Corona-Kurzarbeit
Anlässlich der COVID-19-Pandemie wurde ein spezielles Kurzarbeits-Modell entwickelt. Voraussetzung ist, dass eine sogenannte „Sozialpartnervereinbarung“ zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft abgeschlossen wird, die gleichzeitig als Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat als Einzelvereinbarung gilt. Die Sozialpartner haben zugesichert, die Vereinbarung binnen 48 Stunden zu unterschreiben. Im Anschluss daran kann ein Antrag beim AMS gestellt werden. Vor Beginn der Kurzarbeit müssen die ArbeitnehmerInnen das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Danach kann die wöchentliche Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum auf null Prozent reduziert werden. Im Durchrechnungszeitraum (grundsätzlich drei Monate, wobei eine Verlängerung möglich ist) müssen jedoch mindestens 10% erreicht werden. Den in der Kurzarbeit befindlichen ArbeitnehmerInnen werden vom AMS je nach Einkommenshöhe zwischen 80% und 90% des Nettoverdienstes für die reduzierte Arbeitszeit ersetzt. Für die ersten drei Monate der Kurzarbeit sind die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten.
Sonderbetreuungszeit
Werden Schulen oder Kindergärten geschlossen, kann der/die ArbeitgeberIn dem/der ArbeitnehmerIn eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewähren. ArbeitgeberInnen haben in diesem Fall Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die ArbeitnehmerInnen gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde geltend zu machen. Diese Maßnahme gilt vorläufig bis 31.05.2020.
Home-Office
Als ArbeitgeberIn darf man nach derzeitiger Rechtslage Home-Office nicht einseitig anordnen. Auch in diesem Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung zu treffen. Dabei empfiehlt es sich, auf eine zeitliche Befristung oder einen Widerrufsvorbehalt zu achten, damit keine Rechtsansprüche für die Zukunft entstehen. Außerdem sollte die Vereinbarung den vorübergehenden Arbeitsort sowie etwaige Kostenübernahmen definieren. Wenn im Arbeitsvertrag bereits eine entsprechende Versetzungsklausel vereinbart ist, kann auch eine einseitige Anordnung des Home-Office möglich sein.
Home-Office und Datensicherheit
Die Verarbeitungen personenbezogener Daten im Home-Office unterliegen denselben technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen wie die Datenverarbeitungen im Betrieb. Unternehmen, die erst im Rahmen der COVID-19-Pandemie Home-Office Plätze für ihre MitarbeiterInnen einrichten, müssen jedenfalls darauf achten, dass dies datenschutzkonform erfolgt. So ist etwa sicherzustellen, dass herangezogene technische Dienstleister die Vorgaben der DSGVO erfüllen und verpflichtende Auftragsverarbeitervereinbarungen nach Art 28 DSGVO abschließen. Auch die eigenen MitarbeiterInnen sind an die Datenschutzvorgaben im Home-Office zu erinnern bzw. entsprechende Regeln zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Home-Office zu erstellen.
Erhebung von Mitarbeiter(gesundheits)daten durch den Arbeitgeber und deren Weitergabe
Um die eigenen MitarbeiterInnen aber auch die Allgemeinheit vor COVID-19 Infektionen zu schützen, dürfen Unternehmen entsprechende (Gesundheits)Daten bei ihren MitarbeiterInnen – etwa in Form von Fragen nach letzten Reisezielen bzw. Aufenthaltsorten und COVID-19 Symptomen, Durchführung von Fiebermessungen etc. – erheben. Diese Datenerhebungen sind vor allem durch berechtigte Interessen der/s ArbeitgebersIn und der übrigen MitarbeiterInnen sowie durch den Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren gerechtfertigt. Selbst die Weitergabe dieser Daten an die zuständigen Behörden ist gerechtfertigt und gemäß EpidemieG sogar verpflichtend. Allerdings dürfen diese (Gesundheits)Daten nur im absolut notwendigen Ausmaß erhoben und müssen spätestens nach Wegfall der COVID-19-Pandemie gelöscht werden.
