Bis zum Jahr 2012 war es Usus, dass zahlreiche unecht umsatzsteuerbefreite Banken, Versicherungen, aber auch Gemeinden vorgeschaltete, vorsteuerberechtigte Immobiliengesellschaften gründeten, um zu steuerlichen Vorteilen zu kommen. Der Bundesgesetzgeber wollte diese Praxis abstellen, hat aber mit dem novellierten Gesetz übers Ziel hinausgeschossen. Nicht nur Unternehmen und Gebietskörperschaften, die von diesen Steuergestaltungsmodellen gezielt profitierten, wurden getroffen, sondern als „Kollateralschaden“ auch Ärzte, Kleinunternehmer und deren Vermieter. Wird beispielsweise seit dem 1. April 2012 ein Objekt an einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Arzt neu vermietet, kann der Vermieter die Umsatzsteuer nicht mehr geltend machen. Jeder Vermieter überlegt sich daher, ob er einen Mietvertrag mit einem Vertreter der Ärztezunft abschließt, womit sich die Lage auf dem Mietmarkt für Ordinationen extrem zugespitzt hat.
Schlechterstellung der Ärzte
Besonders bitter ist diese nun seit über fünf Jahren geltende Bestimmung, weil der Gesetzgeber bei der Vermietung an direkte Mitbewerber im Gesundheitsbereich sehr wohl diese Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eingeräumt hat und somit die selbstständigen Ärzte gegenüber öffentlichen Krankenanstalten, Sozialversicherungsträgern, aber auch Betreibern privater Krankenanstalten ohne ersichtlichen sachlichen Grund schlechterstellt. Weiters kann etwa der Kleinunternehmer auf die Kleinunternehmerregelung verzichten – der Arzt jedoch nicht.
Widerspruch gegen die Bundesverfassung
Gemeinsam mit den Verfassungs- und Europarechtsexperten seiner Kanzlei kommt Andreas Staribacher in einem von der Ärztekammer in Auftrag gegebenen Gutachten zu dem Schluss, dass die Änderungen, die seit dem Jahr 2012 Ärzte und deren Vermieter hart treffen, in mehrerlei Hinsicht dem Gleichheitssatz der Bundesverfassung und europarechtlichen Bestimmungen widersprechen. Die unbegründete Einbeziehung von Ärzten, Kleinunternehmern und deren Vermietern in eine Regelung, die typische Steuergestaltungsmethoden anderer Gruppen legitimerweise unterbinden soll, widerspricht der Bundesverfassung. Es wäre für Parlament und Regierung einfach gewesen, hier eine zielgenaue Regelung zu finden. Der Gesetzgeber darf nicht unsachlich unschuldige Gruppen mit einer Regelung treffen. Dies widerspricht dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot.
