--}}
 

Die Auswirkungen des neuen Zahlungsverzugsgesetzes

Seit Mitte März ist das neue Zahlungsverzugsgesetz in Kraft. Zentrale Norm für die Geldschuld ist hierbei der neue § 907a ABGB. Gestaltet wurde die Geldschuld nunmehr als Bringschuld, welche bereits am Tag der Fälligkeit am Konto des Gläubigers einlangen muss.

Früher herrschte Einverständnis, dass die Erteilung des Überweisungsauftrags am vereinbarten Zahlungstag ausreichend sei für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung. Das bedeutet, dass eine Schuld, die am Monatsersten fällig ist, nur noch rechtzeitig beglichen wird, wenn sie tatsächlich am Monatsersten am Konto einlangt. Ein Inauftraggeben der Zahlung am Monatsersten reicht unter dem Gesichtspunkt der neuen Regelung demnach nicht mehr aus. Folge einer verspäteten Zahlung wären die allgemeinen Verzugsfolgen.

Regelmäßige, am Monatsersten fällige, Geldschulden treffen wohl jeden Menschen, die meisten wohl beim Wohnen. So ist es Standard, die Fälligkeit des Mietzinses für den Monatsersten zu vereinbaren. Dies trifft sich gut, da Gehälter meist am Monatsende überwiesen werden und durch Abbuchung der Miete erst am Monatsersten kein zwischenzeitliches Minus am Konto entsteht. Doch bedeutet das neue Zahlungsverzugsgesetz nun für sämtliche Mieter Österreichs, dass sie so schnell wie möglich ihren Dauerauftrag ändern müssen? Wäre dies der Fall, würden über die Jahre dank der kurzfristigen Zwischenfinanzierung durch den Mieter wohl vor allem die Banken profitieren. Den steter Tropfen höhlt den Stein, und so mögen die Zinsen für ein paar Tage ohne ausreichende Deckung des Kontos auf den ersten Blick gering erscheinen, summiert würden sie jedoch eine beträchtliche Summe ergeben.

Um derartige Konsequenzen zu verhindern, wurde auch §15 Abs 3 MRG novelliert. Als Zinsfälligkeitstermin ist nunmehr der Monatsfünfte vorgesehen. Hierdurch wird den Mietern ein zeitlicher Spielraum eingeräumt, um den Mietzins bereits mit dem jeweiligen Monatsbezug entrichten zu können. Diese Bestimmung stellt einseitig zwingendes Recht dar. Eine vertragliche Abänderung der Fälligkeit auf einen früheren Tag als den Monatsfünften ist daher nicht möglich.

Da §15 Abs 3 MRG nur für Mietverhältnisse gilt, die in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen, wurde auch §1100 ABGB novelliert, um wirklich alle Raummietverhältnisse zu erfassen. Fällt ein Mietverhältnis nämlich nicht in den Vollanwendungsbereich des MRG, sind die Regelungen des allgemeinen Bestandrechtes des ABGB heranzuziehen.

§1100 ABGB wurde daher ebenfalls um die Bestimmung zur Fälligkeit am Monatsfünften ergänzt. Der Unterschied zu §15 Abs 3 MRG besteht jedoch darin, dass §1100 ABGB nur dispositives Recht darstellt, vertraglich daher auch zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden kann.

Da dem ABGB unterliegende Mietverträge jedoch meist in Form von Standardformularen und vorgefertigten Vertragsschablonen abgeschlossen werden, bleibt es abzuwarten, ob eine allzu grobe Abänderung des Frist des §1100 ABGB als gröblich benachteiligend und somit nichtig iSd §879 Abs 3 ABGB gewertet wird. Judikatur zu diesem Thema gibt es freilich zu diesem Zeitpunkt noch nicht und wird aufgrund der gerade erst geschehenen Änderung wohl noch ein wenig auf sich warten lassen.

Doch nicht nur MRG und ABGB sind für Mietverhältnisse relevant. Diese können auch dem WGG unterliegen. Um den Mietern von GBV-Wohnungen ebenfalls Schutz zu gewähren, wurde in §20 Abs 1 Z 1 lit b WGG ein Verweis auf §15 MRG eingefügt. Hierdurch wird auch bei Miet- und Nutzungsverhältnissen, die dem WGG unterliegen, das Entgelt erst am Fünften eines jeden Kalendermonats fällig.

Für Mieter bedeutet daher das neue Zahlungsverzugsgesetz keinen Grund zur Aufregung und Besorgnis. Der große Ansturm auf die Banken wird wohl ausbleiben, denn länger als ein bis zwei Tage dauert auch in Österreich die Durchführung einer Überweisung nicht. Daueraufträge die vor dem Monatsfünften (bzw. Monatsvierten) liegen, sollten demnach nicht unbedingt geändert werden müssen.