Auswirkungen auf bestehende Finanzierungen
Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines Kunden infolge der COVID-19-Pandemie, verbunden mit dem Risiko, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann ein Kreditinstitut berechtigen, bei Finanzierungen von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht und einseitigen Änderungsrechten Gebrauch zu machen, oder die (weitere) Auszahlung eines Kredites zu verweigern. Diese Punkte können bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, bedingt durch die aktuelle Krise, relevant werden, weshalb es sich empfiehlt, rechtzeitig mit dem finanzierenden Kreditinstitut Kontakt herzustellen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Liquiditäts- und Finanzierungsunterstützungen für Unternehmen
Der Nationalrat hat im Rahmen des am 15.03.2020 beschlossenen „COVID-19 Gesetzes“ ua die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung von Unternehmen, die durch die COVID-19-Pandemie vorübergehende Finanzierungs- und Liquiditätsschwierigkeiten haben, durch die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen. Ziel ist die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Vermeidung einer Insolvenz dieser Unternehmen. Die ABBAG soll insbesondere Überbrückungskredite und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden unvermeidbaren Kosten während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit gewähren. Eine Konkretisierung der Maßnahmen (zB genaue Ausgestaltung, Verwendungszweck, Höhe, Laufzeit) soll durch Richtlinien (Verordnungen) des Finanzministers erfolgen. Grundsätzlich sollen solche Finanzierungen Unternehmen zugutekommen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben, wobei die formelle Abwicklung auch über eine Konzerngesellschaft mit Sitz im Ausland erfolgen kann, sofern die finanzielle Maßnahme der inländischen Konzerntochter wirtschaftlich zugutekommt. Daneben besteht für gewerbliche und industrielle KMUs, KMUs der Tourismus- und Freizeitwirtschaft und Niederösterreichische KMUs der gewerblichen Wirtschaft und Tourismusbetriebe schon jetzt Möglichkeit für bestimmte Überbrückungsgarantien / -haftungen.
Mietrecht – Untersagung des Betretens bestimmter Geschäfte und Betriebsstätten
Aufgrund einer Verordnung des Sozialministers ist das Betreten bestimmter Geschäfte für den Kundenverkehr ab 17.03.2020 bis einschließlich 22.03.2020 untersagt. Wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie zB einer Seuche, ein Mietgegenstand für den bestimmungsgemäßen Gebrauch gar nicht mehr benützt oder nur mehr teilweise benützt werden kann, so ist der/die VermieterIn nicht verpflichtet, den vertraglich geschuldeten Gebrauch herzustellen und der/die MieterIn ist zur (aliquoten) Reduzierung der Miete berechtigt. Ob Ansprüche auf Mietzinsminderung bestehen, hängt davon ab, ob der bestimmungsgemäße Gebrauch beeinträchtigt ist. Da von den gesetzlichen Regelungen in einem gewissen Ausmaß auch vertraglich abgewichen werden kann, sollte in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob und inwiefern Ansprüche der Bestandnehmer bestehen.
Auswirkung auf Hauptversammlungen
Aller Voraussicht nach wird sich die Corona-Epidemie auch auf die diesjährige Hauptversammlungssaison auswirken. Vorstände österreichischer Aktiengesellschaften sind grundsätzlich verpflichtet, jährlich in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres eine Hauptversammlung einzuberufen. Die Aktionärstreffen, die traditionell vor allem von Ende März bis Ende Mai stattfinden, können also maximal bis zum Sommer verschoben werden. Lässt etwa die Geschäftslage eine Verschiebung der Hauptversammlung nicht zu, werden Unternehmen gezwungen sein, über Alternativen nachzudenken. In Betracht kommen etwa eine entsprechende räumliche Organisation der Hauptversammlung vor Ort oder die Aufforderung an Aktionäre zur Übertragung von Vollmachten an Stimmrechtsvertreter. Bei entsprechender Ermächtigung in der Satzung ist auch die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen in Form von Satellitenversammlungen, elektronischen Fernteilnahmen oder elektronischen Fernabstimmungen möglich.
Auswirkungen auf Gerichtsverfahren
In Reaktion auf die aktuelle COVID-19-Pandemie soll – nach einem aktuellen Erlass der Bundesministerin für Justiz – vorerst auch die persönliche Interaktion von Personen bei bzw. vor Gericht deutlich eingeschränkt werden. Tagsatzungen in Zivilverfahren werden daher in den kommenden Wochen wohl nur in Ausnahmefällen stattfinden. Besondere Regelungen bzw. Vorgaben für Verfahrensfristen wurden bislang noch nicht erlassen. Es ist aber davon auszugehen, dass Gerichte Fristerstreckungsanträge und Vertagungsbitten in der nächsten Zeit großzügig beurteilen werden.
