dann sollten Sie jetzt zu lesen aufhören – denn es geht um Aufzüge, die steckenbleiben. Und zwar sehr lange.

07.05.2025

Blackout im Aufzug – weder aufwärts noch abwärts (Teil 1)

Haben Sie Angst oder verfallen Sie beim Aufenthalt in kleinen Räumen sogar regelrecht in Panik? Haben Sie das Gefühl, dass Ihnen in geschlossenen Räumen die Decke auf den Kopf fällt? Dann sollten Sie jetzt zu lesen aufhören – denn es geht um Aufzüge, die steckenbleiben. Und zwar sehr lange.

Geschrieben von:

Chefredakteur bei

Immobilien Redaktion
Interview-Partner:
Dieser Inhalt:
  • Erschienen am:
    16.06.2020
  • um:
    07:00
  • Lesezeit:
    4 min
  • Bewertungen und Kommentare:
    0
  • Jetzt bewerten

Werbung

Kategorie: Inland

Artikel:878

Die vielfältigen Inhalte unser Artikel und Videos befassen sich mit der Immobilienmarktentwicklung in Österreich und geben gemeinsam mit den relevanten Branchennews einen aktuellen Überblick. Allerdings werfen wir auch einen Blick in die Zukunft der einzelnen Assets. 
Mit diesem Blick in die Zukunft garantieren wir allen Lesern und Leserinnen, bei den entscheidenden Entwicklungen vorne dabei zu sein. Wir denken oft schon über Themen nach, die andere noch gar nicht als solche erkannt haben und greifen Entwicklungen auf, bevor sie sich am Markt etabliert haben.

Newsletter Abonnieren

Abonieren Sie unseren täglichen Newsletter und verpassen Sie keine unserer redaktionellen Inhalte, Pressemeldungen, Livestreams und Videos mehr.

Bitte geben Sie Ihren Vor- und Nachnamen ein, es sind exakt 2 Worte beginnend mit Großbuchstaben erlaubt.

Vielen Dank! Ihre Daten wurden gespeichert. Damit Ihre Anmeldung gültig wird klicken Sie bitte den Link in dem Bestätigungsmail das wir Ihnen gesendet haben.

Werbung

Das Immobilien-Redaktion Unternehmen der Woche 18/2025

Wir Gratulieren RE/MAX zu erreichten 20 Punkten!

Platz 2

BUWOG Group GmbH

Rathausstraße 1, 1010 Wien

Die BUWOG ist der führende Komplettanbieter am österreichischen Wohnimmobilienmarkt und deckt die gesamte Wertschöpfungskette des Wohnungssektors ab.

Unternehmen

Produkt/Leistung

Hiring Profil News

Platz 3

ARE Austrian Real Estate GmbH

Trabrennstraße 2B, 1020 Wien

Mit einem Portfolio von 582 Bestandsliegenschaften und rund 35 Projekten in Entwicklung zählt die ARE Austrian Real Estate zu den größten österreichischen Immobilienunternehmen. Eine ihrer Kernkompetenzen ist die Entwicklung zukunftsweisender Stadtteile und Quartiere mit durchdachter Infrastruktur. Bei der Bewirtschaftung ihres breitgefächertes Portfolio an erstklassigen Büro-Objekten setzt die ARE auf kontinuierliche Bestandsoptimierung und individuelle Nutzungskonzepte mit bestmöglichem Service für ihre Kund*innen. Höchste Nachhaltigkeitsstandards und das Bekenntnis zum Klimaschutz stehen dabei stets im Zentrum des Wirtschaftens.

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News