Mehr Exklusivität verspricht sich der Maklerverband ÖVI vom neuen Marktplatz. Der wirbt nach jahrelanger Vorarbeit und zwei Jahre nach der Gründung der Marktplatz GmbH nun aktiv Teilnehmer. Makler mögen hier proaktiv Angebot und Nachfrage über Schnittstellen von Software-Anbietern zusammenführen. Der WKO-Fachverband, das Maklernetzwerk Immobilienring und eben der ÖVI haben das neue Format gemeinsam ausgearbeitet. Ziel des ambitionierten Projekts ist es laut Betreibergesellschaft, die Maklertätigkeit aufzuwerten und außerdem die Unabhängigkeit der Branche gegenüber Plattformen zu sichern. Nur Unternehmen mit Gewerbeberechtigung und voll angestellte Personen sind gegen entsprechende Gebühren teilnahmefähig. Personalisierte Zugänge, standardisierte Angebotslegung und verpflichtende Einstellungen gehören zur Geschäftsgebarung. Hinter den Kulissen wird die Zusammenarbeit im landesweiten Maklernetzwerk über möglichst alle sonstigen Grenzen hinweg technisch operativ unterstützt. Ein Endkundenportal soll demnächst folgen, und hier wird aktuell die Mediaprint als Betreiber kolportiert, die damit im Sommer online gehen soll.
Regeln für mehr gemeinsame Geschäfte
„Ein Aktivitätenprotokoll zeigt, wer das Angebot übernommen hat“, erklärte ÖVI-Vorstand Sandra Bauernfeind die Kooperationsanbahnung beim letzten Maklerdialog. Eine Art Sperrfrist von 14 Tagen wird für den Vertrieb an maklereigene Vormerkkunden gewährt. Wenn ein Angebot danach veröffentlicht wird, sei zunächst der Marktplatz jener Ort, wo dies geschehen sollte, nämlich für die Vormerkkunden der Maklerkollegen. Nach weiteren vierzehn Tagen wäre vor allen anderen Portalen das Marktplatz-Endkundenportal zu beliefern. Die Aufteilung der Einnahmen und der Pflichten beim Partnergeschäft ist ein Punkt, auf den Anton Holzapfel, Geschäftsführer des ÖVI, gesondert hinweist: „Möglich sind verschiedene Teilungsformen, zu gleichen Teilen oder jedem seine Provision.“
Sondervereinbarungen sind möglich
Auch Sondervereinbarungen wären möglich, weil nicht das Maklergesetz, sondern das ABGB als Vertragsgrundlage gelte. „Man muss sich die Regeln beim Geschäft also überlegen“, regt Maklerrechtsexperte Carl Knittl an und betont außerdem, dass der Rechtsanspruch auf den Erhalt der Provision jeweils nur auf den einen Makler zutrifft, der den Auftrag übernommen hat. Bei der Haftung für Verkaufsinfos sei das wegen der Sachverständigkeit bei der Weitervermittlung unter Kollegen mit Gewerbeberechtigung laut Knittl anders: „Hier liegt eine Erfüllungsgehilfenhaftung vor, bei der die Maklerkollegen zugleich haften.“
Kritische Menge an Angeboten
Dass nur die Ladenhüter an die neue Plattform weitergegeben werden, ist nicht im Sinne der Erfinder. „Es müssen alle Immobilien, die im Vertrieb sind, auch angeboten werden“, sagt Bauernfeind, und sie schließt auch gewerblich genutzte Objekte nicht aus. Idealerweise sollten im Sinne einer intensiven Zusammenarbeit die Teilnehmer alle Objekte allen anderen freigeben. Für Peter Reikersorfer vom Maklernetzwerk RE/MAX ist das grundsätzlich in Ordnung: „Ich erwarte, dass dann mehr Verkäufe zustandekommen, mit entsprechend mehr Geschäft.“ Maklernetzwerke zählen hier wie ein einziges Unternehmen, und deren Portale gelten nicht als Plattform. Damit können sie auf eigenen Webseiten parallel Kunden ansprechen.
Vorteile für Endkunden
Reikersdorfer sieht in einer stärkeren Zusammenarbeit der Makler untereinander auch Vorteile für Endkunden: „Ich kann bei meinem Makler bleiben und habe aber gleichzeitig das volle Angebot.“ Dass das Unterfangen den Maklern vielleicht zu hochgestochen ist, unterstellen etablierte Marktplatzbetreiber. „Ich denke nicht, dass genügend Makler mitmachen“, sagt Sebastian Reichert, Country Manager Austria der Immowelt AG. Falls doch, hätten Plattformanbieter wie diese allerdings das Nachsehen.