Auswirkungen Fusionskontrolle
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat am 13.3.2020 den Parteienverkehr eingestellt und versucht derzeit, zumindest einen eingeschränkten Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Ab 16.3.2020 ist die Einbringung von Zusammenschlüssen (diese ist bisher nur in Papierform möglich) bis auf Widerruf nicht mehr möglich. Die BWB ist derzeit bemüht sicherzustellen, dass Zusammenschlüsse über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebracht werden können. Die Umstellung ist derzeit in Vorbereitung und es läuft ein eingeschränkter Probebetrieb. Die BWB bittet vorerst bis 20.3.2020 von der Einbringung von Zusammenschlüssen Abstand zu nehmen. In dringenden Fällen kann mit der Behörde Kontakt aufgenommen werden, die Telefonzentrale der BWB ist aber nicht durchgehend besetzt. Gleichzeitig bedeutet der eingeschränkte Betrieb und damit verbunden die eingeschränkten Kapazitäten der Behörden in Österreich und im Ausland, dass zu erwarten ist, dass die Behörden jeweils die volle Prüffrist ausnutzen und es in den nächsten Wochen häufig nicht ohne Weiteres zu einer frühzeitigen Freigabe auch von Transaktionen kommt, die keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwerfen. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass in manchen Ländern laufende Fristen generell oder auf einer „Case to Case Basis“ suspendiert werden. Das bedeutet, dass im Rahmen der Fusionskontrolle in den nächsten Wochen mit Verzögerungen zu rechnen ist. Dies sollte bei Transaktionen entsprechend berücksichtigt werden.
Absage von Veranstaltungen
Wenn ein/eine VeranstalterIn eine Veranstaltung aufgrund einer Verordnung nach dem EpidemieG (oder aufgrund eines sonstigen Hoheitsakts) nicht durchführen darf, fallen seine Verträge mit den Käufern von Tickets wegen „nachträglicher Unmöglichkeit“ weg. Der Veranstalter hat den Preis der Tickets daher jeweils rückzuerstatten.
Vertragsabschluss mittels elektronischer Signatur
Sofern für Verträge das Schriftformerfordernis erforderlich ist, kommen diese nur durch eigenhändige Unterschriften der Vertragsparteien zustande. Faktische Ausgangssperren und Home-Office infolge der aktuellen COVID-19-Pandemie machen Vertragsabschlüsse unter Anwesenden jedoch oftmals unmöglich. Um das mühsame postalische Hin- und Hersenden physischer Vertragsoriginale zu vermeiden, lässt sich hier gemäß § 4 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) auf den elektronischen Vertragsabschluss mittels qualifizierter elektronischer Signaturen ausweichen, da diese das Schriftlichkeitserfordernis erfüllen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass trotz dieser Möglichkeit bestimmte Vertragstypen (wie etwa Testamente, Immobilien- und Unternehmenskaufverträge etc.) für deren Wirksamkeit jedenfalls der eigenhändigen Unterschrift (und allfälliger weiterer Formerfordernisse) bedürfen.
Vertragliche Auswirkungen – Höhere Gewalt / Wegfall der Geschäftsgrundlage
In der nächsten Zeit wird sich allgemein häufig die Frage stellen, welche Auswirkungen die COVID-19-Pandemie auf bestehende Verträge von Unternehmen hat. In der Praxis wird vor allem zu prüfen sein, ob Unternehmen als „Besteller“ von Waren und Dienstleistungen dazu berechtigt sind, von der weiteren Vertragsabwicklung Abstand zu nehmen und die vereinbarte Geldleistung zu verweigern. Bei der Prüfung dieser Frage sind zunächst vertraglich vereinbarte Kündigungs- und Vertragsaufhebungsbestimmungen (z.B. Force Majeure-Klauseln) zu analysieren. Zum Wegfall der wechselseitigen Pflichten aus Verträgen kann es unter den gegebenen Umständen aber insbesondere auch wegen „nachträglicher Unmöglichkeit“ oder „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ kommen.
Renaissance der MAC-Klausel in M&A Transaktionen?
Während in den vergangenen 10 Jahren die praktische Bedeutung von “Material Adverse Change” (MAC)-Klauseln merklich zurückgegangen ist, bleibt abzuwarten, ob die COVID-19-Pandemie und die damit einhergehende Disruption auf den lokalen wie globalen M&A Märkten zu einer Renaissance dieses Rechtsinstruments führen. Sorgfältige Verkäufer und Käufer werden ab sofort – auch im Lichte der Business Judgement Rule – bewusst zu entscheiden haben, ob und inwieweit die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder vergleichbarer Ereignisse zum Rücktritt von einer M&A-Transaktion zwischen Signing und Closing aufgrund einer MAC-Klausel berechtigten soll.
