Früher herrschte Einverständnis, dass die Erteilung des Überweisungsauftrags am vereinbarten Zahlungstag ausreichend sei für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung. Das bedeutet, dass eine Schuld, die am Monatsersten fällig ist, nur noch rechtzeitig beglichen wird, wenn sie tatsächlich am Monatsersten am Konto einlangt. Ein Inauftraggeben der Zahlung am Monatsersten reicht unter dem Gesichtspunkt der neuen Regelung demnach nicht mehr aus. Folge einer verspäteten Zahlung wären die allgemeinen Verzugsfolgen.
Regelmäßige, am Monatsersten fällige, Geldschulden treffen wohl jeden Menschen, die meisten wohl beim Wohnen. So ist es Standard, die Fälligkeit des Mietzinses für den Monatsersten zu vereinbaren. Dies trifft sich gut, da Gehälter meist am Monatsende überwiesen werden und durch Abbuchung der Miete erst am Monatsersten kein zwischenzeitliches Minus am Konto entsteht. Doch bedeutet das neue Zahlungsverzugsgesetz nun für sämtliche Mieter Österreichs, dass sie so schnell wie möglich ihren Dauerauftrag ändern müssen? Wäre dies der Fall, würden über die Jahre dank der kurzfristigen Zwischenfinanzierung durch den Mieter wohl vor allem die Banken profitieren. Den steter Tropfen höhlt den Stein, und so mögen die Zinsen für ein paar Tage ohne ausreichende Deckung des Kontos auf den ersten Blick gering erscheinen, summiert würden sie jedoch eine beträchtliche Summe ergeben.
Um derartige Konsequenzen zu verhindern, wurde auch §15 Abs 3 MRG novelliert. Als Zinsfälligkeitstermin ist nunmehr der Monatsfünfte vorgesehen. Hierdurch wird den Mietern ein zeitlicher Spielraum eingeräumt, um den Mietzins bereits mit dem jeweiligen Monatsbezug entrichten zu können. Diese Bestimmung stellt einseitig zwingendes Recht dar. Eine vertragliche Abänderung der Fälligkeit auf einen früheren Tag als den Monatsfünften ist daher nicht möglich.
Da §15 Abs 3 MRG nur für Mietverhältnisse gilt, die in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen, wurde auch §1100 ABGB novelliert, um wirklich alle Raummietverhältnisse zu erfassen. Fällt ein Mietverhältnis nämlich nicht in den Vollanwendungsbereich des MRG, sind die Regelungen des allgemeinen Bestandrechtes des ABGB heranzuziehen.
§1100 ABGB wurde daher ebenfalls um die Bestimmung zur Fälligkeit am Monatsfünften ergänzt. Der Unterschied zu §15 Abs 3 MRG besteht jedoch darin, dass §1100 ABGB nur dispositives Recht darstellt, vertraglich daher auch zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden kann.
Da dem ABGB unterliegende Mietverträge jedoch meist in Form von Standardformularen und vorgefertigten Vertragsschablonen abgeschlossen werden, bleibt es abzuwarten, ob eine allzu grobe Abänderung des Frist des §1100 ABGB als gröblich benachteiligend und somit nichtig iSd §879 Abs 3 ABGB gewertet wird. Judikatur zu diesem Thema gibt es freilich zu diesem Zeitpunkt noch nicht und wird aufgrund der gerade erst geschehenen Änderung wohl noch ein wenig auf sich warten lassen.
Doch nicht nur MRG und ABGB sind für Mietverhältnisse relevant. Diese können auch dem WGG unterliegen. Um den Mietern von GBV-Wohnungen ebenfalls Schutz zu gewähren, wurde in §20 Abs 1 Z 1 lit b WGG ein Verweis auf §15 MRG eingefügt. Hierdurch wird auch bei Miet- und Nutzungsverhältnissen, die dem WGG unterliegen, das Entgelt erst am Fünften eines jeden Kalendermonats fällig.
Für Mieter bedeutet daher das neue Zahlungsverzugsgesetz keinen Grund zur Aufregung und Besorgnis. Der große Ansturm auf die Banken wird wohl ausbleiben, denn länger als ein bis zwei Tage dauert auch in Österreich die Durchführung einer Überweisung nicht. Daueraufträge die vor dem Monatsfünften (bzw. Monatsvierten) liegen, sollten demnach nicht unbedingt geändert werden müssen.