03.04.2025

Büromarkt Wien: Gute Nachfrage – wenig Flächen

Der Wiener Büromarkt weist einen extrem geringen Leerstand auf – bessern wird sich das in diesem Jahr nicht.

02.04.2025

Radlobby Österreich: Stadtentwicklung durch Fahrradfreundlichkeit

Die Radlobby Österreich verfolgt ein ganzheitliches Konzept der urbanen Mobilität, das über einzelne Verkehrsmittel hinausgeht. Im Mittelpunkt steht die Idee der Multimodalität: Menschen bewegen sich nicht ausschließlich mit einem Verkehrsmittel, sondern kombinieren verschiedene Transportoptionen flexibel.

31.03.2025

Firstfeier für das “GRÜN DER ZEIT HAUS JUREKGASSE” Projekt von CITA Immobilien

Im aufstrebenden 15. Wiener Gemeindebezirk erreichte kürzlich das innovative Revitalisierungsprojekt “GRÜN DER ZEIT HAUS JUREKGASSE” von CITA Immobilien einen bedeutenden Meilenstein. Die Firstfeier markierte den erfolgreichen Abschluss der Rohbauphase für dieses anspruchsvolle Sanierungsvorhaben.

Geschrieben von:

Mario Schiavon

Mario Schiavon ist Partner und Mitglied des Real Estate-Teams in Wien. Er ist auf die Beratung von nationalen und internationalen Klienten in sämtlichen Bereichen des Liegenschaftsrechts spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Immobilienprojekten - von der Planungsphase über die Errichtung der Transaktionsdokumente bis zur Strukturierung von Immobilienprojekten, Immobilienakquisitionen und deren Abwicklung im In- und Ausland. Regelmäßig betreut Mario Schiavon Klienten bei der Due Dilligence und der sicheren Abwicklung von Immobilien- und Bauvorhaben, Wohnungseigentum und Parifizierungen.

Interview-Partner:
Dieser Inhalt:
  • Erschienen am:
    13.06.2013
  • um:
    10:35
  • Lesezeit:
    3 min
  • Bewertungen und Kommentare:
    0
  • Jetzt bewerten

Werbung

Kategorie: Inland

Artikel:854

Die vielfältigen Inhalte unser Artikel und Videos befassen sich mit der Immobilienmarktentwicklung in Österreich und geben gemeinsam mit den relevanten Branchennews einen aktuellen Überblick. Allerdings werfen wir auch einen Blick in die Zukunft der einzelnen Assets. 
Mit diesem Blick in die Zukunft garantieren wir allen Lesern und Leserinnen, bei den entscheidenden Entwicklungen vorne dabei zu sein. Wir denken oft schon über Themen nach, die andere noch gar nicht als solche erkannt haben und greifen Entwicklungen auf, bevor sie sich am Markt etabliert haben.

Newsletter Abonnieren

Abonieren Sie unseren täglichen Newsletter und verpassen Sie keine unserer redaktionellen Inhalte, Pressemeldungen, Livestreams und Videos mehr.

Bitte geben Sie Ihren Vor- und Nachnamen ein, es sind exakt 2 Worte beginnend mit Großbuchstaben erlaubt.

Vielen Dank! Ihre Daten wurden gespeichert. Damit Ihre Anmeldung gültig wird klicken Sie bitte den Link in dem Bestätigungsmail das wir Ihnen gesendet haben.

Werbung

Das Immobilien-Redaktion Unternehmen der Woche 13/2025

Wir Gratulieren IMMOcontract zu erreichten 150 Punkten!

Platz 2

Immobilienrendite AG

Hollandstraße 14, 1020 Wien

Die Immobilienrendite AG sucht unterbewertete Immobilien, um mit kreativen Lösungen neuen Nutzen für Mieter, Investoren, Banken und Käufer zu schaffen.

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News

Platz 3

ARE Austrian Real Estate GmbH

Trabrennstraße 2B, 1020 Wien

Mit einem Portfolio von 582 Bestandsliegenschaften und rund 35 Projekten in Entwicklung zählt die ARE Austrian Real Estate zu den größten österreichischen Immobilienunternehmen. Eine ihrer Kernkompetenzen ist die Entwicklung zukunftsweisender Stadtteile und Quartiere mit durchdachter Infrastruktur. Bei der Bewirtschaftung ihres breitgefächertes Portfolio an erstklassigen Büro-Objekten setzt die ARE auf kontinuierliche Bestandsoptimierung und individuelle Nutzungskonzepte mit bestmöglichem Service für ihre Kund*innen. Höchste Nachhaltigkeitsstandards und das Bekenntnis zum Klimaschutz stehen dabei stets im Zentrum des Wirtschaftens.

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News