Stundung von Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen
Das BMF hat eine Information veröffentlicht, wonach die Abgabenbehörden auf Antrag bei einer Glaubhaftmachung von Liquiditätsengpässen aufgrund der COVID-19-Pandemie die Stundung oder Herabsetzung von Steuervorauszahlungen möglichst unbürokratisch und rasch zulassen sollen. Auch für Sozialversicherungsbeiträge gibt es die Möglichkeit einer Stundung. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und der Vorgangsweise finden Sie in unseren Breaking Tax News vom 15.03.2020. Es ist zu beachten, dass bei Einreichung der Steuererklärung 2019 und anschließender Steuerfestsetzung, von der Finanzverwaltung ein neuer Vorauszahlungsbescheid auf Basis der Steuerbelastung 2019 ergehen wird. In diesem Fall wird ein Herabsetzungsantrag neuerlich gestellt werden müssen.
Steuerliche Behandlung von Stornokosten
Entstehen aufgrund der notwendigen Absage einer betrieblich veranlassten Reise Stornokosten, können diese typischerweise als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Steuerliche Behandlung von Verzugszinsen und Mahnspesen
Sollten aufgrund derzeitiger Liquiditätsengpässe vertragliche Verzugszinsen oder Mahnspesen anfallen, sind diese grundsätzlich als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist dabei, dass diese betrieblich veranlasst sind.
Absetzbarkeit von Kosten im Zusammenhang mit Home-Office
Um Kosten im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer im Wohnungsverband steuerlich absetzen zu können, muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen, unbedingt notwendig sein und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Ein gemischt genutzter Raum (z.B. Wohnzimmer, in dem sich ein Schreibtisch befindet) kommt als Arbeitszimmer hingegen nicht in Betracht. Kosten im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes sind regelmäßig zur Gänze abzugsfähig, sofern ein solches für die berufliche Tätigkeit nachweisbar notwendig ist. Arbeitsmittel, wie anteilige Kosten für private Notebooks, Internet, Telefonkosten, etc. können unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitszimmers in Höhe des beruflich genutzten Anteils als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Ausmaß des beruflich genutzten Anteils kann dabei typischerweise auch geschätzt werden. Sollten von ArbeitgeberInnen pauschale Vergütungen für Internet, Telefon, etc. geleistet werden, unterliegen diese der Lohnsteuer. Die Aufwendungen sind – unter den oben genannten Voraussetzungen – jedoch weiterhin bei den ArbeitnehmerInnen als Werbungskosten abzugsfähig.
Steuerliche Behandlung von Kursverlusten bei Wertpapieren/Aktien
Werden eingetretene Verlust etwa durch den Verkauf von Wertpapieren am Markt realisiert, können diese im Privatvermögen grundsätzlich im Rahmen des Verlustausgleiches mit anderen im selben Kalenderjahr erzielten Kapitaleinkünften (ausgenommen bspw. Bank- oder Sparbuchzinsen) verrechnet werden. Übersteigen die Verluste eines Kalenderjahres die positiven Einkünfte, so ist bei PrivatanlegerInnen ein Verlustvortrag – anders als bei betrieblichen Einkünften – nicht möglich. Bei Kapitalgesellschaften sind Kursverluste – egal ob realisiert oder nicht – als Aufwand steuerlich abzugsfähig. Ergibt sich in Summe ein Verlust, so ist dieser vortragsfähig und kann – unter Berücksichtigung der 75 % Verrechnungsgrenze – mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
Rückstellungen für Ergebniseinbruch
Für erwartete negative Ergebniseffekte aufgrund der COVID-19-Pandemie, die sich auch auf die Folgejahre auswirken werden, ist eine steuerliche Berücksichtigung in Form einer Rückstellung im laufenden Jahr grundsätzlich nicht vorgesehen.
Wertminderung von Vermögensgegenständen
Ist durch die Entwicklungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hingegen von einer Wertminderung einzelner Wirtschaftsgüter auszugehen, so kann dies in Form einer Teilwertabschreibung als steuerlicher Aufwand berücksichtigt werden. Während Gegenstände des Umlaufvermögens (insb. Vorräte) jedenfalls abzuwerten sind, ist eine Abwertung von Gegenständen des Anlagevermögens nur bei voraussichtlich andauernder Wertminderung vorzunehmen.
Autor:
Christian Wilplinger ist Partner in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der nationalen und internationalen steuerlichen Beratung von Familienunternehmen, Private Clients/High Net Worth Individuals und Stiftungen. Er betreut weiters eine Vielzahl an Klienten im Immobilienbereich vom privaten Vermieter bis zum internationalen Immobilienkonzern. Christian Wilplinger ist Vortragender u.a. an der Universität Wien und Autor zahlreicher Bücher und Beiträge zum Steuerrecht.