Gleichbehandlung gefordert
Aus grundrechtlicher Sicht besonders heikel ist, dass fast alle Betroffenen im Gesundheitsbereich durch einen Abänderungsantrag im Parlament von der Schlechterstellung ausgenommen wurden. Während öffentliche Träger von Krankenhäusern und Sozialversicherungsträger als Mieter ihrem Vermieter den Vorsteuerabzug ermöglichen, sind niedergelassene Ärzte und Dentisten nicht privilegiert. Staribacher: „Aus meiner Sicht widerspricht diese Diskriminierung eindeutig dem Gleichheitssatz, da der Bundesgesetzgeber hier Gleiches ohne sachliche Begründung ungleich behandelt. Zwischen den Vergleichsgruppen – Ärzte, öffentliche Krankenanstaltenbetreiber und Sozialversicherungsträger – bestehen wesentliche Gemeinsamkeiten. Nicht nur der gesetzliche Auftrag der Gesundheitsversorgung gilt für alle diese Gruppen, sondern sie sind auch nach dem GSBG zusammengefasst und berechtigt, pauschalierte Ausgleichszahlungen zu beziehen. Alle Betroffenen müssen daher auch bei der Anmietung von Ordinationen und Geschäftsräumlichkeiten gleich behandelt werden.“
Immobilien für alle Zukunft entwertet
Auch die teilweise nachteilig rückwirkend geltende Regelung aus Sichtweise der Vermieter ist aus dem Blickwinkel der „allgemeinen Sachlichkeit“, die der Gesetzgeber beachten muss, problematisch: Hat jemand ein Gebäude zum Weitervermieten vor dem 1. September 2012 gekauft, so basiert sein Investment regelmäßig auf einem konkreten Finanzierungsplan, den der Bundesgesetzgeber rückwirkend unsicher oder gar unrentabel macht. Staribacher: „Bei durchaus realistischen und häufig vorkommenden Finanzierungsplänen dauert es bis zur Amortisation oft zehn oder noch mehr Jahre. In den allermeisten Fällen wird es in diesem langen Zeitraum zu Mieterwechseln kommen. Aber auch für den Zeitraum nach der Rückzahlung der Anschaffungskosten bleiben für den Vermieter gekaufter Gebäude auf Dauer reelle finanzielle Einbußen: Wurden beispielsweise aufgrund von Lage, Ausstattung und Grundriss besonders für Ärzte geeignete Immobilien gekauft, sind diese de facto zumindest um die Höhe des laufenden Vorsteuerabzugs für alle Zukunft entwertet. Viele Vorsorgekalkulationen werden somit rückwirkend erheblich vom Gesetzgeber durchkreuzt und verschlechtert.“
Konflikt mit dem EU-Recht
Genau diese beiden Aspekte des Rückwirkungsverbots und der Ungleichbehandlung bringt das Gesetz auch in Konflikt mit dem EU-Recht. Das österreichische Umsatzsteuerrecht ist nämlich die nationale Umsetzung der sogenannten EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Dadurch gilt auch die Europäische Grundrechtscharta als bindend. An diese EU-rechtlichen Vorgaben hat sich das österreichische Parlament zu halten. Gerade die Ungleichbehandlung von zueinander im direkten Wettbewerb stehenden Gruppen widerspricht dem Verbot der Wettbewerbsverzerrung und dem Grundsatz der Steuerneutralität. Bei der Ausübung ihres Arztberufs stehen niedergelassene Ärzte und Dentisten regelmäßig unmittelbar in Konkurrenz mit öffentlichen Krankenhausbetreibern oder Sozialversicherungsträgern. So werden Labore oder Ambulatorien von freiberuflichen Ärzten, aber auch von Krankenhausbetreibern oder Sozialversicherungsträgern betrieben. Und Zahnärzte stehen fast überall mit Zahnambulatorien der Krankenkassen im Wettbewerb. Der Bundesgesetzgeber hat hiermit verzerrend in den Markt eingegriffen, da Ärzte und Zahnärzte seit 2012, wenn sie als Mieter dem Vermieter keinen Vorsteuerabzug ermöglichen, entweder höhere Mieten und Pachtzinse zu zahlen haben oder aber, wie oft der Fall, überhaupt nicht als Mieter genommen werden. In ähnlichen Fällen hat der Europäische Gerichtshof darin eine Verletzung der Wettbewerbsneutralität und damit des europäischen Grundsatzes der Gleichbehandlung gesehen.
Ärztekammerpräsident Thomas Szekeres macht sich nun für eine baldige Gesetzesnovelle stark. „Der neue Finanzminister Löger ist ein Mann vom Fach, und so hoffe ich ihn demnächst bei einem Termin von der Notwendigkeit einer Gesetzesanpassung überzeugen zu können. Eine Abschaffung dieser Diskriminierung der Ärzte geht genau in die Richtung der Anliegen der neuen Bundesregierung von Verwaltungsvereinfachung, Stärkung der Wirtschaft und Entrümpelung von Gesetzen“, so Präsident Szekeres abschließend.