Hintergrund
In den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien hält das österreichische BMF fest, dass ein Arbeitnehmer, der seiner Tätigkeit nicht bloß gelegentlich von seinem Home-Office aus nachgeht, für den Arbeitgeber in seiner Wohnung eine Betriebsstätte begründen kann (VPR 2021 Rz 262):
· Eine bloß „gelegentliche“ Nutzung des Home-Offices wird bei Tätigkeit von nicht mehr als 25% der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers im Home Office unterstellt.
· Im Falle einer mehr als 50%igen Nutzung (also zB 3 Tage die Woche bei Vollzeitbeschäftigung) wird hingegen regelmäßig eine Betriebsstätte vorliegen.
Update zur Home Office Betriebsstätte seitens des BMF
Im Juli 2023 hat das BMF die Grundsätze für das Vorliegen einer Home Office Betriebsstätte präzisiert, wobei der Erledigung ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem eine in Österreich ansässige, im Rechnungswesen beschäftigte, Mitarbeiterin einer in Deutschland ansässigen geschäftsleitenden Holding-AG ihre Tätigkeit dauerhaft zwei Tage pro Woche in ihrem österreichischen Home-Office ausübte. Drei Tage in der Woche arbeitete die Mitarbeiterin aber im deutschen Stammhaus ihrer Arbeitgeberin.
Aussagen des BMF
· Bei einer (Ganztags-)Tätigkeit von zwei Tagen pro Woche im Home-Office (bei Ganztagsbeschäftigung) kann nicht mehr von einer bloß gelegentlichen Nutzung ausgegangen werden.
· Im vorliegenden Fall kann auch die Ausnahme für Unterstützungs- und Hilfsreinrichtungen nach dem DBA Österreich-Deutschland nicht zur Anwendung kommen, weil die Buchhaltungstätigkeit selbst zu dem Kerngeschäft einer bloß geschäftsleitenden Holdinggesellschaft zählte (die nicht im operativen Kerngeschäft des Konzerns tätig war).
· Es ist aber in jedem Einzelfall wesentlich zu hinterfragen, ob der Arbeitgeber vom Mitarbeiter die Tätigkeit im Home-Office verlangt. Auf Grundlage der Auffassung im OECD-Musterabkommenkommentar (OECD-MK) liegt keine ausreichende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Home-Office vor, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz in der Firma zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt und dieser auch tatsächlich genutzt wird (OECD-MK Art 5 Rz 18f). Das BMF kommt sodann zudem zum Schluss, dass bei einer Tätigkeit von 3 Tagen pro Woche beim Arbeitgeber davon auszugehen sein wird, dass das Arbeiten im Home-Office vom Arbeitgeber nicht verlangt werde und daher faktisch keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Home-Office vorliegen wird.
Neu an der Erledigung ist, dass nach der im OECD-MK genannten Sichtweise auf die Freiwilligkeit des Home-Offices Bedeutung für die Beurteilung der Begründung eines Home-Offices abzustellen ist und eine Betriebsstätte nur angenommen werden soll, wenn der Arbeitgeber dieses „anordnet“.
Wichtig: keine Anwendung für leitende Angestellte
Das BMF hält ausdrücklich fest, dass für Führungspersonal und leitende Angestellten diese Grundsätze nicht ohne Weiteres auch gelten und dies noch auf internationaler Ebene zu klären sein wird.
Der Grund dafür könnte darin liegen, dass bei leitenden Angestellten mehr Einfluss auf die Wahl des Arbeitsplatzes vermutet wird, sodass die pauschale Beurteilung der Verfügungsmacht des Arbeitgebers über private Räumlichkeiten bei ihnen noch weniger zutreffend sein soll.